{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-04-29_4_StR_138_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-04-29","aktenzeichen":"4 StR 138/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wer fahrlässig einen Verkehrsunfall nicht wahrnimmt\nund deshalb nicht unverzüglich anhält, begeht keine\nOränungswidrigkeit im Sinne von § 34 Abs. 1Nr. 1\n\nStVO i. Verb. m. § 49 Abs. 1 Nr. 29 Stvo, § 24 StVG.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: Ja\n\nSstvo 1970 §§ 34 Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1Nr. 29\nStva § 24\n\nWer fahrlässig einen Verkehrsunfall nicht wahrnimmt\nund deshalb nicht unverzüglich anhält, begeht keine\nOränungswidrigkeit im Sinne von § 34 Abs. 1Nr. 1\n\nStVO i. Verb. m. § 49 Abs. 1 Nr. 29 Stvo, § 24 StVG.\n\nBGH, Beschl. vom 29. April 1982 - 4 StR 138/81 -\n\nAG Tirschenreuth\nLG Weiden\n\nBayerisches Oberstes Landesgericht\n\nSL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 138/81\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAdolf P aus [CE (KO), dort zeboren\nam 1920,\n\nwegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a.\n\nB/d\n\n-2- B7/4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. April 1982:\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger\nund die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich,\nDr. Ruß und Dr, Engelhardt beschlossen:\n\ner fahrlässig einen Verkehrsunfall nicht wahr-\n\nnimmt und deshalb nicht unverzüglich anhält, begeht keine Ordnungswidripkeit im Sinne von § 34\n\nAbs. 1 Nr. 1 StVO i. Verb. m. § 49 Abs. 1 Nr. 29\nStvo, § 24 Stv@.\n\nGründe\n\nI.\n\nDer Angeklagte stieß beim Einbiegen aus einem Parkplatz\nin eine mit Kraftfahrzeugen verstellte Ortsstraße infolge\nUnachtsamkeit mit der vorderen Stoßstange seines Pkw's gegen\nden vorderen Kotflürel eines dort abgestellten Pkw's. Er\nsetzte sein Fahrzeug 2 bis 3 m zurück und kam beim erneuten\nVorwärtsfahren wiederum an den Kotflügel des parkenden Fahrzeugs. An diesem entstand ein Sachschaden von 550,-- DM. Der\nAngeklagte stieß nochmals zurück und fuhr dann nach Hause,\n\nDer Amtsrichter hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nVerkehrsordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO i. Verb. m.\n§ 19 Abs. 1 Nr. 1 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1\nNr. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt und ein Fahrverbot\nausgesprochen. Auf seine Berufung hat die Strafkammer den\nAngeklagten wegen einer fahrlässipen Ordnungswidripkeit nach\n\n2\n\n» 1 Abs. 2 StVO und wegen einer Ordnungswidrigkeit \"des fahr-\n\nlässigen unerlaubten Entfernens vom Unfallort\" nach § 34\nAbs, 1 Nr. 1 StVO i. Verb. m. § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVo,\n\n§ 24 StVG zu zwei Geldbußen verurteilt. Sie hat nicht mit\nhinreichender Sicherheit feststellen können, daß der Angeklagte das zweimalige Anstoßen tatsächlich wahrgenommen\n\noder sonst die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls in Betracht\ngezogen hat, so daß eine Verurteilung wegen einer Straftat\nnach § 142 Abs. 1 StGB mangels .Vorsatzes außer Betracht bleiben mußte, Die Strafkammer ist jedoch der Auffassung, daß\nder Angeklagte bei Anwendung der angesichts der besonderen\nSachlage gehörigen und zumutbaren Sorgfalt den Unfall hätte\nwahrnehmen können und deshalb unverzüglich hätte anhalten\nmüssen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO).\n\nDas zur Entscheidung über die in zulässiger Weise auf\ndie Verurteilung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO beschränkte Revision des Angeklagten berufene Bayerische Oberste Landesgericht (2. Strafsenat) hält das Rechtsmittel für begründet,\nNach seiner Auffassung genügt fahrlässige Unkenntnis des\nTäters vom Eintritt eines Verkehrsunfalls nicht, um die in\n§ 34 Abs. 1 Nr. i StVO normierte Haitepflicht zu begründen.