{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-05-06_4_StR_127_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-05-06","aktenzeichen":"4 StR 127/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage der Beendigung der Vollstreckungshandlung im\nSinne von § 113 StGB (hier; Rückweg des Vollstreckungsbeanmten).","text_plain":"20\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt:; nein\n\nStGB 1975 § 113\n\nZur Frage der Beendigung der Vollstreckungshandlung im\nSinne von § 113 StGB (hier; Rückweg des Vollstreckungsbeanmten).\n\nBGH, Urteil vom 6. Mai 1982 - 4 StR 127/82 - LG Dortmund\n\n47\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 127/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRainer Sch Gm zus DU, geboren am EEE 1955\nin On,\n\nwegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeante u.a.\n\nII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Mai 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin un\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 25. November 1981\nwird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrünge:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeante zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachrüge. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstands\ngegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) wird von den Feststellungen getragen.\n\nDer Angeklagte hat den Polizeiobermeister Thiehoff\ntätlich angegriffen, indem er ihn dreimal von hinten am Oberarm ergriff, herumriß und mit geballten und erhobenen Fäusten\nin drohender Haltung fragte, ob er etwas von ihm wolle\n(UA 7). TEE ist als Polizeibeamter ein Amtsträger, der\nzur Vollstreckung von Gesetzen berufen ist.\n\na) Als TE und die beiden anderen Polizeibeamten\nden Festplatz abfuhren, um nach dem Angeklagten Ausschau zu\nhalten, nahmen sie eine Vollstreckungshandlung gemäß § 113\nAbs. 1 StGB vor. Vollstreckungshandlung in diesem Sinne ist\njede Handlung einer dazu berufenen Person, welche die Verwirklichung des (die Regelung eines bestimmten Falles anstrebenden) nach Umfang und Inhalt durch das Gesetz oder\ndie in § 113 StGB bezeichneten Staatsorgane bestimmten,\nnotfalls zwangsweise durchsetzbaren Staatswillens bezweckt\n(BGHSt 25, 313, 314, im Anschluß an RGSt 41, 82, 88). Streifenfahrten, Beschuldigtenvernehmungen, Befragungen von Stra-Benpassamten und andere bloßErmittlungstätigkeiten von Polizeibeamten mögen zwar als solche keine Vollstreckungshand-\n\nlungen im Sinne des § 113 StGB sein (BGH aaO). Wenn jedoch\nein Polizeibeamter den Täter einer rechtswidrigen Handlung\nsucht, um ihn zur Rückgabe einer Sache an den Geschädigten\nzu veranlassen, so unternimmt er damit bereits eine bestimmte Vollstreckungshandlung.\n\nNach § 8 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) vom 25. März 1980 (GV NW S. 234)\nkann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine\nim einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche\nSicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine solche Gefahr kann\nauch vorliegen, wenn private Rechte des Schutzes bedürfen;\ndies ist insbesondere der Fall, wenn private Rechte durch\nStraf- oder Bußgeldandrohungen geschützt sind (vgl. G. Heise,\nPolizeigesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., 1981, § 1\nRdn. 28). In einem solchen Fall kann die Polizei z.B. eine\nSache sicherstellen, um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung zu schützen (§ 21 Nr. 2 PolG NW). Dabei kann sie\nauch Zwangsmittel anwenden (§§ 28 ff PolG NW; vgl. G. Heise,\naa0, § 21 Rdn. 2).\n\nDaß es im vorliegenden Fall zu keinen konkreten\nZwangsmaßnahmen gegen den Angeklagten gekommen ist, hindert\ndas Vorliegen einer Vollstre kungshandlung nicht. Auch das\nBetreten eines Hauses zur Verhaftung eines Straftäters\nbleibt eine solche Diensthandlung, selbst wenn der Gesuchte in dem Hause nicht gefunden wird. Allein die Möglichkeit, daß es zu rechtmäßiger Anwendung von staatlicher Zwangsgewalt kommt, ist für die Annahme einer Vollstreckungshandlung ausreichend.\n\nd) Die Vollstreckungshandlung war im Augenblick des\ntätlichen Angriffs auch noch nicht beendet. Beginn und\n\nII\n\nEnde der Vollstreckungshandlung sind \"nicht rein förmlich\n\nzu verstehen\" (vgl. v. Bubnoff in LK, 10. Aufl., § 113\n\nRdn. 12). Eine Vollstreckungshandlung ist so lange nicht\nbeendet, wie das Verhalten des Vollstreckungsbeanten in\n\nso engem Zusammenhang mit der Durchsetzung des Staatswillens steht, daß es nach natürlicher Lebensauffassung\n\nals Bestandteil der zur Regelung des Einzelfalls ergriffenen Maßnahme angesehen werden kann. Dies gebietet\n\nder Zweck der Norm. Denn so lange jedenfalls ist der Be-\n\namte des besonderen Schutzes bedürftig, den 8 113 Abs. 1 StGB\nihm im Zusammenhang mit der Vornahme einzelner Vollstreckungshandlungen gewährt (vgl. hierzu RGSt 22, 227, 228; 41, 82, 84;\nv. Bubnoff, aaO Rdn. 2, 12). Deshalb gehört auch der Rückweg des Polizeibeamten über das Gelände, das er nur zur\nVornahme einer bestimmten Vollstreckungshandlung betreten\nhat, zu seinem am Rand dieses Geländes abgestellten Dienstfahrzeug noch zu der vorgenommenen Vollstreckungshandlung.\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-06/4-str-127-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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