{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-05-27_4_StR_181_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-05-27","aktenzeichen":"4 StR 181/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 181/82 URTEIL\n\n” >\nF \\ ?\nÜ B r\n\n. wow\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industriekaufmann Theo-Josef H GEEREEEEEEEEEE\naus RW, dort geboren am u 19:5,\n\nwegen Raubes\n\n2 - 72\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Mai 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal,\nDr. Ruß,\nDr. Engelhardt,\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ce in der Verhandlung,\n\nBundesanwältin EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 4, Dezember 1981 mit den Feststellungen aufge- |\nhoben, |\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und\nrügt die Verletzung materiellen Rechts, Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da die Revision mit der\nSachrüge durchdringt.\n\nI,\n\n1. Der als Taxifahrer tätige Angeklagte hatte in\nder Tatnacht den angetrunkenen Fahrgast KB von 3]\nnach CB gefahren. Am Zielort weigerte sich |\ngrundlos, den bei Fahrtantritt vereinbarten Fahrpreis\nvon 40,-- DM zu bezahlen. Als der Angeklagte Anstalten\nmachte, mit KM deswegen zur nächstgelegenen Polizeiwache zu fahren, erklärte sich dieser zum Schein bereit,\nden Fahrpreis nun doch zu entrichten, Der Angeklagte\nhielt das Fahrzeug daraufhin an. KR sprang aus dem\nWagen und versuchte zu entkommen. Der Angeklagte verfolgte ihn und wollte sich das Fahrgeld \"auf eigene\nFaust, notfalls mit Gewalt\" verschaffen (UA 4). Er\nholte KM ein, packte ihn und schlug und trat ihn\nmehrfach, bis dieser zu Boden ging. Dabei war ihm\ngleichgültig, ob KR nach entsprechenden Schlägen\nund Tritten das Geld \"freiwillig\" herausgab oder ob\ner es sich selbst nehmen mußte, \"So kam es ihm gerade\nrecht, daß seine Schläge und Tritte bewirkten, daß\ndem Zeugen KM die Geldbörse aus der Tasche fiel\"\n(UA 9). Der Angeklagte hob die Geldbörse auf, bemerkte,\ndaß sich \"mehrere 100-,.50-, 20- und 10-DM-Scheine\"\n\nin ihr befanden und faßte nunmehr den Entschluß, sich\nnicht mit den 40,-- DM zu begnügen, sondern sich den\ngesamten Börseninhalt von 870,-- DM anzueignen (UA\n\n5, 9). \"Während der noch immer am Boden befindliche\nZeuge KM versuchte, sich \"auf allen Vieren' davonzuschleichen, steckte der Angeklagte, der dies bemerkt hatte, das gesamte Papiergeld in seine Gesäßtasche\" und warf die Geldbörse Ki hinterher (UA 5).\n\n2. Das Landgericht ist der Auffassung, es sei\nunerheblich, daß es dem Angeklagten, der gegenüber\nKEER Gewalt zum Zwecke der Wegnahme eingesetzt habe,\nzunächst nur um seinen Fahrpreis in Höhe von 40,-- DM\ngegangen sei. Als der Angeklagte die \"Chance!\" gesehen\nund den Entschluß gefaßt habe, 870,-- DM zu erbeuten,\n\"dauerte die zuvor - ebenfalls mit Raubvorsatz - angewendete Gewalt noch an\" (UA 10). Weiter meint das\nLandgericht, \"auch dann, wenn der Angeklagte zunächst\nirrtümlich davon ausgegangen sein sollte, daß die Zueignung des Fahrpreises in Höhe von 40,-- DM rechtmäßig wäre - nach Auffassung der Kammer allenfalls\nein für den Angeklagten vermeidbarer Verbotsirrtum -,\nwußte er jedenfalls, daß die Aneignung des Mehrbetrages\nkeinesfalls rechtmäßig sein konnte\" (UA 11).\n\nII.\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht die für die Anwendung des § 249 StGB maßgebenden\nRechtsgrundsätze verkannt hat. Das Urteil kann daher\nkeinen Bestand haben,\n\n-5- 4Z\n\nRechtlich bedenklich ist zunächst die vom Land-.\ngericht gebrauchte Formulierung, es sei \"unerheblich\",\ndaß es dem Angeklagten zunächst \"nur um seinen Fahrpreis in Höhe von 40,-- DM\" gegangen sei. Zwar ist\neine Tat im ganzen als Raub und nicht als Raub in\nTateinheit mit Diebstahl zu beurteilen, wenn der Täter mehr als ursprünglich beabsichtigt wegnimmt\n(BGHSt 22, 350). Für den Tatbestand des § 249 StGB\nist es nämlich - ebenso wie bei § 242 StGB - unwesentlich, ob sich der Vorsatz im Rahmen einer einheitlichen\nTat hinsichtlich des. Raubgegenstandes verengt, erweitert. oder sonst ändert (BGHSt 22,. 350, 351 m.w.Nachw.).\n\nSo liegt der Fall hier aber nicht. