{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-05-27","aktenzeichen":"4 StR 34/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 _StR_34/82 = URTEIL\n\ny —\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernhard M OD aus Baı HE. zeboren am up 1935 in vo.\n\nwegen Betruges _\n\n45\n\n45\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Mai 1982 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof |\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwältin 0... bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt MEERE\nals Verteidiger, -\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Arnsberg - Wirtschaftsstrafkamner -\n\nvom 12. Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte im Fall B II der Urteilsgründe wegen Betrugs zum Nachteil der Sparkasse\nFOR verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesanmtstrafe.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine als Wirtschaftsstrafkammer\n\n95\n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nfünf Fällen unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig\nerkannten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund neun Monaten verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat nur im Fall B II der Urteilsgründe (Anklagepunkt 6) Erfolg.\n\nI. In diesem Fall beanstandet die Revision mit Recht\ndie Ablehnung des vom Verteidiger am 4. Mai 1981, dem 25.\nund vorletzten Verhandlungstag, nach dem Schlußantrag des\nSitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft gestellten Beweisamtrages auf Vernehmung des Walter St@®& als Zeugen wegen\nProzeßverschleppung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Walter\nSt@& sollte bekunden,.der Zeuge DB (sanals Leiter\nder im Fall B II geschädigten Sparkasse FO) habe\nden Kaufvertrag vom 22. August 1974 und den Nachtrag vom\n24, August 1974 der Zeugin Jutta Be® diktiert und mehrfach\nabgeändert und dabei erklärt, daß es sich bei den Wechseln\num reine Gefälligkeitswechsel handele; Stfß@ sei bei der Abfassung der Verträge zugegen gewesen und sei dazu auch\nbereits im Strafverfahren gegen He u.A. vernommen worden\n(Protokoll-Bd. Bl. 1581, Hülle Bl. 44).\n\nDie Strafkammer hat diesen Antrag mit folgender Begründung abgelehnt: Er sei zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt worden. Die Beweisaufnahme zum Fall\nHe habe am 9. März 1981 in Anwesenheit aller Beteiligten\nstattgefunden. Der Verteidiger und der Angeklagte hätten\nvon den Aussagen der Zeugen He, DEE ırı TEE\nunmittelbar Kenntnis erlangt. In der Verhandlung am\n4, Mai 1981 habe der Verteidiger erklärt, obwohl Stäb\nseit langem ihm und dem Angeklagten bekannt gewesen sei,\nsei er nicht benannt worden, weil trotz der Aussage der\ndrei angeführten Zeugen nicht erwartet worden sei, daß\ndie Staatsanwaltschaft insoweit Verurteilung beantragen\nwerde. Die Vernehmung des Zeugen St@& würde zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen. Aus der dargelegıen Erklärung ergebe sich die Absicht der Prozeßverschleppung (Protokoll-Bd. Bl. 1581, 1582).\n\nDiese Begründung rechtfertigt die Ablehnung des Beweisamtrags nicht.