{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-03-25_4_StR_81_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-03-25","aktenzeichen":"4 StR 81/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+57\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nrn\nEN TN in der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Dieter B WW aus AM, sort geboren am\n\nER 19:50,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nI\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. März 1982\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 10. November 1981,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nunerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesanmtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen. Jedoch wird\n\ndie Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte der\nschweren räuberischen Erpressung schuldig ist.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung und wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb\nvon Betäubungsmitteln zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil\nmit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen der Betäubungsmittelstraftat richtet,\n\n1. Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Urteilsgründe\nlassen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,\n\nIn der Urteilsformel hat das Landgericht jedoch - entgegen § 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO - die Tat nicht als schwere\nräuberische Erpressung bezeichnet. Der Senat hat deshalb die\nUrteilsformel dementsprechend ergänzt.\n\n2. Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist,\nkann das Urteil nicht bestehenbleiben, weil es keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang enthält.\n\na) Bei einer fortgesetzten Tat ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, grundsätzlich in den ÜUrteilsgründen mitzuteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte das Gericht ausgegangen ist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1981, 881). Von diesem\nErfordernis darf nur dann abgewichen werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne eine solche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit genau festliegt,\ndeshalb Zweifel an der Rechtskraftwirkung nicht auftreten können und es ausgeschlossen ist, daß eine genauere Angabe der\nZahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 30. März 1977\n- 3 StR 250/77 - m. w. Nachw.). Bei einer Verurteilung wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist ferner mitzuteilen, von welcher Mindestmenge der Betäubungsmittel das Ge-\n\nen Nr\n\nricht ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1980\n- 4 StR 547/80 - und vom 26. Januar 1981 - 4 StR 2/81).\n\nb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht\ngerecht. Die Feststellungen enthalten weder Angaben über die\nZahl der Einzelakte noch darüber, mit welchen Mengen von Betäubungsmitteln der Angeklagte Handel getrieben und welche Mengen\ner zum Eigenverbrauch erworben hat. Auch ist den Feststeilungen\ndie Tatzeit nicht zu entnehmen. Das Landgericht teilt zwar den\nTatbeginn - \"etwa ab Mitte Januar 1981\" - (UA 11), jedoch nicht\nden Zeitpunkt der Beendigung der Tat mit. In den Strafzumessungsgründen wird allerdings - zum Nachteil des Angeklagten - berücksichtigt, \"daß sich die fortgesetzte Tat über einen Zeitraum von\nmehr als einem Jahr hinzog\" (UA 23). Das ist jedoch ersichtlich\nfehlerhaft, denn schon am 3. November 1981, also ca. 9 1/2 Monate\nnach dem festgestellten Tatbeginn, hat die Hauptverhandlung stattgefunden.\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Auf die hierzu erhobenen Verfahrensrügen braucht\ndanach nicht mehr eingegangen zu werden.\n\n3. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Der Einzelstrafausspruch wegen der schweren räuberischen Erpressung kann dagegen bestehenbleiben, denn es ist auszuschließen, daß sich die Verurteilung wegen des Betäubungsmitteldelikts auf die Höhe dieser Einzelstrafe ausgewirkt hat.\n\n4. Da das Verfahren gegen den Angeklagten mit einer Jugendsache verbunden war und die Jugendkammer das Hauptverfahren eröffnet hatte, bleibt für die neue Hauptverhandlung die\n\nZuständigkeit der Jugendkammer bestehen (vgl. BGH, Urteil vom\n4, und Beschluß vom 13. November 1981 - 2 StR 242/81 - sowie\nBeschluß vom 16. Oktober 1981 - 2 StR 408/81 m. w. Nachw., insoweit in MDR: 1982, 68, NStZ 1982, 32 und JZ 1982, 31 nicht abgedruckt).\n\nSpiegel Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-25/4-str-81-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-25/4-str-81-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:41.647395+00:00"}}