{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-05-27_4_StR_128_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-05-27","aktenzeichen":"4 StR 128/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 128/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmechaniker Volker A EB aus Ser EN\ngeboren am EEE 1959 in UEmmmmmmEn,\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Mai 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwältin WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\n’\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 15. Oktober 1981\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n\"Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten erhebt eine Verfahrensrüge und beanstandet die\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet,\n\nI. Verfahrensrüge.\n\nDem Angeklagten war in der unverändert zugelassenen Anklage (Bl. 303, 314 Bd. II d.A.) zur Last gelegt worden, er\nhabe Heike Ki \"mittels eines Stiletts 51 Schnitt- und\nStichverletzungen\" beigebracht, an denen sie \"durch inneres\nund äußeres Verbluten\" verstorben sei. Das Tatgeschehen ist\nin Anklage und Eröffnungsbeschluß als Totschlag im Sinne von\n§ 212 StGB gewertet worden. In der Hauptverhandlung vor der\nSchwurgerichtskammer wies der Vorsitzende den Angeklagten\ndarauf hin, \"daß auch eine Verurteilung nach § 211 StGB erfolgen kann\"; sodann wurde die Vorschrift des § 211 StGB verlesen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 1. Oktober 1981\n- Bl. 369 Bd. II d.A.).\n\nMit Recht erblickt die Revision eine Verletzung\n\ndes § 265 Abs, 1 StPO darin, daß der Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes nur ein allgemeiner Hinweis des Vorsitzenden auf § 211 StGB ohne Benennung der konkreten Begehungsform vorangegangen war. Ein derartiger allgemeiner\nHinweis reichte hier nicht aus. Das Gesetz selbst enthält\nzwar keine ausdrückliche Bestimmung darüber, in welcher Weise ein Angeklagter auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen ist. Aus dem Zweck der Vorschrift,\ndem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem\nneuen Vorwurf zu verteidigen und ihn vor Überraschungen zu\nschützen (BGHSt 2, 371, 373; 13, 320, 323; 23, 95, 96; 25,\n\n287, 289, Hürxthal in KK § 265 StPO Rdn. 1), ergibt sich jedoch, daß ein Hinweis nur ausreichend ist, wenn er so gehalten ist, daß er es dem Angeklagten und seinem Verteidiger ermöglicht, ihre Verteidigung auf den neuen rechtlichen Ge-.\nsichtspunkt einzurichten. Der Hinweis - allein oder in Verbindung mit dem Inhalt der zugelassenen Anklage - muß ihnen\nhinreichend erkennbar machen, welches Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts auf die Tat anzuwenden ist und durch\nwelche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als\nerfüllt ansieht (BGHSt 13, 320, 324, 18, 56, 57). Nennt ein\nStrafgesetz mehrere, gleichwertig nebeneinander stehende Begehungsweisen, ist der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nur\ndann ausreichend, wenn er angibt, welche Begehungsform nach\nAuffassung des Gerichts im gegebenen Fall in Betracht kommt\n(BGHSt 2, 371, 373; 23, 95, 96; 25, 287, 288; BGH bei Dallinger MDR 1975, 545; Hürxthal in KK § 265 StPO Rdn. 17).\n\nDiesen Erfordernissen genügte der vom Vorsitzenden\n\nder Schwurgerichtskammer dem Angeklagten und seinem Verteidiger erteilte Hinweis nicht. Die zugelassene Anklage machte\ndem Angeklagten zum Vorwurf, Heike ra getötet zu haben,\nohne Mörder zu sein. Der Hinweis des Vorsitzenden beschränkte\nsich auf die Mitteilung der Vorschrift des § 211 StGB, ohne\ndaß er ein besonderes Mordmerkmal bezeichnete. