{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-06-03_4_StR_271_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-06-03","aktenzeichen":"4 StR 271/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"34\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 271/82 BESCHLUSS\n\n3\n\nwi\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nScvat Hu =.- Sp - ra\ngeboren am us 1940 in KEEE (Griecheniand),\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 29. Januar 1982\ndahin geändert, daß der Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nund sexuellem Mißbrauch Widerstandsunfähiger zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn\nMonaten verurteilt wird.\n\nDie vom Landgericht ausgesprochenen Einzelstrafen\nentfallen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n54\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung (Einzelstrafe zwei\nJahre sechs Monate) und wegen sexuellen Mißbrauchs\nWiderstandsunfähiger (Einzelstrafe acht Monate) zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn\nMonaten verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis\nentzogen und eine Sperrfrist von drei Jahren für deren\nwWiedererteilung angeordnet. Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\nSie hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\n1. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen es,\ndaß die Strafkammer den Angeklagten wegen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr, gefährlicher Körperverletzung und sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger\nschuldig gesprochen hat. Sowohl die verfahrensrechtlichen\nals auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision\ngehen fehl. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen\ndes Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom\n14. Mai 1982 Bezug.\n\n2. Lediglich das Konkurrenzverhältnis der vom\nAngeklagten begangenen Delikte hat die Strafkammer\nrechtlich unzutreffend beurteilt. Entgegen ihrer Annahme\nhat der Angeklagte sämtliche Straftaten tateinheitlich\n(§ 52 StGB) verwirklicht.\n\na) Der Angeklagte - ein Taxifahrer - hatte den\nAuftrag übernommen, Doris WEB und Werner CE\nzu nächtlicher Stunde von St nacı ren\nzu fahren. Als er während der Fahrt bemerkte, daß\nDoris WER infolge Trunkenheit eingeschlafen war,\nbeschloß er, die Gelegenheit zu nutzen und sich an dem\nMädchen sexuell zu vergehen. Um dies ungestört tun zu\nkönnen, entledigte er sich des Werner GEM sewaltsam\n(§§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2, 223 a, 52 StGB)\nund fuhr mit der noch immer tief schlafenden Doris\nWOHER zuf einen Feldweg, wo er sexuelle Handlungen\nan ihr vornahm (§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB).\n\nb) Dieses Verhalten erfüllt zugleich auch den Tatbestand des § 237 StGB. Daß Doris WW die Ortsveränderung nicht wahrnahm, hindert angesichts ihres mutmaßlich entgegenstehenden Willens die Anwendung dieser Vorschrift nicht (BGHSt 25, 237). Die Entführung als Dauerdelikt (vgl. BGHSt 18, 29, 31) begann dabei bereits, als\nder Angeklagte sich des Werner G gewaltsam entledigte, und sie dauerte noch an, als er die sexuellen\nHandlungen an dem Mädchen vornahm. Damit hat der Angeklagte\nsämtliche Straftatbestände durch ein und dieselbe Handlung\nerfüllt (§ 52 Abs. 1 StGB). Die Entführung, die die anderen\nStraftatbestände zur Tateinheit zusammenfaßt, ist nicht\nals minder schwere Tat anzusehen, der eine solche Klammerwirkung nicht zukäme (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1981 -\n4 StR 35/81, vom 22. Oktober 1981 - 4 StR 557/81 - und von\n\n12. November 1981 - 4 StR 569/81). Der insoweit fehlende\n\nStrafantrag (§ 238 Abs. 1 StGB) ist auf das materiel]-\nrechtliche Verhältnis der verwirklichten Straftatbestände\nohne Einfluß (BGH, Beschluß vom 12. November 1981 -\n\n4 StR 569/81).\n\nDer Senat hat die Änderung im Schuldspruch selbst\nvorgenommen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da\nauszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruches führt zum Wegfall\nder von der Strafkammer ausgesprochenen Gesamtstrafe\nsowie der zugrunde liegenden Einzelstrafen. Gleichwohl\nbedurfte es vorliegend keiner Zurückverweisung an den\nTatrichter zur neuerlichen Strafbemessung. Da durch die\nSchuldspruchänderung der Schuld- und Unrechtsgehalt der\nTat unverändert geblieben ist, die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler\nerkennen lassen und es in diesem besonderen Fall ausgeschlossen erscheint, daß ein neuer Tatrichter zu einem\nfür den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangen würde,\nhat der Senat in der Sache selbst entschieden und - in\nAnwendung des § 52 Abs. 2 StGB - das Maß der bisherigen\nGesamtstrafe als Strafe festgesetzt.\n\nDer Maßregelausspruch des angefochtenen Urteils\nwird von der Schuldspruchänderung nicht berührt.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke\n\none","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-03/4-str-271-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-03/4-str-271-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:47.261400+00:00"}}