{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-04-22_4_StR_561_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-04-22","aktenzeichen":"4 StR 561/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Einwand des Täters, er habe sich vor der Tat ver-\n\ngewissert, daß kein Menschenleben gefährdet werde, ist\nfür die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB im allgemeinen\n\nunerheblich, kann aber für die Strafzumessung bedeut-\n\nsam sein.","text_plain":"E62\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB § 306 Nr. 2\n\nDer Einwand des Täters, er habe sich vor der Tat ver-\n\ngewissert, daß kein Menschenleben gefährdet werde, ist\nfür die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB im allgemeinen\n\nunerheblich, kann aber für die Strafzumessung bedeut-\n\nsam sein.\n\nBGH, Urt. vom 22. April 1982 - 4 StR 561/81 - LG Arnsberg\n\nE67\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 561/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. Christiane_K aus N HOHEN,\ngeboren am 1955 in ,\n\n. Hans-Jürgen L il aus vo, dort geboren\n\nam 1947,\nWolf-Dieter N o GB aus Li, dort geboren\n\nam ER 1951,\n\nHermann Jose: TEE => LU, cort\ngeboren am ,\n\nwegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung u.a.\n\nBJ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. April 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nDr.Knoblich\nDr.Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Em\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Lassner,\n\nJustizangestellter I\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\nMärz 1\n\ndes Landgerichts Arnsberg vom 5. März\nden verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n575\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB)\nin Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§ 265 Abs. 1 StGB),\ndie Angeklagten KG und Lil darüberhinaus wegen\ngemeinschaftlichen versuchten Betruges (§§ 263, 22 StGB)\nzu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen aller Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts, die der\nAngeklagten Ki und IE auch das Verfahren. Die\nRechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Die Angeklagten KB und Ip beanstanden\nmit der Verfahrensrüge, soweit sie fristgerecht erhoben\n\nist, die Strafkammer habe keine Entscheidung über die\nVereidigung des Zeugen Oi getroffen. Diese Rüge\ngeht fehl. Das allein beweiskräftige Sitzungsprotokoll\nweist nämlich aus, daß die Strafkammer von der Vereidigung\ndes Zeugen gemäß § 61 Nr. 5 StPO abgesehen hat. Die weitere\nBegründung dieser Verfahrensrüge ist wegen Verspätung unzulässig (88 344 Abs. 2, 345 Abs. 1 StPO). Sie wäre im\nübrigen auch unbegründet.\n\nII. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Der näheren Erörterung bedürfen nur die nachfolgenden, von der Revision\naufgeworfenen Fragen:\n\n1. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, das in\nBrand gesetzte Gebäude, in dem die Bar I U betrieben wurde, habe zur \"Wohnung von Menschen\" im Sinne\ndes § 306 Nr. 2 StGB gedient. Nach den Feststellungen\nübernachtete nämlich in einem im Obergeschoß des Gebäudes\n\ngelegenen Raum \"in der Woche regelmäßig die als Bardame\ntätige Zeugin St\", die sich nur an den Wochenenden, wenn der Barbetrieb ruhte, zu Hause aufhielt\n\n(UA 8). War dieser Raum demnach tatsächlicher örtlicher\nLebensmittelpunkt Frau Stu, blieb er auch dann\nihre Wohnung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB, wenn sie ihn\n- wie zum Tatzeitpunkt - vorübergehend verlassen hatte\n(vgl. BGHSt 26, 121, 122 mit zahlreichen Nachw.).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht dem festgestellten Umstand, die Angeklagten Nof\nund TEE nätten sich vor Brandlegung mit Hilfe von\nTaschenlampen vergewissert, daß in dem Gebäude keine Menschen anwesend waren (UA 9) und sich dort zur Tatzeit auch\ntatsächlich niemand aufhielt, für die Frage des Schuldspruches nach § 306 Nr. 2 StGB zu Recht keine Bedeutung\nbeigemessen, diesen Umstand jedoch im Rahmen der Strafzumessung angemessen berücksichtigt (UA 14/15).