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die verschiedenen Erscheinungsformen des Mordes jeweils andersartige gesetzliche\nTatbestände dar (BGHSt 25, 287, 289). Es kann dahingestellt\nbleiben, ob die Hinweispflicht stets bei einem Übergang von\neinem Mordmerkmal zu einem anderen besteht, sie ist jedoch\nunabdingbare Voraussetzung, wenn - wie hier - die zugelassene\nAnklage überhaupt kein Mordmerkmal nennt und auch keine Umstände mitteilt, die die Annahme eines Mordmerkmals nahele-\n\ngen könnten (BGH bei Dallinger MDR 1975, 5435). Das Landge-\n\nricht stützt die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts\ndurch die Annahme von Tötung aus Heimtücke und Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat im Urteil hauptsächlich auf\nUmstände, die weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluß ausdrücklich erwähnt werden. Der Verteidiger konnte\naus dem Hinweis daher weder entnehmen, welches Mordmerkmal\n\nvom Gericht in Betracht gezogen wird, noch war für ihn ersichtlich, in welchen tatsächlichen Umständen die Tatbestandserfüllung liegen konnte. Die Feststellungen zum Tatgeschehen\nsind, wie die Annahme von zwei verschiedenen Mordmerkmalen\n\nim Urteil zeigt, ferner keineswegs so eindeutig, daß es den\nVerfahrensbeteiligten auch ohne eines konkreten Hinweises\n\nhätte klar sein müssen, auf Grund welcher Tatsachen die Schwurgerichtskammer welche Tatbestandsmerkmale des § 211 StGB als\nmöglicherweise erfüllt ansieht. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Angeklagte bei ordnungsgemäß erteiltem Hinweis anders als geschehen verteidigt hätte.\n\nII. Auch die Sachrüge hat Erfolse.\n\nDie Schwurgerichtskammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe sein Opfer aus Heimtücke und um eine andere\nStraftat zu verdecken, getötet. Die Annahme des Tötungsvorsatzes durch die Schwurgerichtskammer ist im Ergebnis\nnicht zu beanstanden. Insoweit richten sich die Angriffe\nder Revision gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene\nBeweiswürdigung. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Bejahung der Mordmerkmale.\n\n1. a) Die Schwurgerichtskammer geht zutreffend davon aus, daß heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers aus Feindseligkeit bewußt zur Tat ausnutzt\n\n(BGHSt 19, 321; 27, 322; 28, 210 und ständ. Rechtspr.). An\ndieser Beschreibung des Merkmals Heimtücke hat sich durch\nden Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 19. Mai\n1981 (BGHSt 30, 105) auch im Hinblick auf die Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts (NJW 1977, 1525 ff) nichts geändert. Das Tatgericht begründet seine Auffassung von der\nArglosigkeit Heike KB zur Tatzeit damit, daß sie den\nAngeklagten schon seit einigen Jahren gekannt habe, ohne\ndaß es zwischen ihnen jemals zu einer Auseinandersetzung\ngekommen sei, daß sie auch vor der Tat einen harmonischen\nAbend mit dem Angeklagten verbracht habe, wobei dieser ihr\ngegenüber sogar seine Zuneigung habe erkennen lassen. Das\nGericht fährt dann fort, unter diesen Umständen habe Heike\nKrämer, \"als sie das Angebot des Angeklagten, wieder zusammen zu gehen mit den aufgeführten zweifellos verletzenden\nWorten zurückwies, nicht damit rechnen\" können, \"daß der\nAngeklagte hierauf sofort mit einem Angriff auf sie, insbesondere einem Angriff auf ihr Leben reagieren würde\"\n\n(UA 11/12); es meint ferner, die von ihr gemachte Äußerung\nhabe ihre Arglosigkeit \"nicht beseitigen\" können.