\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich jedoch durch\ndas Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. November\n1978 (VRS 57, 62) gehindert, das aufgrund einer strengen\nWortinterpretation die Auffassung vertritt, daß die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach\n§ 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO i. Verb. m. § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO\ndie Kenntnis des Täters vom Eintritt eines Verkehrsunfalls\n\nnicht voraussetze,\n\nDas Bayerische Oberste Ländesgericht hat die Sache deshalb gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i. Verb. m. § 121 Abs. 2 GVG\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:\n\nne -\n\nHandelt nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Stvo i.V.m. § 4\nAbs. 1 Nr. 29 StvVo, § 24 StVG ordnungswidrig, wer\nfahrlässig einen Verkehrsunfall und seine Beteiligung nicht wahrnimmt und deshalb nicht unverzüglich\nhält?\n\nII.\nDie Vorlegung ist zulässig.\n\nZwar peht das Bayerische Oberste Landespericht davon aus, daß der Angeklagte fahrlässir keine Kenntnis von\ndem von ihm verursachten Verkehrsunfall hatte, ohne sich mit\ndem möglichen Widerspruch im Urteil des Landgerichts auseinanderzusetzen, das eine durch das Anstoßen bedingte \"deutlich\nsichtbare\" Erschütterung des beschädigten Pkw's feststellt\n(UA 4, 5), bei der Beweiswürdigung dagegen eine (nur) \"minimale\" Erschütterung annimmt (UA 7). Offensichtlich ist das\nvorlegende Gericht aber der Auffassung, daß der Angeklagte den\nUnfall auch dann noch schuldhaft, nämlich aus Fahrlässigkeit\nnicht wahrgenommen hat, wenn - was zu seinen Gunsten zu unterstellen ist - die Erschütterung nur minimal gewesen ist. Diese\nMeinung ist nicht unvertretbar. Der Senat peht daher im Rahmen dieser Vorlare von ihr aus, ohne daß er dazu Stellung\nnimmt (BGHSt 25, 325, 328; vgl. KK § 121 GVG Rdn. 36, Al m. w.\nNachw.).\n\nDer Zulässigkeit der Vorlegung steht auch nicht entgeren, daß dem Vorlegungsbeschluß keine Hauptverhandlung vorauspepanpen ist. Fine Nauptverhandlung ist nur dann Voraussetzung\nfür, eine Vorlegunp nach § 121 Abs. 2 GVG, wenn das Oberlandesmericht die beabsichtipte Entscheidung nur durch Urteil treffen kann (BGHSt 29, 310). Das ist hier nicht der Fall. Die\n\nStaatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht\nhat die Verwerfung der Revision des Angeklagten durch Beschluß\nnach § 349 Abs. 2 StPO beantragt. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht beabsichtigte Entscheidung kann daher durch Beschluß entweder nach § 349 Abs. 2 StPO oder nach § 349 Abs. 4\nStPO getroffen werden.\n\nIll.\n\nIn der Sache tritt der Senat der Rechtsauffassung des\nvorlegenden Bayerischen Obersten Landesgerichts bei.\n\nDer Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, von dem die Auslegung grundsätzlich auszugehen hat\n(BGHSt 26, 291, 298), spricht allerdings für die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg. Nach § 34 Abs. 1\nNr. 1 StVO hat \"nach einem Verkehrsunfall jeder Beteiligte\nunverzüglich zu halten\", und nach § 49 Abs.-1 Nr. 29 Stvo\nhandelt \"ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine\nVorschrift über das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach\n§ 34 Abs. 1Nr. 1 verstößt\". Vom Wortlaut her gesehen würde\nalso hinsichtlich aller Tatumstände des N 34 Abs. 1 Nr. 1\nStVO Fahrlässigkeit genügen. Ordänungswidrig würde folglich\nauch der Unfallbeteiligte handeln, der nach einem Verkehrsunfall deshalb nicht unverzüglich hält, weil er den Unfall\nnicht bemerkt hat, obwohl er ihn bei pflichtgemäßer Sorgfalt\nhätte bemerken können und müssen.