\n\nWegen Prozeßverschleppung darf ein Beweisamtrag nur\nabgelehnt werden, wenn die verlangte Beweiserhebung objektiv\ngeeignet ist, den Abschluß (des Verfahrens erheblich hinauszuzögern, wenn sie außerdem nach der Überzeugung des Gerichts nichts Sachdienliches erbringen kann und wenn der\nAntragsteller sich dessen bewußt ist und mit seinem Antrag\nausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt\n(BGHSt 21, 118; BGH GA 1968, 19; BGH, Urteile vom 18. Oktober\n1979 - 4 StR 517/79 - und vom 3. Februar 1982 - 2 StR 374/81 -ı\nHerdegen in KK § 244 StPO Rdn. 94 - 98). Keine dieser Voraussetzungen ist im Ablehnungsbeschluß hinreichend dargetan:\n\nDie Beweisaufnahme war zwar am 4. Mai 1981 bereits ge-\n\nschlossen. Der in Tg = BB lebende Zeuge\n\n75\n\nSt@& hätte jedoch normalerweise unschwer an einem der\nfolgenden Tage, jedenfalls noch vor dem 12. Mai 1981, dem\nTage der Urteilsverkündung, und damit auch innerhalb der\nFrist des § 229 Abs. 1 StPO vor der erkennenden Strafkamner\nin AUGEEEBE vernommen werden können; etwas Gegenteiliges\nist nicht ersichtlich. Eine wesentliche Verzögerung des\nVerfahrens war also nicht zu gewärtigen (vgl. BGH NJW 1958,\n1789; BGH VRS 38, 58; BGH, Urteil vom 8. März 1979 - 4 StR\n708/78 -). |\n\nMit der Frage, ob nach ihrer eigenen Überzeugung von\nder Vernehmung des Zeugen StB etwas Sachdienliches zu erwarten war, hat sich die Strafkammer im Ablehnungsbeschluß\nüberhaupt nicht auseinandergesetzt. Das ist hier um so\nmehr ein Fehler, als es, selbst nach ihrer Auffassung,\nauf die in das Wissen des Zeugen gestellte Beweisfrage\nentscheidend ankam (UA 32 - 37).\n\nAuch zu der Frage, welche Bedeutung und welche Erfolgsaussicht der Verteidiger, der den Beweisamtrag gestellt hatte\nund auf dessen Vorstellung deshalb abzustellen ist (BGH\nNJW 1964, 2118), der beantragten Beweiserhebung beigemessen hat, hat die Strafkammer nichts gesagt. Die Ablehnung\nseines Antrages war nur gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei\nnachgewiesen war, daß er sich der Unmöglichkeit bewußt gewesen ist, durch die beantragte Beweiserhebung noch eine für\nden Angeklagten günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen\nzu können (BGHSt 21, 118, 121 m.Nachw.). Gegen ein solches\nBewußtsein spricht schon seine im Ablehnungsbeschluß wiedergegebene Erklärung, daß er den Zeugen St@® bisher deshalb\nnicht benannt habe, weil er mit einen Antrag auf Verurteilung des Angeklagten in diesem Falle nicht gerechnet habe.\n\nDie Strafkammer begründet die Verschleppungsabsicht\nsonach allein mit der Erwägung, daß der Tatkomplex B II\nder Urteilsgründe bereits Wochen vorher verhandelt worden sei und daß Angeklagter und Verteidiger, obwohl sie die\nAussagen der Zeugen dazu miterlebt hätten, mit ihrem (neuen)\nBeweismittel zurückgehalten hätten.. Weder die Neuheit des\nBeweismittels noch der späte Zeitpunkt der Antragstellung\nreichen, für sich oder zusammen genommen, jedoch aus, um\neine Verschleppungsabsicht, d.h. hier darzutun, daß die\nbegehrte Beweiserhebung nichts mehr zugunsten des Angeklagten erbringen konnte und daß sich der Antragsteller\ndessen auch bewußt gewesen ist. Das gilt selbst dann, wenn\nder Antrag aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt\nworden sein sollte, was indessen aus der im Ablehnungsbeschluß wiedergegebenen Erklärung des Verteidigers kaum gefolgert werden kann. Die Strafkammer hat offenbar verkannt,\ndaß nicht der Verteidiger verpflichtet ist, einen Beweisamtrag zu dem vom Gericht für angemessen gehaltenen Zeitpunkt zu stellen, sondern daß es Sache des Gerichts ist,\nBeweisamträge bis zum Beginn der Urteilsverkündung entgegenzunehmen (BGHSt 21, 118, 123, 124; BGH, Urteile vom 14. November 1978 - 1 StR 282/78 -, vom 18. Oktober 1979 - 4 StR\n517/79 - und vom 3. Februar 1982 - 2 StR 374/81 -).