{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-06-21_4_StR_299_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-06-21","aktenzeichen":"4 StR 299/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 299/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHans-Georg D ip :.: u.\ndort geboren an 345,\n\nwegen Betruges u. a.\n\nSg\n\n70\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefüh-\n\nvers am 21. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n10. Dezember 1981 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrate von acht Monaten verurteilt\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine\nRevision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte hatte im Januar 1980 seiner Bekannten Inge MP in zwei Partien 19 goldfarbene Messingbarren als angeblich echte 50-g-Goldbarren verkauft,\nund Zwar zunächst 10 Stick für 6.000 DM, sodann weitere\n9 Stück für 3.000 DM. Frau MB Eins davon aus, daß man\nfür echte Goldbarren dieses Gewichts bei Banken jeweils\n1.500 DM bezahlen mußte. Tatsächlich lag der bankübliche\nVerkaufspreis seinerzeit bei 1.967,50 DM pro 50-g-Barren.\n\nDie \"bemerkenswert erscheinende Preisdifferenz\" erklärte ihr der Angeklagte, der nach den Feststellungen \"wußte, daß es sich bei den Barren nicht um Gold\nhandelte\" damit, \"er habe dieses Gold, und um solches\nhandele es sich, von einem Geschäftsfreund angekauft,\nder es seinerseits schwarz gekauft habe\" (UA 4).\n\n2. Die Begründung, mit der die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, \"er sei selbst über die wahre\nSubstanz dieser Barren durch seinen eigenen Lieferanten\ngetäuscht worden\" und \"davon ausgegangen, daß es sich\num Gold handele\" (UA 6), für widerlegt hält, begegnet\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkamner\ngewinnt ihre Überzeugung von der Bösgläubigkeit des Angeklagten vor allem aus der auffallenden Preisdifferenz\nzwischen dem damaligen banküblichen Preis für echte\n50-g-Goldbarren und dem zwischen 333,-- DM und 600,-—- DM\nliegenden Preis, den der Angeklagte der Geschädigten\n| abverlangte, und führt aus, daß die Barren, wären\nsie tatsächlich aus Gold gewesen, von dem Lieferanten\n\"bei jeder Bank in kürzester Zeit in etwa zum Marktpreis hätten verkauft werden können\". Für den Lieferanten hätte also kein Vorteil darin bestanden, die Barren\ngerade dem Angeklagten zu verkaufen (UA 7). Diese Würdigung gründet sich auf an sich mögliche tatrichterliche\nSchlußfolgerungen, die vom Revisionsgericht hinzunehmen\nwären, wenn die Strafkammer ihrer sachlichrechtlichen Verpflichtung zur erschöpfenden Beweiswürdigung nachgekonmmen wäre, Gerade dies aber lassen die Urteilsgründe\nnicht erkennen.\n\nLäßt eine Tatsache oder ein Tatsachenkomplex mehrere\nverschiedene Deutungen zu, darf sich der Tatrichter nur\n\n20\n\ndann für eine von ihnen entscheiden, wenn er die übrigen\nin seine Überlegungen einbezogen und sich mit ihnen auseinandergesetzt hat. Er braucht zwar nicht Jede theoretisch denkbare, den Umständen nach Jedoch fernliegende\nMöglichkeit der Fallgestaltung zu berücksichtigen. Er\nerfüllt aber nicht seine Aufgabe, die Beweise erschöpfend zu würdigen, wenn er von mehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten nur eine in Betracht zieht und\ndie anderen außer acht 1ä8t. Denn nur unter der Voraussetzung, daß das Tatgericht den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, in den Entscheidungsgründen erschöpfend würdigt, gilt der Grundsatz, daß die\nvon ihm gezogenen Schlüsse möglich, aber nicht zwingend\nsein müssen (BGH, Urteil vom 26. Februar 1981 - 4 StR\n713/80 = Strafverteidiger 1981, 221; Urteil vom 21. Mai\n1981 - 4 StR 239/ 91 = Strafverteidiger 1981, 508;\nHürxthal in KK, Rdn. 19 £f. zu § 261 StPO).\n\nDie Strafkammer schließt den Vorsatz des Angeklagten (d.h. seine Kenntnis von der Unechtheit der \"Goldbarren\") aus der festgestellten Preisdifferenz sowie\ndem mutmaßlichen Verhalten eines Verkäufers echter Goldbarren. Sie läßt dabei aber die ebenso naheliegende Möglichkeit außer acht, daß dem Angeklagten die Preisdifferenz allein deshalb erklärlich vorgekommen sein kann,\nweil er davon ausging, es handele sich bei den vermeintlichen Goldbarren um Diebesgut und der Lieferant scheue\nals Dieb oder Hehler das Risiko, bei Banken oder Juwelieren persönlich als Verkäufer aufzutreten. Dem steht nicht\nentgegen, daß der Angeklagte eine derartige Einlassung\nnicht abgegeben hat. Der Angeklagte war nicht gehalten,\nsich gegen den Vorwurf des Betruges dadurch zu verteidi-\n\ngen, daß er die Begehung einer Hehlerei einräumte, zumal eine Wahlfeststellung hier nicht in Betracht kommt.\n\nBei dieser Sachlage hätte die Annahme der Strafkammer, daß - bei festgestelltem gleichen Wissensstand\nund Kenntnis der banküblichen Preise echter 50-g-Goldbarren - zwar der Angeklagte die Unechtheit der Barren\nerkannt hat, nicht aber die Geschädigte Mg, eingehenderer Beweisführung und deren Darlegung in den Urteilsgründen bedurft. Ihr Fehlen stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar (vgl. Hürxthal in KK, Rdn. 13 zu § 267 StPO), der zur Aufhebung des Urteils nötigt.\n\nSalger Knoblich Engelhardt\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-21/4-str-299-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-21/4-str-299-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:47.844524+00:00"}}