{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-04-22","aktenzeichen":"4 StR 43/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"22,4%,\n\nStGB 1975 § 316\n\nZu den Anforderungen, die an Beweisanzeichen für die\nsog. relative Fahruntüchtigkeit zu stellen sind.","text_plain":"BB/\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt : ja\n22,4%,\n\nStGB 1975 § 316\n\nZu den Anforderungen, die an Beweisanzeichen für die\nsog. relative Fahruntüchtigkeit zu stellen sind.\n\nBGH, Urteil vom 22, April 1982 - 4 StR 43/82 - LG Aachen\n\n32\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 SER 43/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Reitlehrer Karl-Josef Sc ni. zur zeit in\nder Justizvollzugsanstalt AWP in Haft, geboren am\n\nGEEEEEEEEED 95: ir Cu.\n\nwegen Diebstahls u.a,\n\n33\n\n‚Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. April 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt u in der Verhandlung,\n\nBundesanwältin gg bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanua1t min\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Aachen vom 8, September 1981 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit er im Fall II 3 der Urteilsgründe (Tat\nam 1. Juni 1980) verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und\n\nc) im Maßregelausspruch.\n\nI?\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls sowie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen\nvom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis (II 3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung\neiner Fahrerlaubnis angeoränet.\n\nDie Revision beanstandet, soweit es den Fall II 3 betrifft, das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung Sachlichen Rechts. Ohne Erfolg wendet sich das Rechtsmittel gegen\ndie Schuld- und Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 und\n2. Hier hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nZum Fall II 3 bedarf die Verfahrensrüge keiner Erörterung, da insoweit bereits die Sachrüge durchdringt.\n\n1. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im\nVerkehr (§ 316 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\nDas Landgericht hat hierzu festgestellt, der Angeklagte habe\n\nim Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug gesteuert, obwohl er\n\n- bei einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,27 ko -\naufgrund zuvor genossenen Alkohols \"in Verbindung mit der\npsychopathischen Charakterstruktur\" (UA 23) fahruntüchtig gewesen sei. Sachverständizg beraten kommt die Strafkammer zu dem\nErgebnis, daß die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zwar\ndie Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,5 %0 nicht\nerreiche, seine Persönlichkeitsstruktur es jedoch bewirke,\n\"daß die bei ihm permanent vorhandene leichte Enthemmbarkeit\nbesonders verstärkt wird, wenn Alkohol hinzutritt\" (UA 33);\ndeshalb sei er schon bei einer Blutalkoholkonzentration von\n1,27 %0o fahruntüchtig. Ein festgestelltes grob regelwidriges\nVerkehrsverhalten des Angeklagten, das dieser nach Begegnung\nmit einer Polizeistreife an den Tag legte (UA 23 f, 35), sieht\ndie Strafkammer - revisionsrechtlich unangreifbar - nicht als\ntrunkenheitsbedingt an.\n\n2. Mit Recht hat das Landgericht das Vorliegen absoluter\nFahruntüchtigkeit verneint. Nach ständiger Rechtsprechung ist\nbei Kraftfahrern absolute Fahruntüchtigkeit erst dann gegeben,\nie Blutalkoholkonzentration - oder zumindest die Alkoholkonzentration im Körper des Angeklagten (BGiSt 25, 2u6,\n\n251) - zur Zeit der Tat 1,3 %0 oder mehr beträgt (BGHSt 21,\n157). Dieser sog. Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit, bei\ndem allein aufgrund der Blutalkoholkonzentration ohne weitere\nPrüfung des Fahrverhaltens für jeden Kraftfahrer Fahruntüchtiegkeit gegeben ist, stellt nach medizinischen Erkenntnissen die\nGrenze dar, ab der erfahrungsgemäß stets verkehrszefährdende\nLeistungsminderungen und Persönlichkeitsveränderungen bestehen\n(BGHSt 21, 157, 161; Gutachten des BGA S. 40). Er gilt beim\nVorhandensein günstigster äußerer und innerer Bedingungen, also\nbei bester Alkoholverträglichkeit, bei besten psychischen und\npsychosensorischen Voraussetzungen, bei bester Fahrpraxis, bei\n\nrn -\n\nSI\n\nbesten Straßenverhältnissen und bei günstigster Koordina-\n\ntion von Straße und Fahrzeug. Dieser Wert gilt aber auch dann,\nwenn die Fahrt des Angeklagten unter besonders ungünstigen\nobjektiven oder subjektiven Umständen erfolgt. So gestatten\n\nes insbesondere schwierige äußere Bedingungen wie Nacht, Nebel,\nGlatteis oder Großstadtverkehr nicht, den Grenzwert herabzusetzen (vgl. BGH VRS 33, 118 f; Gutachten S, 51; Dreher/Tröndle,\n40. Aufl., Rdn. 6 a.E. zu § 316 StGB; Rüth in LK, 10. Aufl.,\nRän. 12 zu § 316 StGB). Ebensowenig kommt - und zwar aus forensischen Gründen - beispielsweise bei Ermüdung, bei besonderen Erregungszuständen oder bei physischer oder psychischer\nErkrankung eine Herabsetzung des sog. Grenzwertes in Betracht\n(BGH VRS 31, 107, 108; OLG Hamburg DAR 1968, 334, 335; BayObLG\nNJW 1968, 1200; OLG Düsseldorf VM 1976, 13; Dreher/Tröndle\n\nRdn. 6 zu § 316 StGB; Rüth Rdn. 11 zu § 316 StGB; Hentschel/\nBorn, Trunkenheit im Straßenverkehr, 2. Aufl., Rdn. 158; Cramer\nin Schönke/Schröder, 20, Aufl., Ran. 8 zu § 315 e StGB).\n\n3. Die Begründung des Landgerichts für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit ist indessen rechtsfehlerhaft. Relative\nFahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn die Biutalkohoikonzentration des Angeklagten zur Tatzeit zwar unterhalb des Grenzwertes von 1,3 %0 liegt, aber aufgrund zusätzlicher Tatsachen der\nNachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt werden kann\n(BGH DAR 1969, 105; Dreher/Tröndle Rdn. 7 zu § 316 StGB; Rüth\nin LK Rdn. 21 zu § 316 StGB; Cramer in Schönke/Schröder, Rdn.\n10 zu § 315 e StGB; A. Mayer, Blutalkohol 1965/66, 277).\n\nDie \"relative\" Fahruntüchtigkeit unterscheidet sich dabei\nvon der \"absoluten\" nicht in dem Grad der Trunkenheit oder der\nQualität der alkoholbedingten Leistungsminderung, sondern allein hinsichtlich der Art und Weise, wie der Nachweis der Fahruntüchtigkeit als psychophysischer Zustand herabgesetzter Ge-\n\nsamtleistungsfähigkeit zu führen ist (vgl. Hentschel/Born,\n\nRan. 4 und 124; Horn in SK, Rän. 17 zu § 316 StGB; derselbe,\nBlutalkohol und Fahruntüchtigkeit, 1970, S. 14 ff; Kaufmann,\nBlutalkohol 1975, 301, 306). Dabei stellt die Blutalkoholkonzentration das wichtigste der Beweisanzeichen dar. Da sie\n\nden Grenzwert von 1,3 %0, von dem an absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich (vgl. BGHSt 10, 265, 266 ff) vorliegt,\nnicht erreicht, müssen weitere Tatsachen festgestellt werden,\ndie als Beweisanzeichen geeignet sind, dem Tatrichter die Überzeugung von der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu vermitteln. Von - wenn auch unterschiedlicher - Bedeutung sind dabei\nfolgende tatsächliche Umstände: Zunächst in der Person des Angeklagten liegende Gegebenheiten wie Krankheit oder Ermüdung\n(innere Umstände), sodann äußere Bedingungen der Fahrt wie\nStraßen- und Witterungsverhältnisse (äußere Umstände) und\nschließlich das konkrete äußere Verhalten des Angeklagten (sog.