{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-05-21_4_StR_194_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-05-21","aktenzeichen":"4 StR 194/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n\"u ser 1gu/ge BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus-Dieter K u aus Cu -REEE, dort zeporen\nar BEER 1919,\n\nwegen schweren Raubes\n\n73\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 11. November 1981\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\n1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Sowohl die verfahrensrechtlichen als auch die sachlichrechtlichen Angriffe gegen ihn gehen fehl. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift\nvom 16. April 1982 nimmt der Senat insoweit Bezug.\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.\n\na) Zur Frage der Anwendbarkeit des § 250 Abs. 2 StGB\nhat das Landgericht lediglich ausgeführt: \"Aufgrund der\nTatausführung, der Auskundschaftung und der Rolle des Angeklagten vor der konkreten Tatbegehung, als er den Zeugen\nBahl zum Tatort fuhr, liegt zur Überzeugung der Kammer\nein minder schwerer Fall ... nicht vor\" (UA 14). Diese\nknappe Begründung reicht im vorliegenden Fall nicht aus,\num dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob\ndie Kammer sich bei ihrer Entscheidung von den maßgebenden Rechtsgrundsätzen hat leiten lassen. Entscheidend für\ndas Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und\nder Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht,\ndaß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat\nund des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie\nder Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen\noder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; BGH, Urteil\nvom 10. Mai 1979 - 4 StR 154/79; Beschluß vom 31. Januar\n1980 - 4 StR 6/80; Urteil vom 3. April 1980 - 4 StR 115/80;\nvgl. auch Urteil vom 25. März 1982 - 1 StR 34/82).\n\nEine solche Gesamtbetrachtung, zu der nach den getroffenen Feststellungen Anlaß bestand, fehlt im angefochtenen Urteil. Insbesondere lassen die Urteilsgründe nicht\nerkennen, ob das Landgericht das (letztlich gescheiterte)\nBemühen des Angeklagten, von der Mitwirkung an der Tat entbunden zu werden (vgl. UA 7, 9 und 10) bereits bei der\nWahl des Strafrahmens berücksichtigt hat. Hierin liegt ein\nsachlichrechtlicher Fehler (vgl. Hürxthal KK Rdn. 29 f zu\n\n§ 267 StPO), der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch nötigt.\n\nb) In der neuen Hauptverhandlung wird auch Gelegenheit sein, zu prüfen, ob mit der Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus der in den Urteilsgründen mitgeteilten\nVorverurteilung des Angeklagten vom 7. September 1981\ndurch das Amtsgericht Dortmund eine Gesamtstrafe (§ 55\nStGB) gebildet werden muß. Kommt eine Gesamtstrafenbildung nicht mehr in Betracht, weil der Angeklagte diese\nStrafe zum Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung bereits\nvollständig verbüßt hat, muß die hierin liegende Härte bei\nder Strafzumessung für die im vorliegenden Verfahren abzuurteilende Tat ausgeglichen werden, und zwar auch dann,\nwenn dazu die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten werden muß (BGH, Beschluß vom 10. Januar 1980 - n StR 691/79,\nbei Holtz MDR 1980, 454 m. w. Nachw.).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-21/4-str-194-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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