{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-06-03_4_StR_212_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-06-03","aktenzeichen":"4 StR 212/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 §§ 308, 3\n\nZum Begriff der Wal\n\nBGH, Urteil vom 3,\n\n09\n\ndung im Sinne von § 308 StGB.\n\nJuni 1982 - 4 StR 212/82 - LG Hagen\n\n524\n\n52\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 SER 212782 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungs- und Lüftungsbauer Paul Manfred R\n\naus HE, sort geboren am EN 1555,\n\nwegen versuchter Brandstiftung\n\n>74\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Juni 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwältin EM vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte us\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. November 1981 wird verworfen.\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten\ndurch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen\n\nAuslagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>24\n\n'tründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nBrandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die\nVerletzung materiellen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht die Tat\ndes Angeklagten als versuchte und nicht als vollendete\nBrandstiftung nach § 308 StGB gewertet. Vollendet ist die\nBrandstiftung an einer Waldung erst, wenn der Wald selbst\nvom Feuer derart ergriffen ist, daß dieses sich ohne Einwirkung neuen Zündstoffes fortzuentwickeln vermag (vgl.\nRG JW 1935, 532; vgl. auch BGHSt 18, 363, 365). Dies ist\nhier nicht geschehen.\n\nWas zur Waldung im Sinne von § 308 StGB gehört,\nkann nicht dem Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl1 I\nS. 1037) entnommen werden. Wald im Sinne dieses Gesetzes\nist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche (§ 2\nAbs. 1 Satz 1 BWaldG); Waldblößen und Lichtungen sowie Waldwiesen \"gelten\" ebenfalls als Wald (8 2 Abs. 1\nSatz 2 BWaldG). Die Übertragung dieses Waldbegriffs auf\ndas Strafrecht verbietet sich einmal im Hinblick auf den\nZweck des Bundeswaldgesetzes. Es dient nicht nur der Erhaltung des Waldes, sondern auch der nachhaltigen Sicherung seiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung (§ 1 Nr. 1),\nder Förderung der Forstwirtschaft (§ 1 Nr. 2) und der Herbeiführung eines Ausgleichs zwischen dem Interesse der\nAllgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer ($ ı\nNr. 3); deshalb fließen in seine Definition des Waldes\n\nGesichtspunkte ein, die den Schutzzweck des § 308 StGB\nüberschreiten. Zum anderen eröffnet das Bundeswaldgesetz\nden Ländern die Möglichkeit, andere Grundflächen dem Wald\nzuzurechnen und bestimmte Baumkulturen vom Waldbegriff\nauszunehmen (§ 2 Abs. 3 BWaldG). Der für § 308 StGB maßgebliche Waldbegriff muß aber bundeseinheitlich gelten.\n\nMit Recht ist daher in der Rechtsprechung des Reichsgerichts ein eigenständiger strafrechtlicher Waldbegriff\nentwickelt worden, Nach dieser Rechtsprechung besteht der\nWald aus dem auf einer Bodenfläche wachsenden bzw. durch\nSaat oder Pflanzung gezogenen Holz und dem Waldboden mit\nden diesen bedeckenden sonstigen Walderzeugnissen wie Gras,\nMoos, Laub und Strauchwerk (RGSt 6, 22; RG DJ 1934, 913).\nDanach gehört ein Gelände nur insoweit zum Wald, als es\nauch mit Waldbäumen bestanden ist; nur in diesem Zusammenhang können Gras, Moos, Laub und Strauchwerk als \"Walderzeugnisse”\" angesehen werden. Eine andere Definition, die\nden Wald über die Grenze des Baumbestandes hinaus ausdehnen würde, ließe die Möglichkeit einer eindeutigen Abgrenzung vermissen, die für die Bewahrung der Rechtssicherheit\nbei der Anwendung von Straftatbeständen erforderlich ist.\n\nDas Reichsgericht hat allerdings einmal in einer\nEntscheidung, auf die die Revision sich beruft, den Wald\ndefiniert als \"eine umfangreichere, mit Bäumen oder sonstigen Walderzeugnissen bewachsene\" Grundfläche (RGSt 9,\n381, 382). Diese Formulierung scheint die Möglichkeit offenzulassen, eine Grundfläche auch dann als Wald zu bezeichnen, wenn sie nicht mit Bäumen, sondern nur mit Walderzeugnissen bewachsen ist. Hierbei handelt es sich jedoch\nersichtlich um eine ungenaue Ausdrucksweise (vgl. Frank,\n\nSL\n\nStGB, 18. Aufl., § 308 Anm. II 8). Das Reichsgericht hat\nin dieser Entscheidung in keiner Weise zu erkennen gegeben,\ndaß es von der genaueren Definition in RGSt 6, 22, 23\nabweichen wolle. Entscheidend ist, daß die sonstigen Walderzeugnisse, die als solche auch außerhalb des Waldes vorkommen können, schon deshalb nicht zur räumlichen Abgrenzung des Waldgebiets herangezogen werden können. Lediglich wenn sie sich auf dem durch den Holzbestand gekennzeichneten Waldboden befinden, sind sie Bestandteil des\nWaldes.