{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-06-24_4_StR_163_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-06-24","aktenzeichen":"4 StR 163/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ss\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 163/82 URTEIL\nLt.L.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Müllermeister Reinhold W\n\naus DR zeboren am 1944 in Hu,\n\nwegen Betrugs\n\n3\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Juni 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n: Hürxthal\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GEBE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ee )\nals Verteidiger,\nJustizangestellter ge\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Detmold vom 12. November 1981\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nuw\n\n52\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war vom Landgericht am 4. Oktober 1979\nwegen (fortgesetzten) Betruges zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hatten sowohl er als auch die Staatsanwaltschaft, beide in zulässiger\nWeise auf den Strafausspruch beschränkt, Revision eingelegt,\ner selbst mit dem Ziel einer milderen Strafe, die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Verurteilung des Angeklagten wegen eines besonders schweren Falls des Betruges\nunter Wegfall der Strafaussetzung. Der Senat hielt beide\nRechtsmittel für begründet, hob das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten - wegen des im\nSchuldspruch bereits rechtskräftig festgestellten (fortgesetzten) Betruges - wiederum zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren, jedoch ohne Strafaussetzung zur Bewährung,\nverurteilt. Einen besonders schweren Fall des Betruges hat\nsie nicht angenommen.\n\nDie abermalige Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, bleibt erfolglos.\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision,\ndaß die Strafkammer mehreren von der verteidigung in der\nHauptverhandlung gestellten Beweisamträgen nicht entsprochen\nhat. Mit diesen Anträgen wollte die Verteidigung nachweisen,\n\"daß der im rechtskräftigen Schuldspruch festgestellte unmittelbare Schaden der Firma SC surch berechtigte\nGegenforderungen des Angeklagten aus der damaligen Zeit im\nwesentlichen vollständig ausgeglichen ist\", und daß deshalb\n\ndie vom Angeklagten geltend gemachte Tatmotivation zutreffe, nach der der frühere Mitangeklagte RB Rechnungs.\nunterlagen über tatsächliche Mehllieferungen in entsprechendem Umfang unterdrückt und zum Ausgleich die\n\"Luftlieferungen\" angeregt habe. Zu diesem Zweck sollten\nein Wirtschaftsprüfer als Sachverständiger und vier Lkw-Fahrer des Angeklagten als Zeugen vernommen werden. Außerdem sollten, um den Widerruf des Geständnisses des Angeklagten vor der Polizei (UA 7) glaubhaft zu machen, ein\npsychiatrisches Gutachten eingeholt und der Rechtsanwalt\nvon JM als Zeuge gehört werden.\n\nDieses gesamte Beweisbegehren, das im Ergebnis auch\nzu der Feststellung führen sollte, daß die Angeklagten der\nFirma St statt des im ersten Urteil festgestellten Betrugsschadens von mindestens 750 o0oo DM (UA 8) keinen oder jedenfalls nur einen ungleich geringeren Schaden\nzugefügt hätten, war unzulässig, weil es gegen die Bindungswirkung des im Schuldspruch rechtskräftig gewordenen\nersten Urteils verstieß. Das hat auch die neue Strafkamner\nim wesentlichen verkannt, indem sie die Bezugnahme auf die\n\"Seite 5 Zeile 16 bis Seite 8 drittletzte Zeile\" des ersten |\nUrteils beschränkt (UA 3), ihre eigene Beweisaufnahme, zun\nTeil entgegen den bereits rechtskräftig getroffenen Feststellungen der Seiten 8 bis 15 des ersten Urteils, unnötig\nausgedehnt und einen Teil der hier in Rede stehenden Beweisamträge aus anderen Gründen nach § 244 Abs. 3 und 4 StPO\nabgelehnt hat. Darauf, ob diese anderen Gründe mit den von\nder Revision behaupteten Mängeln behaftet sind, kommt es\ndanach nicht an.