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen und die auf UA 11\ngebrauchte Wendung, \"auch dann, wenn der Angeklagte\nzunächst irrtümlich davon ausgegangen sein sollte,\ndaß die Zueignung des Fahrpreises rechtmäßig wäre\",\nlegen es vielmehr nahe, daß der Angeklagte,. der einen\nfälligen“Zahlungsanspruch in Höhe von 4O,-- DM gegen\nKM hatte, auch glaubte, hieraus einen Übereignungsanspruch auf einen Geldbetrag von 40,-- DM gegen seinen\nSchuldner herleiten zu können.. Ein solcher Irrtum wäre\nentgegen der Auffassung des Landgerichts nach gefestigter\nRechtsprechung (BGHSt 17, 87, 90, 915 BGH GA 1962, 146;\n1966, 211, 212; vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. Mai 1°75&\n- 4 StR 192/76) und. herrschender Meinung im Schrifttum\n(vel.. Eser in. Schönke/Schröder, 21. Aufl., Rdn. 62 zu\n§ 242 StGB und Rdn.. 9 zu § 249 StGB m.w.Nachw.) ein\nden Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung ausschließender Tatbestandsirrtum. Der Angeklagte hätte dann nicht\netwa einen bereits zu Beginn der Gewaltanwendung gefaßten Entschluß lediglich im Verlaufe des Geschehens\n\nerweitert, sondern er hätte den Entschluß, Geld des\nOpfers mit rechtswidriger Zueignungsabsicht wegzunehmen, erstmals gegen Ende der Auseinandersetzung\ngefaßt. Bei einer derartigen Fallgestaltung bedarf\n\nes näherer Erörterung, ob dem Täter die zuvor aus\nanderen Gründen als zum Zwecke der rechtswidrigen\nZueignung eingesetzten Nötigungsmittel in der Weise\nzugerechnet werden können, daß er wegen Raubes (§ 249\nStGB) und nicht lediglich wegen Nötigung (§ 240 StGB)\nin Tateinheit mit Diebstahl (§ 242 StGB) zu verurteilen\nist,\n\n§ 249 StGB setzt voraus, daß der Täter zum\nZwecke der Wegnahme Gewalt gegen eine Person anwendet oder mit gegenwertiger Gefahr für Leib oder\nLeben droht (RGSt 67, 183, 186; BGHSt 4, 210, 211;\n20, 32, 33; BGH NJW 1969, 919; BGH, Beschluß vom 1, Dezember 1981 - 4 StR 604/81). Der Einsatz des Nötigungsmittels muß nach der Vorstellung des Täters mit der vom\nWillen rechtswidrigen Zueignung getragenen Wegnahme ursächlich verknüpft sein (Baldus in LK, 9. Aufl., Ran. 8,\n9 zu § 249 StGB). Ist die Nötigung hingegen lediglich\n\"Begleiterscheinung\" der Wegnahme (vgl. Eser, NW 1965,\n377, 378), erfolgt die Wegnahme \"gelegentlich\" der\nNötigungshandlung oder folgt sie der Nötigung nur\nzeitlich nach (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1979\n- 4 StR 652/79), ohne daß eine finale Verknüpfung\n(vgl. Lackner, 14. Aufl., Anm. 2 c zu § 249 StGB) bestünde, kommt ein Schuldspruch wegen Raubes nicht in\nBetracht (vgl. a. Eser in Schönke/Schröder, >21. Aufl.,\nRdn. 6 zu § 249 StGB; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., Ran. 6\nzu § 249 StGB; Schünemann JA 1980, 349, 352 f),\n\nA\n\nnn 42\n\nFaßt der Täter den Wegnahmeentschluß also erst\nzu einem Zeitpunkt, in dem die aus anderen Gründen\nverübte Gewaltanwendung selbst nicht mehr andauert,\nsondern nur noch in der Weise fortwirkt, daß sich\ndas Opfer .im Zustand der allgemeinen Einschüchterung\n(vgl. BGH bei Dallinger MDR 1968, 17 f) oder aber der\nBewußtlosigkeit (BGH DRiZ 1972, 30) befindet, scheidet\ndie Anwendung des § 249 StGB aus. Anders kann es nur\nsein, wenn die zuvor verübte Gewalt als aktuelle\nDrohung erneuter Gewaltanwendung weiterwirkt. Ist\nhier wie auch bei anderen Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben das Opfer zum Zeitpunkt,\nin dem der Täter den Wegnahmeentschluß faßt, noch\nderart eingeschüchtert, daß es sich der Wegnahmehandlung\nnicht zu widersetzen wagt, kommt eine Verurteilung\nwegen Raubes in Betracht, wenn der Täter diese Situation\nerkennt und bewußt zum Zwecke der Wegnahme ausnutzt\n(BGH, Urteil vom 25. März 1975 - 1 StR 63/75 - und\nvom 9. November 1976 - 1 StR 393/76, S. 8 f; vel. a.\nEser NJW 1965, 377; Eser in Schönke/Schröder, 21, Aufl,,\nRdn, 6 zu § 249 StGB; Baldus in LK, 9, Aufl., Ran. 10\nzu § 249 StGB).\n\nVorliegend hat das Landgericht zwar ausgeführt, dis\nGewalt habe noch angedauert, als der Angeklagte sich zur\nWegnahme der 870,-- DM entschlossen hatte (UA 10). Von\ngen Feststellungen wird diese Annahme jedoch nicht getragen. Denn zu diesem Zeitpunkt schlich sich Kg\nbereits \"auf allen Vieren\" davon (UA 5). Er wurde von\nAngeklagten weder geschlagen noch getreten oder mit\n\nweiteren Mißhandlungen bedroht, als dieser die\nGeldbörse aufhob, öffnete und sich jetzt zur Wegnahme des gesamten Geldbetrages entschloß. Auch zur\nsubjektiven Tatseite fehlen insoweit die notwendigen\nFeststellungen. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke\n\nNeil","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-27/4-str-181-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-27/4-str-181-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:44.131514+00:00"}}