\n\nDagegen setzt der Waldbegriff nicht einen gleichmäßig dichten Bewuchs der Grundfläche mit Waldbäumen voraus.\nEine - auch unregelmäßige - Ausdünnung des Baumbestandes\nnimmt einer Fläche noch nicht den Charakter des Waldes.\nDesgleichen können kleinere Blößen, die von zusammenhängendem Baumbestand umgeben sind, Bestandteil der Waldfläche sein (vgl. RGRspr 3, 59, 61). Wann die Ausdünnung soweit fortgeschritten ist oder die Lichtung einen solchen\nUmfang erreicht hat, daß die betroffene Fläche nach natürlicher Auffassung nicht mehr als Wald angesehen werden\nkann, hat der Tatrichter zu entscheiden (vgl. RG DJ 1934,\n913).\n\n2. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen das\nFeuer in der Mitte einer 30 m breiten und mindestens mehrere\n100 m langen Schneise gelegt, die von der Brandstelle an in\nsüdlicher Richtung rund 120 m weit mit Farnkraut, in nördlicher Richtung mit einer Reihe einzeln nebeneinanderstehender Bäume und Büsche, sodann auf etwa 5 m mit Farnkraut, danach mit einer weiteren, allerdings nicht geschlossenen Reihe von Büschen, dahinter wiederum mit Farn und in\n\nihrem weiteren Verlauf mit Gebüsch bewachsen ist (UA 4),\n\nDas jeweils rund 15 m von den Bäumen am Schneisenrand gelepte\nFeuer breitete sich auf einer Fläche von rund 3 x 3 mim Famkraut aus; dann wurde es von Dritten, die es zufällig bemerkt hatten, gelöscht (UA 5),\n\nBei dieser Sachlage ist die Folgerung der Strafkammer,\ndie Farnfläche sei eine selbständige Parzelle außerhalb\ndes Waldes und nicht dessen Teil (UA 8), revisionsrechtlich\nnicht zu beanstanden. Die Strafkammer war an dieser Beurteilung insbesondere nicht durch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 19. Februar 1881 (RGRspr 3, 59, 61) gehindert,\nnach der eine mitten im Wald gelegene Blöße von nur einigen\nSchritten Breite für Waldboden erachtet werden kann.\n\nKonnte die Strafkammer die Farnfläche rechtsfehlerfrei als selbständige Parzelle außerhalb des Waldes ansehen, so war mit der Entzündung des auf dieser Fläche wachsenden Farnkrauts der Wald selbst noch nicht in Brand gesetzt und eine Brandstiftung im Sinne von § 308 StGB somit\nnoch nicht vollendet. Auf die Frage, ob die Vollendung\neiner Brandstiftung bezüglich eines Waldes das Brennen von\nHochstämmen oder wenigstens Unterholz voraussetzt (so RG\nJW 1935, 532; Cramer in Schönke/Schröder, 21. Aufl., § 308\nRdn. 8) oder ob es ausreicht, wenn sonstige Walderzeugnisse auf dem Waldboden in Brand geraten sind (so RGSt 2, 314;\nvgl. auch Wolff in LK, 10. Aufl., § 308 Rdn. 14), kommt\nes daher für die Entscheidung des vorliegenden Falles\n\nnicht an.\n\n3. Auch der Strafausspruch läßt Rechtsfehler nicht\nerkennen,\n\nDie Entscheidung darüber, ob eine Milderung des\nStrafrahmens gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu er-\n\n5.4\n\nfolgen hat, unterliegt allein dem tatrichterlichen Ermessen. Der Tatrichter hat diese Entscheidung aufgrund einer\nGesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinn sowie der\nPersönlichkeit des Täters zu treffen, um die versuchte Tat,\nals Ausfluß der Täterpersönlichkeit, in ihrer Bedeutung für\ndie verletzte Rechtsordnung voll zu erfassen (BGHSt 16, 351,\n353; BGH, Beschluß vom 9, Juli 1981 - 4 StR 307/81).\n\nDas Landgericht hat die Anwendung des milderen Strafrahmens zwar nur mit der mäßigen kriminellen Intensität,\nmit der der Angeklagte vorgegangen sei, und mit den unbedeutenden Folgen der Tat begründet. Dies ist hier aber revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, da die bei der eigentlichen Strafzumessung vorgenommene Gesamtwürdigung des Landgerichts erkennen läßt, daß die Strafkammer bei der Entscheidung für den gemilderten Strafrahmen keine Gesichtspunkte übersehen hat, die maßgeblich gegen diese Milderung\nsprechen könnten.\n\nAuch die Erwägungen zur Zumessung der Strafe innerhalb des damit gegebenen Rahmens sind nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Ihr Ergebnis hält sich im Rahmen des dem\nTatrichter eingeräumten Ermessens.\n\nDie Strafaussetzung zur Bewährung und die Belassung\nder Fahrerlaubnis sind rechtsfehlerfrei begründet.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-03/4-str-212-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":6},{"jurabk":"BWaldG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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