\n\nAuf diesem Verfahrensfehler beruht die Verurteilung\ndes Angeklagten im Fall B II der Urteilsgründe. Dem Angeklagten ist zum Vorwurf gemacht worden, daß er die vom\nZeugen He ausgestellten Gefälligkeitswechsel der Sparkasse FÜ 215 diskontierungswürdige Warenwechsel\nübergeben und die Sparkasse auf diese Weise zu den ihr\nVermögen schädigenden Verfügungen veranlaßt habe (UA 37).\nEr hatte sich demgegenüber eingelassen, der Zeuge |\nals Leiter dieser Sparkasse sei unterrichtet gewesen, die\nWechsel hätten lediglich den Zweck gehabt, diesem Zeugen\n\ng5\n\nim Fall einer Revision den Rücken freizuhalten (UA 32).\nDie Zeugin Be hatte diese Einlassung im Sinne der nunmehr auch in das Wissen des Zeugen St gestellten Behauptung mindestens teilweise bestätigt (UA 34). Die\nStrafkammer hält die Einlassung gleichwohl für widerlegt,\ninsbesondere weil sie die gegenteiligen Bekundungen der\ninzwischen rechtskräftig verurteilten Zeugen BEE\nund Hegßp als glaubwürdig(er) ansieht (UA 34 - 37). Bei\ndieser Sachlage mußte der Vernehmung des Zeugen St zum\nselben Beweisthema entscheidende Bedeutung zukommen.\n\nDer Verfahrensverstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO\nführt deshalb zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten\nwegen Betruges zum Nachteil der Sparkasse DD] im Fall\nB II der Urteilsgründe sowie des Ausspruchs über die Gesanmtstrafe und insoweit zur Zurückverweisung der Sache. Die Verurteilung im übrigen wird nicht davon berührt. Sie beruht\nin keinem der anderen Fälle entscheidend auf Bekundungen\ndes Zeugen Din. Auch die Strafzumessungserwägungen\n‚in dem aufgehobenen Fall haben die Höhe der in den übrigen\nFällen ausgesprochenen Einzelstrafen ersichtlich nicht beeinflußt.\n\nEiner Erörterung der weiteren gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen DE gerichteten Verfahrensrügen,\ndie im Zusammenhang mit der Ablehnung anderer, am 4. Mai 1981\ngestellter Beweisamträge erhoben worden sind, bedarf es danach nicht mehr. Ebenfalls braucht nicht erörtert zu werden,\nob die Strafkammer auch deshalb gegen § 244 Abs. 3 Satz\n2 StPO verstoßen hat, weil sie die unter Beweis gestellte\nTatsache der Verwendung sämtlicher im Rahmen der Straftat\nerhaltenen Gelder ausschließlich für geschäftliche Zwecke\nals schon erwiesen zu behandeln zugesagt hat (Protokoll-Bd.\nBl. 1581, 1582, Hülle Bl. 44) und dem Angeklagten in den\n\nUrteilsgründen gleichwohl vorwirft, daß er zumindest\n\neinen erheblichen Teil des bei den Straftaten erlangten\nGeldes zum Bestreiten des von ihm mittlerweile als Gewohnheit angenommenen luxuriösen Lebensstiles verwendet\nhabe (UA 86). Diesen Umstand hat die Strafkammer nur\n\nzur Begründung der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe angeführt,\ndie ohnehin aufgehoben werden muß. Bei der Bemessung der\nEinzelstrafen ist dieser Gesichtspunkt nicht verwertet\nworden.\n\nII. Im übrigen ist der Revision der Erfolg zu ver-\n\nsagen.