{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-05-06_4_StR_133_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-05-06","aktenzeichen":"4 StR 133/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"40\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 133/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter Werner Karl R u aus Ai\ngeboren am EEEEEEEEEf 1952 in Hamm,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n70\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Mai 1982, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 11. Dezember 1981\nwird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefähr-\n-lichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und\nder Verwaltungsbehörde für immer untersagt, dem Angeklagten (wieder) eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Das Landgericht sieht die Einlassung des Angeklagten, er habe sich bei Begehung der Taten über deren\nmögliche weitreichende Folgen keine Gedanken gemacht,\ninsbesondere nicht daran gedacht, durch die Steinwürfe\nkönnten Menschen zu Tode kommen (UA 14), als widerlegt an.\nDer Angeklagte habe mit der Möglichkeit gerechnet, daß\ndie geworfenen Steine die Windschutzscheibe der Fahrzeuge\ndurchschlügen und den Fahrer träfen; aufgrund seiner Berufserfahrung als Kraftfahrer habe er. gewußt, \"daß in\neinem solchen Fail mit hoher Wahrscheinlichkeit der Fahrer\ndie Kontrolle über das Fahrzeug verlieren würde und ein\nMassenunfall mit unübersehbaren Sach- und Personenschäden\nhätte entstehen können\" (UA 15). Daraus, daß der Angeklagte\ntrotz Kenntnis der Gefährlichkeit seines Tuns die Steine\ngezielt auf die unter ihm durchfahrenden Kraftfahrzeuge\nwarf, hat das Landgericht sich die Überzeugung gebildet,\ndaß er auch den Tod von Menschen als mögliche Folge seines\nHandelns billigend in Kauf genommen habe (UA 16).\n\n2. Diese Darlegungen reichen unter den gegebenen\nUmständen aus, um die Annahme eines bedingten Tötungs-\n\nvorsatzes zu rechtfertigen. Bei äußerst gefährlichen\nGewalthandlungen liegt es nahe, daß der Täter auch mit\n\nder Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen\n\nkönne, rechnet und, weil er gleichwohl in seinem gefährlichen Handeln fortfährt, auch einen solchen Erfolg\nbilligend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1979\n- 4 StR 116/79 - m.w.Nachw.). Das muß zwar nicht immer so\nsein. Der Täter kann den Tötungserfolg zwar als möglich\nvorausgesehen, aber ernsthaft und nicht nur vage darauf\nvertraut haben, er werde dennoch nicht eintreten; dann\n\n- würde er in Bezug auf den Tötungserfolg nur fahrlässig\nhandeln. Hier hat das Landgericht aber aus dem äußeren\nTathergang und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten den möglichen Schluß gezogen, daß sein Handeln von\nbedingtem Tötungsvorsatz begleitet war. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nAuch der Rechtsfolgenausspruch läßt Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten nicht erkennen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-06/4-str-133-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-06/4-str-133-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.350810+00:00"}}