\n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 14. Januar 1982\n- 4 StR 642/81 - (zum Abdruck vorgesehen in BGHSt 30, 340)\nu.a. ausgeführt:\n\n574\n\nHebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung\ndes § 353 Abs. 2 StPO nur im Strafausspruch mit den\n(dazugehörigen) Feststellungen auf, so bezieht sich\ndiese Aufhebung nur auf solche Umstände tatrichterlicher\nSachverhaltsdarstellung, die ausschließlich die Straffrage betreffen (BGHSt 24, 274, 275; Urteil vom 14. Oktober 1981 - 3 StR 322/81). Hinsichtlich des Schuldspruchs tritt Teilrechtskraft ein. Nicht nur die tatrichterlichen Feststellungen,die ausschließlich die\nSchuldfrage betreffen, sondern auch solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage\nvon Bedeutung sind, bleiben aufrechterhalten (BCHSt 24,\n27, ff; 29, 359, 366 ff). An die aufrechterhaltenen Feststellungen ist der Tatrichter im weiteren Verfahren gebunden. Er darf sie zwar noch ergänzen, die ergänzenden\nFeststellungen dürfen den bindend gewordenen jedoch nicht\nwidersprechen (BGHSt 7, 283, 287; 10, 71, 73; 24, 274; 28,\n\n119, 121; 29, 359, 366). Das\n\nfolgt aus dem Grundsatz der\n\ninneren Einheit und damit notwendigen Widerspruchsfreiheit der Entscheidung. Deshalb sind Beweiserhebungen,\ndie darauf abzielen, aufrechterhaltene und damit bindende\n\nFeststellungen in Zweifel zu\ngebnisse, die in Widerspruch\nstehen, haben außer Betracht\n\n448). An der Bindungswirkung\n\nziehen, unzulässig; Beweiserzu bindenden Feststellungen\nzu bleiben (BGH NStZ 1981,\n\ndes Schuldspruchs nimmt nicht\n\n' nur das Mindestmaß an Tatsachen teil, ohne das der Schuld-\n\nspruch überhaupt keinen Bestand mehr hätte (BGH, Urteil\n\nvom 5. Juli 1960 - 5 StR 146/60). Auch solche Abweichungen,\ndurch die nur der Schuldumfang betroffen, die rechtliche\nBeurteilung aber nicht in Frage gestellt wird, unterliegen\ndem Widerspruchsverbot (BGHSt 28, 119, 121). Deshalb sind\nu.a. alle Beweiserhebungen unzulässig, die bei einem rechtskräftigen Schuldspruch darauf abzielen, Feststellungen über\n\ndie Anzahl der Einzelakte einer fortgesetzten Tat, über\ndas Maß der Pflichtwidrigkeit, die festgestellte Schadens.\nhöhe (BGH NStZ 1981, 448), das tatauslösende Moment (BGH,\nBeschluß vom 23. Februar 1979 - 2 StR 728/78) oder die\nBeweggründe für die Tatbegehung (BGH, Urteil vom 6. Mai 19g+\n- 2 StR 105/81) in Zweifel zu ziehen.\n\nDiesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.\n\n| Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer im ersten\nUrteil eindeutig festgestellt, daß der Angeklagte im Zusammenwirken mit dem früheren Mitangeklagten Re die\nFirma Stauffenberg durch im einzelnen dargelegte betrügerische \"Manipulationen um mindestens 750 o0oo DM geschädigt\"\nhat (UA 5, 6, 7, 8, 9, 13 und 15). An diese - mit der Beschränkung der Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten auf den Strafausspruch - im Schuldspruch\nrechtskräftig gewordenen Feststellungen war die neue\nStrafkammer gebunden.