{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-06-21_4_StR_319_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-06-21","aktenzeichen":"4 StR 319/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 319/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Paul W ED aus ve, zevoren\nam EEE 1955 ir TOD,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\ncs\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n24, Juni 1982 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1.\n\n3\n\nDer Antrag des Angeklagten vom 21. Juni 1982,\nihm zur Begründung der Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,\nwird auf seine Kosten verworfen.\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts wird das\nVerfahren gegen den Angeklagten Weber im\nFall III der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2\nStPO vorläufig eingestellt und im Fall II gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Verfolgung\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\n(§ 176 Abs. 1, 5 Nr. 1 StGB) beschränkt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten WB wird\ndas Urteil des Landgerichts Siegen vom 11. Februar 1982, soweit es ihn betrifft,\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte des\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei\nFällen schuldig ist und im übrigen freigesprochen wird,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels und die Kostenfolgen, die sich aus der Änderung des angefochtenen Urteils ergeben, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n5. Die weiter gehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ausgeschlossen,\nwenn - wie im vorliegenden Fall - mit der Einlegung der Revision die allgemeine Sachrüge erhoben und dadurch das Rechtsmittel bereits form- und fristgerecht begründet worden ist\n(vgl. BGHSt 1, 44; 14, 330; BGH NStZ 1981, 110). Ein Ausnahmefall, der ein Abgehen von diesem Grundsatz rechtfertigen\nkönnte, liegt hier nicht vor. Im übrigen ist der Antrag verspätet (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) und enthält auch entgegen\n§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO keine Begründung.\n\n2. Die durch die Einstellung des Verfahrens im Fall III\nund die Beschränkung der Verfolgung im Fall II der Urteilsgründe gebotene Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der im Fall II verhängten Einzelstrafe. Außerdem kann auch die Einzelstrafe im Fall I nicht\nbestehenbleiben, da nicht auszuschließen ist, daß deren Hähe\ndurch die wegfallende Einzelstrafe im Fall III und die aufgehobene Einsatzstrafe im Fall II beeinflußt worden ist.\n\nBei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird auch die\nStrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 21. August\n1980 (UA 4) gemäß § 55 StGB mit einzubeziehen sein,\n\n3. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in den Fällen I und II hat die Nachprü-\n\nfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit noch \"weitere Fälle\ndieser Art\" nach der Anklage Gegenstand des Verfahrens\nwaren und das Landgericht dazu Feststellungen \"mit der\nzur Verurteilung notwendigen Sicherheit\" nicht hat treffen können (UA 8), war der nicht in die Urteilsformel\naufgenommene Freispruch nachzuholen (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 17. März 1981 - 5 StR 690/80 -, vom 18. März 1981 -\n\n2 StR 119/81 - wnd vom 16. April 1982 - 2 StR 157/82).\n\nSalger Knoblich Engelhardt\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-21/4-str-319-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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