\nA) Verfahrensrügen:\n\n1. Die Rüge, das erkennende Gericht sei deshalb nicht\nvorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), weil\ndie Schöffen, die tatsächlich mitgewirkt hätten, dem Angeklagten nicht rechtzeitig namhaft gemacht worden seien, insoweit jedenfalls Unklarheit bestanden habe, ist schon\nnicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen\nForm begründet und deshalb unzulässig. Nach dieser Vorschrift muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des\nVerfahrens geltend machen will, \"die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben\". Dies hat so vollständig und genau\nzu geschehen, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der\nRechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler\nvorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden\n(BGHSt 3, 213, 214). Diesen Anforderungen genügt die Rechtfertigungsschrift hier nicht. In Bezug genommene Schreiben\nsind nicht im Wortlaut wiedergegeben. Der Zusammenhang wesentlicher Tatsachen ist nicht dargelegt. Der Revisionsvortrag ermöglicht jedenfalls aus sich heraus keine abschließBende Entscheidung über die Rüge.\n\n4S\n\n2. Aus den gleichen Gründen kann auch die Rüge,\nes hätten wegen Befangenheit abgelehnte Richter unzulässigerweise mitgewirkt (§ 338 Nr. 2 StPO), keinen Erfolg haben.\n\n3. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei\nam 6. Februar 1981 verhandlungsunfähig gewesen, ist\nnicht bewiesen. Sie findet weder in der Sitzungsniederschrift noch in den Urteilsgründen eine Stütze und ist\nauch sonst nicht ausreichend glaubhaft gemacht.\n\nı. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zehntage-Frist des § 229 Abs. 1 StPO in der Zeit zwischen dem\n23. Dezember 1980 und dem 6. Februar 1981 nicht überschritten worden. Denn auch am 5. Januar, am 16. Januar und am\n26. Januar 1981 ist im Sinne dieser Vorschrift verhandelt\nworden. Am 5. Januar 1981 wurde über den Antrag des (weiteren) Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt Schein. auf\nUnterbrechung der Verhandlung zum Zwecke seiner Einarbeitung verhandelt; außerdem wurde erörtert, ob auf die\nZeugin Her - verzichtet werden könne; der Vorsitzende teilte Vermerke mit (Protokoll-Bd. Bl. 154, 1542;\nAnlagen 21 und 22). In der Verhandlung am 16. Januar 1981,\nder der Angeklagte unentschuldigt und sein Verteidiger\nohne erkennbaren Grund ferngeblieben sind, wurden die zu\nergreifenden Maßnahmen erörtert; es erging Haftbefehl\n(Protokoll-Bd. Bl. 1542). Insoweit konnte auch ohne den\nAngeklagten verhandelt werden, so daß der behauptete Verstoß\ngegen § 338 Nr. 5 StPO nicht vorliegt. Am 26. Januar 1981\nwurde über die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers\nverhandelt, die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten\nerörtert, seine Untersuchung angeordnet, ein Gutachten über\ndiese Untersuchung verlesen und schließlich der Sachver-\n\n- 10 -\n\nständige und außerdem ein Zeuge vernommen (Protokoll-Bd.\nBl. 1544 - 1550). Alle diese Vorgänge dienten der Förderung\ndes Verfahrens und genügten damit zur Wahrung der Frist\ndes § 229 StPO (BGH NöW 1952, 71149; BGH, Urteil vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78 - m.w.Nachw.).\n\n5, Die Urteilsfeststellungen im Fall B III der Urteils.\ngründe (UA 43) stehen nicht im Widerspruch zu der am 4. Mai\n1981 aufgrund des Beweisamtrages Nr. 10 a (Protokoll-Bd. Bl.\n1581, 1582) zugesicherten Wahrunterstellung. Die Wahrunterstellung bezieht sich nur darauf, daß der Angeklagte dem\nZeugen Schi Schmuckstücke im Werte von ca.\n\n110 ooo DM zurückgab, nicht etwa darauf, daß eine Rückzahlung des überlassenen Geldbetrages erfolgt ist. Im übrigen\nkam es zum Nachweis des Betrugs zum Nachteil des Zeugen\nSte hierauf auch nicht an (UA 47).