\n\nDieses Ergebnis einer allein auf den Wortlaut abgestellten\nAuslegung entspricht indessen nicht dem Sinn und Zweck der\ngesetzlichen Vorschriften. Die fahrlässige Unkenntnis des Täters vom Eintritt eines Verkehrsunfalls und seiner Beteili-\n\n6 7\n\ngung rechtfertigt die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach\n§ 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO nicht.\n\nGrundlage der durch die Verordnung vom 27. November\n1975 (BGBl. I 2967) neu gefaßten Bestimmung des § 34 StVO\nist das 13, Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. Juni 1975\n(BGBl. I 1349), Dieses hat den § 142 StGB neu gefaßt und\ndie Ermächtigungsvorschrift in § 6 Abs. 1 Nr. U a StVG dahin erweitert, das Verhalten der Beteiligten nach einem\nVerkehrsunfall umfassend (neu) zu regeln. Aufgrund dieser\nErmächtigung konnte der Verordnungsgeber sowohl dem Verkehrsteilnehmer über § 142 StGB hinausgehende Pflichten auferlegen, als auch die in § 142 StGB bei Vorsatz unter Strafe\ngestellten Verhaltensweisen für den Fall fahrlässiger Begehung mit Geldbuße bedrohen. Ob das in der Verordnung vom\n27. November 1975 geschehen ist, läßt sich aus dem Inhalt\nder Ermächtigungsnorm allerdings nicht herleiten. Vielmehr\nkann nur aus der Verordnung selbst entnommen werden, ob der\nVerordnungsgeber die Ermächtigung, aufgrund deren er tätig\ngeworden ist, völlig ausgeschöft hat, wozu er in der Regel\n\nnicht verpflichtet ist,\n\nNachdem die Neufassung des § 142 StGB das strafwürdige\nVerhalten des unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingehender beschreibt, erschien es dem Verordnungsgeber, wie es in\nder Amtlichen Begründung zu § 34 StVO wörtlich heißt, \"erforderlich, in Entsprechung dazu dem Verkehrsteilnehmer positiv\nim einzelnen aufzuzeigen, wie er sich nach einem Verkehrsunfall zu verhalten hat\" (VBl. 1975, 673, 676; abgedruckt bei\nJagusch, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 34 StVO Rdn. 1).\nSchon dieser Sinn des § 34 StVO, den Verkehrsteilnehmer über\nseine Pflichten nach einem Verkehrsunfall umfassend zu belehren, legt die Annahme nahe, daß die Vorschrift in jedem\n\nFall die Kenntnis des Verkehrsteilnehmers von dem Unfall\n\nvoraussetzt,\n\n§ 34 StVO wiederholt, soweit er sich mit den Pflichten\naus dem Problemkreis des § 142 StGB befaßt, weitgehend die\ndurch diese Bestimmung getroffene Regelung und knüpft insbesondere an denselben Begriff des Verkehrsunfalls an, wie ihn\n§ 142 StGB voraussetzt (OLG Karlsruhe VRS 54, 462; Booß, StVO,\n3. Aufl., S. 310; Jagusch aaO Rdn. 2; Krumme/Sanders/Mayr,\nStraßenverkehrsrecht, § 34 StVO Anm..2; Mühlhaus, StVO, 8. Aufl.,\n§ 34 Rdn. 2; z.T. a.A. Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl.,\nBd. 1 § 34 StVO Rdn. 2). An keiner Stelle in der Amtlichen Begründung ist davon die Rede, daß mit der Neuregelung beabsichtigt\nsei, die Strafbestimmung des § 112 StcB, die nur die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung unter Strafe stellt und damit vor\nallem die Kenntnis des Unfallbeteiligten vom Eintritt eines\nVerkehrsunfalls voraussetzt, durch § 34 StVO dahin zu erweitern,\ndaß dasselbe Verhalten nunmehr als Verkehrsordnungswidrigkeit\nmit Bußgeld zu ahnden sei, wenn der Unfallbeteiligte den Eintritt\ndes Verkehrsunfalls fahrlässig nieht wahrgenommen hat,\n\nDaß der Veroränungsgeber eine solche Erweiterung der\nSanktionierung für die in § 142 StGB beschriebenen Verhaltensweisen nicht beabsichtigt hat, ergibt u.a. auch folgende Erwägung: Verstöße gegen die in § 34 StVO aufgezählten Pflichten\nsind zum Teil durch §§ 142, 323 ce StGB als kriminelles Unrecht\nmit Strafe (so Abs. 1 Nr. 4, 6 Buchst. a, Nr. 6 Buchst. b,\nsoweit die Wartepflicht verletzt wird, Nr. 7), zum Teil durch\n§ 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO mit Geldbuße (so Abs. 1 Nr. 1, 2, 5,\nNr. 6 Buchst. b, soweit nicht Name und Anschrift hinterlassen\nwerden, und Abs. 3) bedroht. Aufgrund dieser unterschiedlichen\nSanktionierung ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber den\nmit Strafdrohung bewehrten Pflichten größeres Gewicht beimißt.