\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Besteht das\nheimtückische Verhalten nicht darin, daß der Täter sein\nOpfer in einen Hinterhalt lockt oder ihm eine Falle stellt,\nsondern darin, daß er eine gegebene Situation ausnutzt,\nso muß das Opfer bei dem Beginn des vom Tötungsvorsatz getragenen Angriffs arglos und in seiner Verteidigungsfähigkeit beschränkt sein (vgl. BGHSt 27, 322; BGH NJW 1967, 1140;\nGA 1971, 113; Jähnke in LK 10. Aufl., § 211 Rän. 44). Als\nder Angeklagte gegen Heike | tätlich wurde, war das\nVerhältnis zwischen den beiden jungen Leuten nicht mehr ungetrübt friedlich, Heike Ki hatte den Angeklagten vielmehr durch die Art, in der sie seinem Werben eine Absage\n\nerteilte, gedemütigt und in seinem Stolz verletzt. Gerade\nweil der Abend bis zum Tatgeschehen harmonisch verlaufen\n\nwar, und der Angeklagte sich deshalb möglicherweise Hoffnungen machen konnte, Heike Ku werde seinem Vorschlag,\nwieder \"zusammenzugehen\" positiv gegenüberstehen, mußten\n\nihn ihre verletzenden Worte tief kränken. Heike KW selpst\nhatte der veränderten Stimmungslage ersichtlich bereits dadurch Rechnung getragen, daß sie sich vom Angeklagten, der\nsich bei ihr untergehakt hatte, losmachte, als sie ihm ihre\nAbsage erteilte. Dieser Veränderung in der Beziehung zwischen Angeklagtem und Opfer hat die Schwurgerichtskammer bei\nPrüfung der Frage, ob das Mädchen bei Beginn der Tätlichkeiten noch ohne Arg war, fälschlicherweise keine Bedeutung beigemessen. Da Arglosigkeit nicht mehr vorliegt, sobald das\nOpfer in eine in offener Feindschaft mit dem Täter geführte\nAuseinandersetzung verstrickt ist, wobei es unerheblich ist,\nob es sich gerade eines tätlichen Angriffs versah (BGHSt 27,\n322; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 45), kann der Schuldspruch insoweit nicht bestehenbleiben,.\n\nb) Auch die Auffassung der Schwurgerichtskammer, der\nAngeklagte habe bewußt die Arg- und 4 Wehrlosigkeit von Heike\nKOM zusgenützt, wird von den Feststellungen nicht getragen.\n\nDas Landgericht begründet seine Meinung damit, daß\nder Angeklagte seine Aufforderung an das Mädchen, \"eine\nBindung mit ihm einzugehen .„.. erst in dem abgelegenen\nmenschenleeren Tunnel und nicht bereits vorher in einer\nder gemeinsam aufgesuchten Gaststätten oder an einem sonstigen belebteren Ort wiederholt\" habe (UA 12). Diese Erwägung unterstellt, daß der Angeklagte es von vorneherein\ngeplant gehabt hatte, Heike Kl an der fraglichen Stelle zu fragen, um sie im Falle einer Absage dort töten zu\n\nkönnen. Für eine derartige Annahme bieten die Feststellungen indes keinen Anhalt. Die Schwurgerichtskammer geht vielmehr im Gegensatz hierzu bei der Begründung ihrer Auffassung, der Angeklagte habe auch getötet, um eine Straftat zu\nverdecken, sogar davon aus, daß er den endgültigen Tötungsentschluß erst nach dem Beginn der Tätlichkeiten gefaßt hat,\nMit der vom Tatgericht mitgeteilten Überlegung läßt sich jedenfalls der innere Tatbestand der Heimtücke nicht begründen,\n\nAuch die übrigen Feststellungen rechtfertigen nicht\ndie Annahme, daß der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit\nseines Opfers, ihr Vorliegen unterstellt, bewußt ausgenutzt\nhat. Der innere Tatbestand verlangt zwar weder eine längere\nÜberlegung noch das Vorhandensein eines länger erwogenen Tatplanes, Vielmehr kann der Täter die Umstände, welche die\nHeimtücke begründen, in ihrer Bedeutung für die Tat auch mit\neinem Blick erfassen, so etwa dann, wenn er einer raschen\nEingebung zur Tat folgt (BGHSt 6, 120; 6, 329, 331; BGH GA\n1971, 113). Er muß aber die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für sein Vorgehen erkannt haben (BGH GA\n1979, 337). Dies setzt voraus, daß er deren Vorliegen nicht\nnur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern sie in\nihrer Bedeutung für die Tat bewußt erfaßt hat (BGH NJW 1978,\n709, 710; 1980, 792,793; NStZ 1981, 120; BGH, Beschluß\nvom 16. Juni 1981 - 5 StR 143/81 - m. zahlr. w. Nachw.).