{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-05-27_4_StR_200_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-05-27","aktenzeichen":"4 StR 200/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"44”\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 200/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Annegret Maria H CE zeborene\nTEE aus tie@, zevoren am EEE 1957 in Dun,\n\nwegen Mordes u.a,\n\ngF\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Mai 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin ggg\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 25, November 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nZA\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes durch\nUnterlassen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, Ihre Revision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg,\n\nl. Zwar ist die Bejahung des Tötungswillens, Jedenfalls\neines bedingten, durch die Schwurgerichtskammer nach den bis-\n\nherigen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden. Was\nsie hierzu ausführt, wird von den Feststellungen getragen und\n\n2. Durchgreifende Bedenken bestehen Jedoch gegen die\nAnnahme der Schwurgerichtskammer, die Angeklagte habe ihren\nSohn Michael grausam im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB getötet,\n\nGrausam tötet, wer dem Opfer besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger G sinnung, die ihn Jedenfalls bei\nder Tat beherrscht hat, zufügt (BGHSt 3, 180; 3, 264), Der\ninnere Tatbestand erfordert hier die Kenntnis und das Wollen\nderjenigen Tatumstände, die die dem Opfer zugefügten besonderen\n\nQualen bedingen, und eine gefühllose Gesinnung, in der dieser\n\nTatwille wurzelt (BGH, Urteil vom 21. August 1980 - 4 stR 346/80 -;\n\nBGH, Beschluß vom 4, Dezember 1980 - 4 StR 592/80 -),\n\naus einem vom Vorsatz getragenen, objektiv grausamen Verhalten\nergeben. Dies gilt aber nicht in jedem Fall. Auffällige Eigenarten der Persönlichkeit des Täters und seine besondere seeli-Sche Situation zur Zeit der Tat sowie sein sonstiges Verhalten\n\ngegenüber dem Opfer können es erforderlich machen, die innere\nTatseite unter Berücksichtigung dieser Umstände besonders\n\nsorgfältig zu erörtern.\n\nDas Landgericht hat seine Auffassung von einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung der Angeklagten (UA 28,\n29) damit begründet, daß sie ihrem Kind, das sie bis zum\nletzten Tage vor seinem Hungertod regelmäßig gefütter’ , ı-\npflegt und auch gebadet hat (UA 20), die Schmerzen, hervorgerufen durch das unbefriedigte Nahrungsbedürfnis des sich\nnach einer Nahrungsaufnahme stets erbrechenden Kindes (UA\n15),bewußt zugefügt habe. Sie habe zwar mehrfach Ansätze unternommen, einen Arzt zu rufen, jedoch die \"vorhandenen Ansätze der Barmherzigkeit bewußt aufgrund rationaler Erwägungen unterdrückt\" (UA 29). Dabei hat die Schwurgerichtskammer\nsich nicht mit den Feststellungen zur Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer familiären Situation und mit den möglichen Auswirkungen dieser Faktoren auf ihre Verhaltensweise\nauseinandergesetzt. Nach diesen Feststellungen ist die zur\nTatzeit 23jährige Angeklagte von unterdurchschnittlicher\nIntelligenz. Ihre Persönlichkeit ist durch auffallende Gemütsarmut und Willensschwäche gekennzeichnet. \"Nur in extremen\nSituationen lassen sich Gefühlsregungen in gedämpfter Form\nfeststellen. Die kognitive Verarbeitungsweise emotional bedrohlicher Situationen und Ereignisse erscheint vorwiegend\nabwehrend und schützend geartet. Der innere Antrieb ist nicht\nbesonders ausgeprägt, eher schwunglos, wenig spontan und\npassiv\" (UA 10). Zusammenfassend ergibt sich das Bild einer\nleichten Psychopathie (UA 11).\n\nDer zweite Ehemann der Angeklagten traf in allen wichtigen Lebensfragen ebenso wie in den weniger bedeutsamen Fragen des Alltags allein die Entscheidung und duldete keinen\n\n7\n\nWiderspruch. Er lehnte sowohl eine Sterilisierung der Angeklagten als auch eigene Verhütungsmaßnahmen beim ehelichen\nVerkehr kategorisch ab. Etwa ein Jahr nach der Eheschließung\nhatte er begonnen, die Angeklagte mehr oder weniger regelmä-Rig zu schlagen; dabei kam es - wenn er betrunken war - häufig zu schweren Mißhandlungen. Gelegentlich äußerte er, er\nwerde Michael umbringen, falls sein Verdacht sich bestätige,\ndaß das Kind an derselben Krankheit leide wie der Sohn Günter, der am $. EEE 9793 schwer behindert zur Welt gekonmmen und am 2 Mb 1980 gestorben war.\n\nAls die Angeklagte ihn auf den abgemagerten Zustand\nMichaels aufmerksam machte, lehnte er die von ihr vorgeschlagene Hinzuziehung eines Arztes ab und unterdrückte den darauf\nabzielenden Wunsch der Angeklagten mit dem Hinweis, in diesem\nZustand könne man das Kind niemandem mehr zeigen, auch würden\nihr sonst ihre weiteren drei Kinder, die ihr ganzer Lebensinhalt waren (UA 31), genommen werden.\n\nDiese Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit hat das\nLandgericht im Zusammenhang mit dem Mordmerkmal \"grausam\"\nnicht erörtert. Es hat zwar zur Frage von Täterwillen und\nTatherrschaft festgestellt, die Abhängigkeit der Angeklagten von ihrem Ehemann sei \"auch nicht so groß (gewesen),\ndaß sie gar nicht anders handeln konnte\" (UA 29). Damit ist\naber nicht ausgeschlossen, daß die Angeklagte aufgrund ihrer\nPersönlichkeitsstruktur in einem solchen Umfang durch ihren\nMann beeinflußt war, daß aus ihrem äußeren Verhalten nicht\nmehr auf eine eigene gefühllose und unbarmherzige Gesinnung\ngeschlossen werden kann, zumal sie bis zuletzt ersichtlich\nversucht hat, durch - wenn auch \"sinnlose\" - Fütterungsversuche die durch Hunger verursachten Schmerzen des Kindes\nzu lindern (UA 17),und von dem Motiv beherrscht war, ihre\nanderen Kinder unter keinen Umständen zu verlieren sowie\n\nihren Ehemann vor einer Gefängnisstrafe zu bewahren, die\nzu befürchten war, wenn es zur Aufdeckung des Hungertodes\ndes Kindes Michael und der Umstand, auf dem dieser beruhte,\nkommen sollte (UA 17).\n\nDer Senat kann daher nicht ausschließen, daß die\nSchwurgerichtskammer, hätte sie - wie erforderlich - bei\nder Prüfung des Mordmerkmals der Grausamkeit die Fersönlichkeit der Angeklagten und ihre Situation sowie ihre\nsonstige Verhaltensweise zur Zeit der Tat umfassend gewürdigt, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.\n\nDie neue Schwurgerichtskammer wird gehalten sein,\ndie Feststellung des Landgerichts, die Angeklagte habe\nerkannt, daß die Nichtbefriedigung des Nahrungsbedürfnisses des Kindes diesem besondere Schmerzen und Qualen\nverursacht habe, näher zu begründen, was schon im Hinblick auf die auffällige Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten erforderlich ist.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke\n\n—","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-27/4-str-200-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-27/4-str-200-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:44.154390+00:00"}}