\n\nDer Bindungswirkung steht hier auch nicht entgegen,\ndaß die Strafkammer im ersten Urteil einige Fragen, die\ndas Innenverhältnis der beiden Angeklagten zueinander\nbetreffen, nicht hat klären können und - demzufolge rechtlich zutreffend - zugunsten jedes Angeklagten u.a. davon\nausgegangen ist, daß jeweils der andere die Schmiergelder\nin der behaupteten Höhe und die \"Luftgeschäfte!\" verlangt\nbzw. angeboten hat (UA 10 und 18). Die Aufklärung dieses\nInnenverhältnisses, insbesondere auch der Frage, wer von\nden Angeklagten im Zusammenhang mit den Manipulationen\nzum Schaden der Firma StB außerdem auch den\nanderen Angeklagten auf betrügerische oder andere strafbare Weise geschädigt hat, ist für den rechtskräftig fest-\n\nss\n\ngestellten Betrugsschaden von mindestens 750 000 DM\nohne Bedeutung. Denn nach der auf rechtlich nicht zu\nbeanstandende Weise gewonnenen Überzeugung auch der\nneuen Strafkammer sind beide Angeklagten, die \"in einen\nBoot\" saßen (UA 13), als Mittäter für den gesamten Betrugsschaden der Firma SEHEN verantwortlich. Daß\ndie neue Strafkammer - unzulässigerweise - von einem\nSchaden von nur 600 000 DM ausgegangen ist, beschwert\nden Angeklagten nicht.\n\nZu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung in der Frage der Zulässigkeit der Beweisamträge auf Blatt 4 des ersten Revisionsurteils des\nSenats, wonach der (neuen) Strafkammer aufgegeben worden\nsei, sich insbesondere mit \"der Höhe des Schadens unter\nBerücksichtigung von Gegenforderungen des Angeklagten\nVER auseinanderzusetzen\". Dieses aus dem Zusamnenhang gerissene Zitat betrifft ausschließlich die Frage\neines besonders schweren Falles des Betruges nach § 263\nAbs. 3 StGB und hat nicht die von der Revision behauptete\nBedeutung. Der Senat hatte auf die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Strafkammer diese Frage\n\"überhaupt nicht geprüft\" habe. Nach Rechtsausführungen\nheißt es dann im Revisionsurteil, die (im ersten Urteil\nder Strafkammer) festgestellten Umstände hätten aber\ndazu gedrängt, \"sich in den Urteilsgründen mit der Frage\ndes besonders schweren Falles, insbesondere der Höhe des\nSchadens unter Berücksichtigung von Gegenforderungen des\nAngeklagten ... auseinanderzusetzen\". Das konnte nicht\nbedeuten, daß sich die (neue) Strafkammer (noch einmal)\nmit dem Umfang der tatsächlichen Mehllieferungen befassen und den Betrugsschaden neu feststellen sollte.\nDas hätte der Senat der Strafkamner übrigens auch gar\nnicht aufgeben dürfen; denn an die rechtskräftig fest-\n\ngestellte Höhe des Betrugsschadens war auch er gebunden.\nAufgegeben war der Strafkammer vielmehr die Prüfung eines\nbesonders schweren Falles (§ 263 Abs. 2 StGB) im Rahmen\nder dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegenden\nund damit bindend gewordenen Feststellungen. Nur in diesem\nrechtlichen Zusammenhang sollte sie sich mit \"Gegen\"forderungen auseinandersetzen, die den eingetretenen Betrugsschaden als solchen nicht berührten, sondern allenfalls\n\nim Wege der Wiedergutma hung die Höhe des der Firma Ste\nWB Letztlich wirtschaftlich noch verbleibenden Schadens\nbeeinflussen konnten. Die besonderen Umstände des Innenverhältnisses zum früheren Mitangeklagten RB Hätten dabei\nBedeutung gewinnen können.