\n\n6. Die Zurückweisung des Antrags auf Einholung eines\n(weiteren) Sachverständigengutachtens über die Werthaltigkeit\nder Smaragde in den Fällen B I, B III und B IV der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer\nhatte mehrere Sachverständige\nthema gehört (UA 22, 39, ho, 54). Sie war aufgrund dieser\nBeweiserhebung davon überzeugt, daß die Smaragde nur dann\neinen für die Prüfung des Vermögensschadens beachtlichen\nVerkaufswert darstellen konnten, wenn jeder einzelne Stein\nder umfangreichen Partien zum Wiederbeschaffungswert hätte\nveräußert werden können, auf keinen Fall jedoch, was hier\nnur in Rede stand, bei einem en-bloc-Verkauf (UA 21, 22, 38;\n39, ko, 52, 54, 60). Das wußte der Beklagte (UA 38). Bei\ndieser Sachlage bedurfte es in der Tat keines weiteren\nGutachtens mehr über die Werthaltigkeit der Smaragde. Die\nAblehnung des Beweisamtrags war auch nicht etwa durch einen\nder Gründe des § 24h Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. StPO ausge-\n\nschlossen.\n\nund Zeugen zı sem Beweis-\n\nKr\n\ndie\n\n.n- | 75\n\n7. Gegen die in der Verhandlung am 4. Mai 1981 bei\nder Ablehnung von Beweisamträgen zum Fall B V der Urteilsgründe zugesagten Wahrunterstellungen (Protokoll-Bd. Bl.\n1581 - 1583, Hülle Bl. 44) hat die Strafkammer entgegen\nder Behauptung der Revision nicht verstoßen.\n\nEine. Wahrunterstellung bezieht sich nur auf die unter\nBeweis gestellte Tatsache, nicht etwa auf die Folgerungen,\ndie die Revision daraus gezogen wissen möchte (vgl. Herdegen in KK § 244 StPO Rdn. 101, 102 m.w.Nachw.). Auch eine\nals wahr unterstellte Tatsache unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (OGHSt 1, 208, 212). Der Richter\nmuß sie wie jede andere festgestellte Tatsache würdigen,\nausdrücklich allerdings nur dann, wenn die Umstände dazu\ndrängen (Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 28). Er ist nicht\netwa verpflichtet, aus ihr die gleichen Schlüsse zu ziehen\nwie der sie behauptende Verfahrensbeteiligte (BGH, Urteil\nvom 3. Juli 1979 - 1 StR 238/79 - m.w.Nachw.). Er darf nur\nkeine ihr widersprechenden Feststellungen in den Urteilsgründen treffen (BGH IM § 244 Abs. 3 StPO Nr. 5; BCGHSt 28,\n310, 311). Das verkennt die Revision in erster Linie mit.\nihren Rü\n\na) Davon, daß die dem Zeugen Dr. Be zur Sicherheit überlassenen Wertgegenstände (drei Gemälde) einen Wert\nvon mindestens 250 ooo DM darstellten, ist die Strafkamner\nausdrücklich ausgegangen (UA 75). In übrigen kam es darauf,\nwie die Strafkammer zutreffend dargelegt hat, auch nicht\nentscheidend an. Nach den Urteilsfeststellungen hat\nDr. Be das Darlehen von 250 000 DM nur auf ein halbes Jahr zur Verfügung gestellt, und zwar in erster Linie\naufgrund der Zusicherung baldiger Rückzahlung durch den Angeklagten, der einen erfolgreichen Unternehner, der sich\n\nangeblich nur vorübergehend in einem Liquiditätsengpaß\nbefand, vortäuschte (UA 66, 73, 75). Für Dr. Bei.\n\nder zur Befriedigung aus den Sicherheiten, insbesondere\naus dem angeblichen Tizian-Gemälde eine langwierige Echtheitsprüfung mit ungewissem Ausgang hätte auf sich nehmen\nmüssen, boten also diese Wertgegenstände keinen adäquaten\nVermögensausgleich, der die von der Strafkammer angenommene Vermögensgefährdung ausschließen könnte; das war\ndem Angeklagten bekannt (UA 73, 74). Auch die in diesem\nZusammenhang erhobenen Aufklärungsrügen gehen deshalb fehl.