\n\n§ 306 Nr. 2 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt,\ndas ein Tun unter Strafe stellt, das typischerweise das\nLeben von Bewohnern und von anderen Personen gefährdet,\ndie ein Gebäude aufsuchen oder sich in ihm befinden. Nach\ndem Willen des Gesetzgebers sollten zur Wohnung dienende\nGebäude als Mittelpunkt menschlichen Lebens absolut geschützt werden, ohne im Einzelfall der Frage Bedeutung\nzukommen zu lassen, ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet worden ist (BGHSt 26, 121, 123\nunter Hinweis auf die Materialien). Daher sieht es die\nRechtsprechung als rechtlich unerheblich an, ob sich zur\nTatzeit tatsächlich - sei es auch widerrechtlich - Menschen in dem in Brand gesetzten Gebäude befunden haben\nund ob der Täter sich davon überzeugt hat, daß im konkreten Fall ein Menschenleben nicht gefährdet werden\n\n35\n\nkonnte (vgl. RGSt 23, 102, 103; OGHSt 1, 244, 245).\n\nDem folgt auch die wohl noch überwiegende Meinung im\nSchrifttum (Blei, Strafrecht Allg. Teil, 16. Aufl.,\n\nS. 85 f; derselbe, Strafrecht, Bes. Teil, 10. Aufl.,\n\nS. 276; Dreher/Tröndle, 4o. Aufl., Rdn. 1 zu § 306 StGB;\nJescheck, 3. Aufl., S. 211 f; Lackner, 14. Aufl., Anm. 1\nzu § 306 StGB; Maurach/Zipf, Strafrecht Allg. Teil 1,\n\n5. Aufl., S. 302; Maurach, Strafrecht Bes. Teil, 5. Aufl.,\nS. 528; Wolff in LK, 10. Aufl., Rdn. 3 zu § 306 StGB).\n\nVon einer Mindermeinung gerade auch im neueren\nSchrifttum wird allerdings unter Hinweis auf das Schuldprinzip eine einschränkende Auslegung der Tatbestände der\nabstrakten Gefährdungsdelikte für die Fälle gefordert, in\ndenen eine Gefährdung von Menschenleben nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit Sicherheit ausgeschlossen werden\nkann (vgl. Brehm JuS 1976, 22; Cramer in Schönke/Schröder,\n20. Aufl., Rän. 3 a vor §§ 306 ff und Rdn. 2 zu § 306 StGB;\nEser, Strafrecht III, 2. Aufl., S 236; Horn in SK, Rdn. 15 ff\nvor § 306 Rdn. 2 und 14 zu § 306 StGB; Kaufmann JZ 1963,\n425, 432 £; Rudolphi, Festschrift für Maurach, 1972, S. 51,\n59 f; Schmidthäuser, Strafrecht, Bes. Teil, S. 162;\nSchröder ZStW Bd. 81, S. 7, 15 f; Schünemann JA 1975,\n\n787, 797 £f; Wessels, Strafrecht Bes. Teil 1, 5. Aufl.,\nS. 160).\n\nDer erkennende Senat hat sich in der Entscheidung\nBGHSt 26, 121 mit dieser Frage auseinandergesetzt, ohne\nsie abschließend zu entscheiden. Allerdings hat er ausgesprochen, daß eine einschränkende Auslegung des § 306\nNr. 2 StGB allenfalls dann in Betracht kommen könne, wenn\nsich der Täter \"durch absolut zuverlässige lückenlose\nMaßnahmen vergewissert\" hat, daß die durch das Gesetz verbotene Gefährdung \"mit Sicherheit\" nicht eintreten könne.\n\nEine solche Einschränkung könne nur bei kleinen, insbesondere einräumigen Hütten oder Häuschen erwogen werden, die mit einem Blick zu überschauen seien. Bei einem\ndreistöckigen Hotel oder einem Bauernhaus mit Nebengebäuden (BGH, Urteil vom 12. März 1979 - 4 StR 470/79)\nhat es der Senat hingegen abgelehnt, die von den genannten Autoren geforderte einschränkende Auslegung des\n\n§ 306 Nr. 2 StGB überhaupt in Betracht zu ziehen. Auch\nvorliegend ist ein derartiger Ausnahmefall nicht gegeben:\nDas von den Angeklagten No una TEE in Brand gesetzte Gebäude war nach den Feststellungen zweigeschossig.\nIm Erdgeschoß befand sich neben dem eigentlichen Barraum\nund \"mehreren S&par&es\" die von den Angeklagten LM\nund KOHEEEEER pewonnte Wohnung, bestehend aus Wohn- und\nSchlafraum, sowie \"diversen Nebenräumen\". Im Obergeschoß\nbefanden sich fünf Räume und weitere Nebenräume (UA 6).\nEin derartig beschaffenes unüberschaubares Gebäude in Brand\nzu setzen,ist generell gefährlich im Sinne des § 306\n\nNr. 2 StGB, mag auch keine konkrete Gefährdung eines Menschenlebens eingetreten sein. Deshalb ist es rechtlich\nunerheblich, daß sich die Angeklagten bemüht haben, die\nkonkrete Gefährdung eines Menschen zu vermeiden. Der\nSchutzzweck der Norm fordert vielmehr die Anwendung des\n\n§ 306 Nr. 2 StGB auch im vorliegenden Fall.\n\n3. Auch der Schuldspruch wegen Versicherungsbetruges\n(§ 265 Abs. 1 StGB) ist frei von Rechtsfehlern. Entgegen\nder Auffassung der Revision ist dem Gesamtzusammenhang\nder Gründe des angefochtenen Urteils hinreichend sicher\nzu entnehmen, daß auch die Angeklagten No und Ten\nin betrügerischer Absicht handelten, als sie das Gebäude\n\n7_ 25°\n\nin Brand setzten, nämlich zu dem Zweck, den Angeklagten\n\nLEE und KÜEEEE zur Auszahlung einer Feuerversicherungssumme, auf die diese keinen Anspruch hatten, zu verhelfen.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-22/4-str-561-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":15},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-22/4-str-561-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:42.569244+00:00"}}