\nDer Täter muß sich also bewußt gewesen sein, daß die\nAhnungslosigkeit des Opfers die Durchführung der Tat erleichtert. Hierfür sprechende Feststellungen fehlen völlig.\n\nHinzu kommt folgendes: An dem für die Erfüllung einer\nheimtückischen Tötung notwendigen Sinnverständnis (vgl.\n\nBGHSt 30, 105, 117 f) kann es fehlen, wenn der Täter infolge einer hochgradigen Erregung oder einer heftigen Gemütsbewegung nicht in der Lage ist, die Vorstellung in sein\nBewußtsein aufzunehmen, daß er die Arg- und Wehrlosigkeit\ndes Opfers ausnutzt (BGHSt 6, 329, 332; 11, 139, 144; BGH\nNIW 1980, 792, 793; NStZ 1981, 140; BGH, Urteil vom 17. November 1981 - 5 StR 579/81). Denn in einem solchen Fall\nwird die besondere Lage des Opfers für den Willensbildungsprozeß des Täters nicht kausal. Diese Frage hat die Schwurgerichtskammer überhaupt nicht erwogen, obwohl sie sich\nnach den übrigen Feststellungen geradezu aufdrängte. Denn\nes lag nahe, daß sich der nicht ausgeruhte Angeklagte (UA\n\n4 f), der nicht unerhebliche alkoholische Getränke. zu sich\ngenommen hatte und der unter Alkoholeinfluß \"überempfindlich und aggresiv reagiert, sobald er angegriffen wird\"\n\n(UA 3), erst auf die ihn demütigenden und tief verletzenden\nÄußerungen von Heike Ki onne Rücksicht auf die für die\nTatausführung gegebene günstige Situation zur Tat entschlossen hat.\n\n2. Auch die Ännanme eines Verdeckungsmordes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nWie bereits ausgeführt, fehlt es an eindeutigen,\nwiderspruchsfreien Feststellungen dazu, daß der Angeklagte\nnach Beginn der Verletzungshandlungen einen Entschluß gefaßt hat, durch die Tötung des Mädchens eine bereits begangene Straftat zu verdecken. Hatte der Angeklagte von\nvorneherein den andauernden Vorsatz, Heike ee ] zu töten,\nist für die Annahme eines Verdeckungsmordes ohnehin kein\nRaum. Er könnte nur in Betracht kommen, wenn der Angeklagte\nzu Beginn seiner Tätlichkeiten bloßen Körperverletzungsvorsatz gehabt oder zwischenzeitlich seinen Tötungswillen auf-\n\ngegeben und diesen nunmehr neu gefaßt hätte. Das aber hat\ndie Schwurgerichtskammer ausgeschlossen, so daß die weitere\nFrage, ob Mord auch deshalb ausscheidet, weil sich der Entschluß zur Tötung übergangslos aus der Körperverletzung ohne\nÄnderung der Angriffsrichtung ergeben hat (vgl. BGHSt 27,\n346 und BGHSt 28, 77, 81; BGH bei Holtz MDR 1980, 105), dahinstehen kann.\n\nIII. Aus den genannten Gründen ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückzuverweisen. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben,\nin der neuen Hauptverhandlung zu prüfen, ob sich das Zusammenwirken von Übermüdung und Alkoholgenuß (vgl. UA 4) in\nAnbetracht der sonstigen Besonderheiten im Persönlichkeitsbild des Angeklagten möglicherweise auf seine Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ausgewirkt haben kann.. Dies ist im angefochtenen Urteil bisher nicht in ausreichender Weise geschehen\n(UA 16).\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-27/4-str-128-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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