{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-05-28_4_StR_224_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-05-28","aktenzeichen":"4 StR 224/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Fahrzeugführer, der von der Autobahneinfahrt vor\nErreichen der Richtungsfahrbahn spitzwinklig nach links\nin die Verbindungsstraße zwischen Ausfahrt und Einfahrt\nder Autobahn abzweigt und nach Durchfahren der (hier\n\n200 m langen) Verbindungsstraße an deren Ende nach links\nin die Autobahnausfahrt abbiegt, verstößt nicht gegen\ndas Verbot des Wendens auf Autobahnen (§ 18 Abs. 7 Stvo).","text_plain":"49\n\nNachschlagewerk: ja\n\nStVO 1970 § 18 Abs. 7\n\nDer Fahrzeugführer, der von der Autobahneinfahrt vor\nErreichen der Richtungsfahrbahn spitzwinklig nach links\nin die Verbindungsstraße zwischen Ausfahrt und Einfahrt\nder Autobahn abzweigt und nach Durchfahren der (hier\n\n200 m langen) Verbindungsstraße an deren Ende nach links\nin die Autobahnausfahrt abbiegt, verstößt nicht gegen\ndas Verbot des Wendens auf Autobahnen (§ 18 Abs. 7 Stvo).\n\nBGH, Beschl. vom 28, Mai 1982 - 4 StR 224/81 - AG Dachau\nBayObLG München\n\n49\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nY SER 224/81 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nDieter D Baus AB: sort zevoren am\nGER 1960,\n\nwegen Ordnungswidrigkeit\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat\nfür Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nam 28. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Ruß und Dr. Engelhardt\nbeschlossen:\n\nDer Fahrzeugführer, der von der Autobahneinfahrt\n\nvor Erreichen der Richtungsfahrbahn spitzwinklieg\n\nnach links in die Verbindungsstraße zwischen Ausfahrt und Einfahrt der Autobahn abzweigt und nach\nDurchfahren der (hier 200 m langen) Verbindungs-\n\nstraße an deren Ende nach links in die Autobahr-\n\nausfahrt abbiegt, verstößt nicht gegen das Verbot\ndes Wendens auf Autobahnen (§ 18 Abs. 7 StVO).\n\nGründe\n\nI.\n\n16%\nzZ\n®\n0\n[«\n®\n[5\n3\n‘D\nit\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen u. D\nvorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Fahrens auf der Nebenfahrbahn einer Autobahn entgegen der Fahrtrichtung\" gemäß \"§§ 2 Abs. 1, 18 Abs. 7 StVO\" zu einer Geldbuße verurteilt. Mit einem nachfolgenden Beschluß hat es das\nUrteil wegen eines Schreibversehens dahin \"berichtiet\",\ndaß die Vorschrift des § 18 Abs. .7 StVO entfällt. Dem\nUrteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Betroffene fuhr auf der Anschlußstelle Di der\n\nBundesautobahn St EEE - \" in Richtung Mg. Wenige\n\nMeter vor Erreichen der Haupt fahrbahn beschloß er jedoch,\nnicht auf der Autobahn weiterzufahren. Unmittelbar angrenzend\n\nan die Hauptfahrbahn der Autobahn verläuft an der bezeichneten\nStelle parallel zur Hauptfahrbahn eine weitere 200 m lange\ngeradlinige Fahrbahn, welche die Autobahnausfahrt und die\nAutobahneinfahrt verbindet. Der Betroffene lenkte sein Fahrzeug Scharf nach links und fuhr in diese Fahrbahn ein. Auf\nihr legte er alsdann die Wegstrecke von etwa 200 Metern entgegen der Fahrtrichtung der Hauptfahrbahn zurück, bis er jene Stelle erreichte, an welcher der die Autobahn verlassende\nVerkehr nach rechts aus der Hauptfahrbahn zur Anschlußstelle\nausschert. Dort lenkte der Betroffene sein Fahrzeug erneut\nscharf nach links und bog in die Ausfahrt ein; über diese\nverließ er den Autobahnbereich.