{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-04-22_4_StR_120_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-04-22","aktenzeichen":"4 StR 120/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"574\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 120/82 URTEIL\n\n»\nI\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nDieter WE aus NW dort gevoren am ii 1355,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nDer\n\nsc\n\n4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. April 1982, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwältin 8 pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltscha\n\nt t\nUrteil des Landgerichts Essen vom 9. September 1981\nwird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten\n\ndurch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen\nAuslagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nsec\n\nGründe:\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten zur\nLast, eine schwere räuberische Erpressung dadurch versucht zu\nhaben, daß er maskiert und mit einem Gastrommelrevolver bewaffnet in einer Zweigstelle der Stadtsparkasse CE ie\ndort tätigen Bankangestellten vergeblich aufgefordert habe,\ndas in der Kasse befindliche Bargeld herauszugeben. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es trotz erheblicher, gegen den Angeklagten\nsprechender Verdachtsmomente Zweifel an seiner Täterschaft\nnicht überwinden konnte.\n\nHiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt die Verletzung\nder Aufklärungspflicht und des materiellen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist nicht in der gemäß § 344 Abs. 2\nSatz 2 StGB gebotenen Form ausgeführt und daher unzulässig.\nDie Revision legt nicht dar, welches Ergebnis die unterlassene\nSachaufklärung ihrer Ansicht nach gehabt hätte.\n\nII. Auch die auf die Sachbeschwerde gebotene Überprüfung\ndes Urteils hat keinen Rechtsfehler erkennen lassen.\n\nDie Revision, die Verstöße gegen die Denkgesetze geltend\nmacht, wendet sich im Ergebnis ausschließlich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Diese ist jedoch allein Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe es ist, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen. Kann er vorhandene, wenn auch geringe Zweifel nicht\nüberwinden, muß er den Angeklagten freisprechen (vgl. BGHSt\n10, 208, 210; BGH VRS 39, 103; BGH bei Holtz MDR 1978, 281;\n\nBGH, Urteil vom 19. März 1981 - 4 StR 78/81). Vom Revisionsgericht ist eine solche Entscheidung grundsätzlich hinzunehnmen,\nEs kann sie nur darauf überprüfen, ob die Beweiswürdigung in\nsich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, ob sie Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder\n\nob das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine\nVerurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (vgl. BGH\nbei Holtz MDR 1978, 806; BGH, Urteil vom 26. Januar 1982\n\n- 4 StR 661/81). Dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht der Fall.\n\nDie Strafkammer geht bei der Darlegung ihrer Zweifel an\nder Täterschaft des Angeklagten davon aus, daß dieser durch\nsein Geständnis vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter im Sinne des ihm gemachten Tatvorwurfs erheblich belastet werde. Sie ist auch überzeugt davon, daß das Geständnis nicht durch Zwang oder andere verbotene Mittel herbeigeführt\nworden ist, und sie konnte keine Anhaltspunkte für ein Motiv\ndes Angeklagten zur wahrheitswidrigen Selbstbezichtigung oder\ndafür erkennen, daß er einen anderen decken wollte. Die Strafkammer verkennt ferner nicht, daß das Geständnis des Angeklagten durch die glaubwürdigen Aussagen des - inzwischen verstorbenen - Zeugen Karl-Heinz DW zestützt wird. Sie mißt\njedoch dem Geständnis keine \"endgültig überzeugende Beweiswirkung\" bei, da der Angeklagte keine Angaben gemacht habe, die\nnur der wirkliche Täter habe machen können und die der Polizei damals nicht bereits bekannt gewesen und auf ihre Richtigkeit überprüft worden seien (UA 19). Dies gelte jedenfalls für die Begehungsweise, den Tatort und das Fluchtfahrzeug. Denn die vernehmenden Kriminalbeamten hätten nicht ausschließen können, daß sie diese Tatsachen dem Angeklagten vorgehalten hätten. Soweit das Geständnis Tatsachen enthalte, die\nder Polizei damals noch nicht bekannt gewesen seien, zum Bei-\n\nE74\n\nspiel die Beschreibung der Tatwaffe, der Tatkleidung und\n\ndas Verhalten vor und nach der Tat, seien diese Angaben nicht\nüberprüft worden oder stünden zu anderen Ermittlungen in\nWiderspruch, ohne daß diese geklärt worden seien.\n\nVor allem aber bezieht die Strafkammer ihre Zweifel an\nder Täterschaft des Angeklagten aus den Bekundungen der Bankangestellten SGB und FÜR sowie der Zeuginnen JE\nund HB und der sich daraus ergebenden Widersprüche zum abgelegten Geständnis. Obwohl alle diese Zeugen Aussehen und\nKleidung der von ihnen beobachteten Person übereinstimmend\nbeschrieben haben, habe keiner den Angeklagten als Täter identifizieren können. So habe Roland SW, der den Täter nach\ndem Überfall gezielt bei der Demaskierung beobachtet und gesehen habe, wie er in das Fluchtfahrzeug gestiegen und weggefahren sei, den Angeklagten bei einer einen Monat später\nstattfindenden Wahlgegenüberstellung nicht erkennen können,\nobwohl er noch schwarze Haare und - wie auf dem Bild der Robot-Kamera - eine Brille mit Drahtgestell getragen habe. Ferner,\nso führt die Strafkammer aus, stehe die Aussage des Angeklagten\nin seinem Geständnis, er habe während der Tat seine mittelbraune Cordjacke getragen und sich mit einem braunen T-Shirt-Ärmel, in den er einen Sehschlitz gerissen habe, maskiert,\nim Widerspruch zu den Angaben der Zeugen, die von einer\nschwarzen, jedenfalls sehr dunklen Jacke aus Leder oder Kunstleder, allenfalls aus glattem Kunststoff, gesprochen haben.\nEinen weiteren Widerspruch zwischen dem Geständnis des Angeklagten und den übrigen Ermittlungen erkennt die Kammer im\nangeblichen Verhalten des Angeklagten bei Verlassen des Fluchtfahrzeugs. Während der Angeklagte angegeben hat, er habe das\nFahrzeug in Richtung IP Straße verlassen und seine in\neiner Plastiktüte verpackten Habseligkeiten mit sich geführt,\n\nhaben die Zeuginnen I und HE pekundet, die von ihnen\nbeobachtete Person habe den Pkw in entgegengesetzter Richtung\nverlassen und dabei nichts bei sich getragen. Schließlich hebt\ndas Landgericht auf den Widerspruch zwischen den Angaben des\nAngeklagten im Rahmen des Geständnisses und den Aussagen des\nKarl-Heinz Dog ab. Während DE angegeben hat, er habe das Tatfahrzeug am Tag nach dem Überfall von RB in\nCo, Ortsteil Sch, nahe der Brotfabrik\nJägR gezeigt bekommen, sei der zur Tat benutzte Pkw tatsächlich im Ortsteil Bü aufgefunden worden.\n\nWenn die Strafkammer bei dieser Beweislage das Geständnis und die übrigen den Angeklagten belastenden Umstände nicht\nals ausreichend ansah, um sich von dessen Täterschaft zu überzeugen und sie auch aus der Fotografie der RoMi-Kamera keine\nderartigen Erkenntnisse gewinnen konnte, ist dies rechtlich\nnicht zu beanstanden. Die Revision ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-22/4-str-120-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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