{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-05-24_4_StR_206_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-05-24","aktenzeichen":"4 StR 206/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 206/82 BESCHLUSS\n\nDr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Aachen vom 8. Dezember 1981\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung\n(§ 223 a StGB) schuldig ist,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\n(§ 74 Abs. 1 GVG) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten am 1. Februar 1980\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b\nAbs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\nDieses Urteil hat der Senat auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers am 21. Mai 1981 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben (4 StR 240/81). Nunmehr hat das\nLandgericht den Angeklagten wegen versuchten Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten\nverurteilt. Die erneute Revision des Angeklagten führt\nzur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des\nRechtsfolgenausspruches.\n\n1. Das Landgericht hat übersehen, daß der Angeklagte\nvom Versuch des Totschlags strafbefreiend zurückgetreten\nist (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).\n\na) Nach den Feststellungen kehrte der Angeklagte,\nnachdem er Walter BP nit bedingtem Tötungsvorsatz mit\nseinem Fahrzeug angefahren hatte, zum Hause seiner Verlobten Doris Scb zurück und \"bat, die Polizei zu benachrichtigen, da er jemanden angefahren habe\". Als die\n- bereits aus anderen Gründen alarmierten - Polizeibeamten\nkurz danach eintrafen, teilte der Angeklagte ihnen mit,\n\"daß er einen Unfall gehabt habe und fuhr mit ihnen zum\nTatort\", wo die Beamten BP \"noch bewußtlos im Feld\nliegend\" fanden und ihn durch den Rettungsdienst in ein\nKrankenhaus bringen ließen (UA 10). Bf kam mit dem\nLeben davon.\n\n[(\"\n\nDurch dieses nach Sachlage freiwillige Verhalten im\nSinne des § 24 Abs. 1 StGB hat der Angeklagte gezeigt,\ndaß es ihm (jedenfalls auch) darum ging, das Leben des\nWalter BB zu retten. Ob Bi tatsächlich in Lebensgefahr schwebte, ob dieser möglicherweise zu einem späteren\nZeitpunkt ohne das Zutun des Angeklagten hätte gefunden\nund ärztlich versorgt werden und ob der Angeklagte für\ndie Rettung des Walter BB etwa noch mehr hätte tun\nkönnen, ist für die Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 StPO\n\nne ET\n\n44\n\nohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1980\n- 4 StR 665/79 - bei Holtz MDR 1980, 453; BGH, VRS 61,\n262; BGH, Beschluß vom 19. Januar 1982 - 1 StR 813/81,\njeweils m.w.Nachw.).\n\nb) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nführen jedoch zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen\ngefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 a StGB. Die\nÄnderung des Schuldspruches kann der Senat hier selbst\nvornehmen (§§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 StPO steht dem nicht\nentgegen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung\nauf die Möglichkeit einer Verurteilung nach dieser Vorschrift hingewiesen wurde (Bad. III Bl. 672 d.A.).\n\nc) Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sowohl die\nverfahrensrechtlichen als auch die sachlichrechtlichen\nAngriffe gehen fehl. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 28. April 1982\nnimmt der Senat insoweit Bezug.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruches hat die Aufhebung des Straf-, aber auch des Maßregelausspruches zur\nFolge, da das Landgericht zu dessen Begründung ausdrücklich auf die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen\nTötungsdeliktes abgehoben hat (vgl. UA 18). Die Zuständigkeit der Strafkammer bestimmt sich nunmehr nach 8 74\nAbs. 1 GVG.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-24/4-str-206-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-24/4-str-206-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.944176+00:00"}}