{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-05-13_4_StR_204_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-05-13","aktenzeichen":"4 StR 204/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 str 20/88 _BESCHLUSS\n\n£ Lion in der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlev Gerhard G wm aus CC Eeboren am\nGERNE 1956 in EEE.\n\nwegen Diebstahls\n\n44\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 13. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 4. Dezember 1981\nwird verworfen. Jedoch wird das Urteil im Ausspruch über die Einzelgeldstrafen in den Fällen\nII 2, 3 und 5 der Urteilsgründe dahin ergänzt,\ndaß die Höhe eines Tagessatzes 2,00 DM beträgt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n\"Gründe:\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die\nallgemeine Sachrüge hat zum Schuldspruch und zu den Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe sowie über die angeordnete Unterbringung gemäß § 63 StGB keinen Rechtsfehler erkennen lassen.\n\nDer Strafausspruch ist lediglich insoweit rechtsfehlerhaft, als es die Strafkammer unterlassen hat, zu\nden festgesetzten Einzelgeldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen in den Fällen II 2 und 5 und 120 Tagessätzen\nim Fall II 3 der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes\nzu bestimmen (UA 14). Dies ist auch dann erforderlich,\nwenn - wie hier - die Geldstrafen gemäß § 53 Abs. 2\nSatz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden. Denn die Bildung der Gesamtstrafe setzt den Bestand\nwirksamer Einzelstrafen voraus. Für den Fall der Auflö-\n\nsung der Gesamtstrafe muß jede Einzelstrafe selbständig\nvollstreckbar sein (BGHSt 30, 93, 96). Gleichwohl ist es\nnicht erforderlich, die Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe an das Tatgericht zurückzuverweisen, da der Senat es im vorliegenden Fall ausnahmsweise für angebracht\nerachtet, die Höhe des Tagessatzes selbst zu bestimmen,\nindem er sie auf den gesetzlichen Mindestbetrag von\n\n2,00 DM (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) festsetzt (vgl. BGH,\nBeschluß vom 25. Januar 1979 - 2 StR 613/78).\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1\nStPO,\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Engelhardt\n\nDe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-13/4-str-204-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-13/4-str-204-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.587532+00:00"}}