\n\nDas vom Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde angerufene Bayerische Oberste Landesgericht möchte das Urteil des\nAmtsgerichts aufheben. Nach seiner Ansicht verstößt das Befahren der Verbindungsstraße zwischen Ausfahrt und Einfahrt\nder Autobahn in \"Gegenrichtung\" nicht gegen das Verbot der\nFahrbahnbenutzung und das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 1 Stvo\n(wird näher ausgeführt, vgl. Abdruck des Vorlegungsbeschlusses\nin VRS 61, 146). Die .Fahrweise des Betroffenen stelle aber\nauch nicht etwa ein auf der Autobahn nach § 18 Abs. 7 Styo\nunzulässiges Wenden dar. So zu entscheiden sieht sich das\nBayerische Oberste Landesgericht jedoch gehindert durch Beschlüsse des OLG Celle (VerkMitt 1980, 78) und des OLG\nHamm (VRS 59, 458), in denen ein nach seiner Ansicht\nvergleichbares Fahrverhalten als unzulässiges Wenden im\nSinne von § 18 Abs. 7 StVO beurteilt worden ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die von ihm als entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage lautet danach:\n\n\"Liegt ein nach § 18 Abs. 7 StVO unzulässiges\n\nWenden darin, daß ein Fahrzeuerführer von der: Autobahneinfahrt vor Erreichen der durchgehenden Richtungsfahrbahn nach links in eine Verbindungsstraße\nzwischen Ausfahrt und Einfahrt der Autobahn und\nnach Durchfahren dieser Verbindungsstraße wiederum\nnach links in die Autobahnausfahrt abbiegt?\"\n\nII,\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt (§§ 121\nAbs. 2 GVG, 79 Abs. 3 OWiG).\n\nAllerdings liegt eine Abweichung von der Rechtsauffassung des OLG Hamm, die dieses Gericht in seinem BeschluA\nvom 28. Mai 1980 (VRS 59, 458) vertreten hat, nicht vor.\n\nDenn der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachver-\n\nhalt - unmittelbares Wenden auf einer Nebenfahrbahn der\nAutobahn im Raststättenbereich - ist mit dem hier zu beurteilenden Geschehen nicht vergleichbar. Das hat ersichtlich\nauch schon das vorlegende Gericht erkannt, wenn es in seinem‘\nBeschluß ausführt, \"zumindest\" die Entscheidung des OLG\n\nCelle gebiete die Vorlage. Dessen Beschluß (VerkMitt :1980,\n78) verpflichtet deswegen zur Vorlegung, weil die Sachverhalte\ndort und hier sich nur darin unterscheiden, daß es sich vorliegend um eine einfache Anschlußstelle handelt und der\nBetroffene über die Verbindungsstraße bis zur Autobahnausfahrt fuhr und wieder nach links in diese einbog, während\n\nin dem vom OLG Celle entschiedenen Fall im Bereich der Anschlußstelle auch noch eine Tankstelle lag und dort der\nBetroffene lediglich an der Tankstelle vorbei bis zu einem\nzwischen Autobahnausfahrt und Tankstelle gelegenen Parkplatz fuhr. Vom Boden der vom OLG Celle vertretenen Rechts-\n\nansicht aus müßte auch im vorliegenden Fall ein nach § 18\nAbs. 7 StVO unzulässiges Wenden bejaht werden.\n\nIII,\n\n1. Sowohl die Zu- und Abfahrtstraßen, die sog. Anschlußstellen der Autobahn, wie auch die neben der Hauptfahrbahn verlaufenden sog. Verbindungsstraßen zwischen den\nAus- und Einfahrten sind den für den Autobahnverkehr erlassenen Sonderregeln der StVO unterworfen. Auch die Bestimmung des § 18 Abs. 7 StVO, die ein Wenden auf der Autobahn\nverbietet, gilt daher für diese Fahrbahnen (vgl. BGHSt 18,\n188, 189; 30, 85, 92; OLG Hamm DAR 1973, 221).\n\n2. Den verkehrsrechtlichen Begriff des Wendens im\nSinne von § 9 Abs. 5 und § 18 Abs. 7 StVO hat der Gesetzgeber nicht näher beschrieben. Weder die StVO selbst noch die\namtliche Begründung enthalten einen Hinweis. Angesichts der\nbesonderen Sorgfaltspflichten, die das Gesetz dem Kraftfahrer beim Wenden auferlegt und der Ahndung ihrer Nichtbeachtung, müssen indessen nach der Rechtsprechung bestimmte\nVorbedingzungen erfüllt sein, um den rein tatsächlichen Fahrvorgang der Richtungsänderung des Fahrzeugs um 180 Grad als\n\"Wenden\" im Sinne der StVO einzustufen.