\nGerade Verstöße gegen diese Pflichten werden aber nur bei vor-\n\n8 7’\n\nsätzlicher Begehung geahndet; bei fahrlässiger Begehung\nbleiben sie völlig sanktionsfrei. In Anbetracht dessen wäre\nes nicht sinnvoll, wenn die nur als Ordnungswidrigkeiten\neingestuften und damit geringer gewichteten Pflichtverstö-\n\nße bereits bei fahrlässiger Unkenntnis vom Verkehrsunfall und\nder Beteiligung hieran mit Geldbuße bedroht wären. Der Wille\nzu einer solchen (sinnwidrigen) Differenzierung kann dem Ver-\n\nordnungsgeber nicht unterstellt werden.\n\nDem steht nicht entgegen, daß nach dem Wortlaut des § 49\nAbs. 1 Nr. 29 StVO auch der (fahrlässige) Verstoß \"gegen die\nVorschrift über das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach\n§ 34 Abs, 1 Nr. 1\" (StVO) als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße\nbedroht wird. Der in § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO normierten Pflicht,\nnach einem Verkehrsunfall unverzüglich zu halten, kommt gegenüber den in den folgenden Nummern aufgezählten Pflichten nur\ninsoweit eine selbständige Bedeutung zu, als dem Unfallbeteiligten zur Pflicht gemacht wird, unverzüglich anzuhalten. Das\nAnhalten als solches ist ohnedies unverzichtbare Voraussetzung\nfür die Erfüllung der in Nr. 2 bis 6 bestimmten Pflichten. Es\nhat - für sich penommen - neben § 142 StGB keine selbständige\n\nBedeutung.\n\nFür diese Auslegung spricht weiter folgendes: Würde es\nzur Ahndung wegen einer (fahrlässigen) Ordnungswidrigkeit\ngenügen, daß der Unfallbeteiligte den Eintritt des Verkehrsunfalls fahrlässig nicht wahrgenommen hat, könnte er in diesem\nFall zwar (nach § 142 Abs. 1 StGB) nicht bestraft werden, weil\ner nicht gewartet hat, aber deshalb zur Verantwortung gezogen\nwerden, weil er nicht angehalten hat. Damit würde der vom\nGesetzgeber absichtlich sanktionsfrei pelassene Raum einer\nfahrlässigen Verletzung wesentlicher Pflichten vom Verordnungsgeber durch die Androhung einer Geldbuße wegen fahrläs-\n\nsiger Verletzung einer Pflicht ausgefüllt, die lediglich\nmittelbar der Erfüllung der wesentlichen Pflichten dient.\nDaß der Verordnungsgeber eine solche Unstimmigkeit gewollt\nhat, ist auszuschließen. “\n\nDiese Rechtsauffassung stimmt im Ergebnis auch mit\nder herrschenden Meinung überein (OLG Karlsruhe VRS 54, 462;\nBayObLGSt 1978, 104; Bär/Hauser, Unfallflucht, § 34 Stvo II\nAnm. 1, 3, 14; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht,\n4. Aufl., § 34 StVO Anm. 5; Jagusch aaO Rdn. 2; Janiszewski,\nStraßenverkehrsrecht, 1979 Rdn. 556; a.A., soweit ersichtlich,\nlediglich Booß, StVO 3. Aufl. S. 311 unter Bezugnahme auf OLG\nOldenburg aa0). Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln\n(VRS 44, 97) und des Kammergerichts (vRS 45, 179), die eine\n. Zuwiderhandlung gegen § 34 StVO auch bei fahrlässiger Unkenntnis\nvom Eintritt eines Verkehrsunfalls’ angenommen haben, sind durch\ndie Neufassung der §§ 34 und 49 StVO überholt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. a\n\nSalger ' „Hürxthal - Knoblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-29/4-str-138-81","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":19},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":11},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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