\nAusfallerscheinungen), das durch die Aufnahme alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel mindestens mitverursacht sein muß (vgl. Hentschel/Born Rdn. 218 m. w. Nachw.).\n\nBei der Beweisführung für die relative\nkeit kommt diesen tatsächlichen Umständen unterschiedliche Z®8-\ndeutung zu. Während relative Fahruntüchtigkeit auch dann vorliegen kann, wenn weder schwierige äußere Umstände, noch neben der Beeinflussung des Angeklagten durch Alkohol oder andere berauschende Mittel weitere leistungsmindernde innere Umstände gegeben sind, ist eine - wenn auch nur geringe - Ausfallerscheinung, die durch die Aufnanme alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zumindest mitverursacht\nsein muß, für die richterliche Überzeugungsbildung grundsätzlich unverzichtbar. Auch bei einer Blutalkoholkonzentration,\ndie nahe an den Grenzwert von 1,3 %0 heranreicht und beim\ngleichzeitigen Vorliegen besonders ungünstiger objektiver und\n\nII\n\nsubjektiver Umstände der genannten Art, muß ein erkennbares\näußeres Verhalten des Angeklagten festgestellt werden, das\nauf seine Fahruntüchtigkeit hindeutet (vgl. BGH VRS 31, 107,\n108; BayObLG NJW 1968, 1200; OLG Düsseldorf VM 1976, 13 f).\nDabei sind die an eine konkrete Ausfallerscheinung zu stellenden Anforderungen um so geringer, je höher die Blutalkoholkonzentration und je ungünstiger die objektiven und subjJektiven Bedingungen der Fahrt des Angeklagten sind (vgl.\nBGH DAR 1969, 105 f; OLG Hamm VRS 53, 117, 119; Hentschel/\nBorn Rdn. 174; Dreher/Tröndle Rän. 7 d zu § 316 StGB).\n\nAls solche Ausfallerscheinungen kommen insbesondere in\nBetracht: eine auffällige, sei es regelwidrige (BGHSt 13, 83,\n89 f m. w. Nachw.), sei es besonders sorglose und leichtsinnige (vgl. BGH VRS 33, 118 f; OLG Hamburg VM 1964, 8) Fahrweise, ein unbesonnenes Benehmen bei Polizeikontrollen (vgl.\nHentschel/Bomn Rdn. 191 m. w. Nachw.), aber auch ein sonstiges Verhalten, das alkoholbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen läßt (OLG Hamm VRS 46, 134; OLG Celle, Blutalkohol 1974, 61; OLG Köln VRS 37, 35; vgl. auch BGH VRS 32,\n40, 43), ferner z.B. ein Stolpermn und Schwanken beim Gehen\n(OLG Köln DAR 1973, 21; zum ganzen auch A. Mayer, Blutalkohol 1965/66, 277; Möhl DAR 1971, 4 f; Rüth in LK Rdn. 23 ff\nzu § 316 StGB).\n\n4. Da das Landgericht nicht festzustellen vermochte,\ndaß die \"psychopathische Charakterstruktur\" des Angeklagten\nzu einer konkreten, von der Alkoholaufnahme zumindest mitverursachten Ausfallerscheinung in seinem Verhalten geführt hat,\nkann der Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr keinen Bestand haben. Damit entfällt auch der Schuldspruch hinsichtlich der tateinheitlich begangenen Delikte des\nunerlaubten Sichentfernens vom Unfallort und wegen Fahrens ohne\n\nFahrerlaubnis, obwohl das Urteil insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt. Der Wegfall des Schuldspruchs im Fall II 3 der Urteilsgründe hat\nferner die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe\nund des Maßregelausspruches zur Folge.\n\nDie Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 und 2\nder Urteilsgründe werden hingegen durch die Aufhebung im\nFall II 3 ersichtlich nicht berührt.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-22/4-str-43-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315e","ref_norm":"315e","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-22/4-str-43-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:42.530935+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-04-22/4-str-43-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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