\n\na) Im Unterschied zum bloßen Abbiegen verläßt das\nFahrzeug beim Wenden nicht die bisherige Fahrbahn. Es wird\nvielmehr auf derselben Straße, gegebenenfalls unter Mitbenutzung neben der eigentlichen Verkehrsfläche liegender\nanderer Grundflächen in die der bisherigen Fahrtrichtung\nentgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht (BGHSt 27, 233,\n235 = VRS 53, 307, 308; OLG Düsseldorf VRS 59, 380 jeweils\nmit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).\n\nBa 0\n\n.6- 48\n\nb) Das Umkehren auf derselben Straße durch Hinüberwechseln auf die andere Fahrbahnseite, um dört die Fahrt in\nentgegengesetzter Richtung fortzusetzen, erfüllt grundsätzlich auch dann den Rechtsbegriff des Wendens, wenn die beiden\nFahrbahnen getrennt sind. Allerdings wird dabei vorausgesetzt, daß sich der Vorgang auf einer baulich einheitlichen\nStraße vollzieht, Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn\nsich zwischen den Fahrbahnen ein Straßenbahnkörper oder ein\nschmaler Grünstreifen befindet. Die Abgrenzung (etwa Breite\ndes Mittelstreifens im Verhältnis zur Länge des umkehrenden\nFahrzeugs, vgl. KG DAR 1975, 297 und die Übersicht bei OLG\nKarlsruhe VRS 60, 143) ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. In der Rechtsprechung besteht jedenfalls darin Übereinstimmung, daß dann nicht mehr von einem \"Wenden\" gesprochen werden kann, wenn die andere Fahrbahnseite nicht in\neinem, wenn auch größeren Bogen, sondem erst nach einem\nStück Geradeausfahrt erreicht werden kann. Erfordert es z.B,\nder die Fahrbahnen trennende (Mittel)Streifen, zunächst\nnach links einzubiegen, dann eine nicht ganz unbedeutende\nStrecke geradeaus zu fahren und schließlich noch einmal\nnach links einzubiegen, dann liegt nicht mehr ein Wenden\nim Sinne von § 9 Abs. 5 StVO vor, sondern ein doppeltes,\nein zweimaliges Abbiegen nach links (KG VerkMitt 1975, 46;\n\n1977, 55 m. w. Nachw.).\n\n3. Der dem Senat zur Entscheidung vorgelegte Verkehrsvorgang stellt demnach kein Wenden im Sinne der §§ 9 Abs, 5,\n18 Abs. 7 StVO dar. Der Betroffene hat sein Fahrzeug weder\nauf demselben Straßenteil, nämlich auf der von ihm benutzten\nAutobahneinfahrt ‚noch durch ein bloßes Hinüberwechseln auf\neine andere Fahrbahnseite der Autobahnanlage in Gegenrichtung\ngebracht, er mußte dazu vielmehr in die Verbindungsfahrbahn\nzwischen Autobahnaus- und Einfahrt einfahren und auf dieser\n\n- 7 -\n\nzunächst 200 Meter zurücklegen, ehe er in die Autobahnausfahrt\neinbiegen und sich dann wieder in der Gegenrichtung entfernen\nkonnte. Bei natürlicher Betrachtung kann hier nicht mehr von\neinem einzigen in sich einheitlichen Verkehrsvorgang gesprochen\nwerden, wie etwa beim Umkehren auf eine in Gegenrichtung unmittelbar neben der bisher benutzten Fahrbahn verlaufenden Parallelfahrbahn. Die Fahrweise des Betroffenen stellt vielmehr,\n\nwie das vorlegende Gericht richtig ausführt, nichts anderes dar\nals ein zweimaliges Linksabbiegen in eine jeweils andere Fahrbahn (vgl. auch Mühlhaus/Janiszewski 9. Aufl., § 9 Anm. 12 a\nund § 18 Anm. 7 StVO).\n\nIV.\n\nDie Vorlegungsfrage war also in Übereinstimmung mit dem\nvorlegenden Gericht entsprechend der Beschlußformel\nzu beantworten. Der Generalbundesanwalt hat die Auffassung vertreten, der Betroffene habe durch sein Fahrverhalten gegen § 18\nAbs. 7 StVO verstoßen. Ob, wie der Generalbundesanwalt weiter\nmeint, auch die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 2\nAbs. 1 StVO erfüllt sind, hatte der Senat nicht zu entscheiden\n(vgl. Salger in KK § 121 GVG Rdn. 13, 46).\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-28/4-str-224-81","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":8},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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