\n\nb) Daß die Firma Peg (Geschäftsführer Po)\nnoch im Frühjahr 1977 auf dem Vollzug des 1975 mit der\nFirma CB betreffend das Gesamtobjekt SEE 2>-\ngeschlossenen Kaufvertrages bestand, konnte die Strafkammer dahingestellt sein lassen. Auf diesen Zeitpunkt\nkam es für die rechtliche Beurteilung des längst eingetretenen Betrugsschadens nicht an. Daß die Firma PER\nversuchte, ihren eigenen Schaden durch Erlangung des Grundstücks möglichst klein zu halten, versteht sich von selbst.\nDas steht ebensowenig in Widerspruch zu der Feststellung\nim Urteil, daß der Angeklagte jeden\nKreditgewährung durch Dr. Be (März 1976) zahlungsunfähig war, wie die Tatsache, daß er die in den Verhaftungsprotokollen enthaltenen Verbindlichkeiten in den Jahren 1974\nbis 1979 erfüllt hat wie schließlich die Tatsache, daß sich\nzu irgendeinem Zeitpunkt 6 Millionen DM auf dem Notar-Anderkonto des Rechtsanwalts Ni befunden haben; über\ndiesen Betrag konnte jedenfalls der Angeklagte nach den\n\nUrteilsfeststellungen nicht verfügen (UA 74, 75).\n\nun Fe u u im 7a! tmrımnirh am\nfalls im Zeitpunkt der\n\nc) Darauf, daß der Angeklagte von Rechtsanwalt Ni GM\nwiederholt Schecks erhalten hat, die dann auch eingelöst\n\n15 - 45\n\nworden sind, konnte es angesichts seiner hohen Verbindlichkeiten nicht ankommen. Nach den Urteilsfeststellungen\nhatte der Angeklagte denn auch von Anfang an in seine\nÜberlegungen einbezogen, daß er zur vertragsgemäßen Rückzahlung des Darlehens nicht in der Lage sei (UA 67).\n\n8. Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) genügen\nzum Teil schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO, weil dıe Revision die Beweismittel nicht angibt, die die Strafkammer noch hätte benutzen können (BGHSt 2,\n168).\n\nIm übrigen sind die Rügen unbegründet:\n\na) Eine weitere Aufklärung der Geschäftsvorhaben des\nAngeklagten in Libyen brauchte sich der Strafkammer nicht\naufzudrängen, nachdem sie festgestellt hatte, dem Angeklagten sei klar gewesen, daß zumindest in absehbarer Zeit\nkein Gewinn aus diesen Geschäften fließen werde (UA 9).\n\nb) Auf die Aufklärung der näheren Umstände der Rückgabe der vorübergehend bei der Sparkasse FO > finilichen Smaragde an den Angeklagten im Herbst 1974 kam es\nnicht an. Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß die\nSmaragde sich jedenfalls nicht zu Sicherungszwecken bei\nder Sparkasse befunden haben, sondern nach wie vor dem\nVerfügungsbereich des Angeklagten zugänglich bleiben sollten, damit er in der Lage war, das angeblich gewinnbringende\nBrückengeschäft durchzuführen. Deshalb hat die Sparkasse\nauch zu keiner Zeit die Verwertung der Smaragde versucht\n(UA 23, 27).\n\n9. Mit den übrigen im Zusammenhang mit Verfahrensrügen geäußerten Bedenken wendet sich die Revision in\n\n- 1, -\n\nWahrheit nur gegen die vom Tatrichter rechtsfehlerfrei\ngetroffenen Feststellungen; das ist unzulässig.\n\nB) Sachbeschwerde:\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung der Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Betrugs in den Fällen BI, B III,\n8 IV und B V der Urteilsgründe hat weder im Schuldspruch\nnoch in den Einzelstrafaussprüchen einen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Insoweit war die\n\nRevision daher zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke\n\nDeWer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-27/4-str-34-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-27/4-str-34-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:44.175502+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-05-27/4-str-34-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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