\n\n2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nDas gilt insbesondere auch im Hinblick auf den vom Angeklagten behaupteten Anlaß zur Tat. Er hatte sich in der\nersten Hauptverhandlung u.a. dahin eingelassen, er sei\nauf die Forderungen des früheren Mitangeklagten RP nach\n\"Luftgeschäften\" Anfang 1978 nur eingegangen, um seine,\ndurch die Machenschaften R aufgelaufenen Außenstände\nund Verlustein Höhe von etwa 600 o0o0o bis 700 000 DM wieder\nauszugleichen (UA 11). Diese Einlassung ließ sich \"im\nwesentlichen nicht widerlegen\" (UA 12). Aus den Urteilsgründen ergibt sich allerdings, daß die erste Strafkammer\ndie Höhe der vom Angeklagten behaupteten Schmiergeldzahlungen an RB als \"übersetzt\" (UA 14) und damit auch den\nnach Verrechnung behaupteten Gesamtschaden zum damaligen\nZeitpunkt als niedriger ansieht. Von dieser, nach Rechtskraft des Schuldspruchs bindend gewordenen Feststellung\nüber die Tatmotivation des Angeklagten (BGH, Urteil vom\n6. Mai 1981 - 2 StR 105/81 -) hätte die neue Strafkamner\n\nalso ausgehen müssen. Das hat sie verkannt, indem sie\nunzulässigerweise über den Umfang der Mehllieferungen\n\ndes Angeklagten und deren Verrechnung Beweis erhoben\n\nund schließlich Außenstände von nur etwa 200 ooo DM\n\nvor Beginn der \"Luftgeschäfte\" (UA 18 - 25) festgestellt\nhat. Dieser Mangel gefährdet indessen den Bestand des\nUrteils nicht. Den Umstand als solchen, daß Anlaß für\n\ndie betrügerischen \"Luftgeschäfte\" für den Angeklagten\n\ndas Streben nach Ausgleich der ihm von Rn zugefügten\nVerluste gewesen ist, hat die Strafkammer berücksichtigt.\nDas war überhaupt die Grundlage der neuen Verhandlung.\n\nNun hat die Strafkammer zwar auf die Feststellung auch\n\ndes Umfangs dieser Verluste, der \"Außenstände\" vor Betrugsbeginn, besonderen Wert gelegt. Der Grund dafür war\naber für sie ausschließlich die - rechtsfehlerhafte -\nErwägung, daß dieser von ihr erst zu ermittelnde Umfang\nals Teil des Betrugsschadens die Grundlage der Strafzumessung sein würde. Der Umfang des Betrugsschadens stand\naber mit etwa 750 000 DM bereits rechtskräftig fest. Im\nHinblick auf die Tatmotivation hätte allenfalls der Umstand\nstrafmildernde Berücksichtigung finden können, daß es,\nwovon die Strafkammer unzulässigerweise ausgegangen ist,\nnicht nur etwa 200 000 IM Außenstände waren, die der Angeklagte hat ausgleichen wollen, sondern, was bindend festgestellt war, möglicherweise etwa 600 ooo DM. Es ist Jjedoch auszuschließen, daß der Angeklagte durch diesen verhältnismäßig unbedeutenden Umstand beschwert ist. Die\nStrafkammer hat nämlich \"strafmildernd berücksichtigt,\ndaß nach dem unwiderlegbaren Vorbringen des Angeklagten\ndie erschwindelten Beträge nur dazu dienten, die an Rs\ngeleisteten Vorshüsse und Darlehen wieder hereinzubekommen, sie also letztlich nicht zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil des Angeklagten erfolgten\" (UA 31). Mit\n\n- 10 -\n\ndieser Erwägung, die nach dem Zusammenhang auch die sich\nnach Verrechnung der Schmiergelder, der sonstigen Barzahlungen und der nicht ausgeglichenen Mehlforderungen\nergebenden Verluste des Angeklagten vor Beginn der \"Luftgeschäfte\" einschließt, hat die Strafkammer auch die\n\nvom Angeklagten behauptete Tatmotivation - und zwar uneingeschränkt - als strafmildernd gewertet.\n\nDie Ablehnung von Strafaussetzung zur Bewährung ist\nebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist\nes nicht rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer bei der gegebenen Sachlage in der Tatmotivation des Angeklagten\nkeinen besonderen Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB\ngesehen hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-24/4-str-163-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-24/4-str-163-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:47.979546+00:00"}}