{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-03-25_4_StR_705_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-03-25","aktenzeichen":"4 StR 705/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 SER 705/81\n\nwon.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n' den Modellschreiner Dietrich Jakob S GW zu: vow-SCHE. zoboren am EEE 155% ir SEE\n\nBodensee,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. März 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin (B\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Konstanz vom\n\n22. Juni 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. 1. Der Angeklagte hatte in einer Gaststätte in L8-\nEn SEE mit einen inm bis dahin unbekannten Gast,\n\nEdgar KB, eine teils wörtliche, teils tätliche Auseinandersetzung, weshalb er vom Wirt des Lokals verwiesen\nwurde. Beim Verlassen der Gaststube drohte er, wie zuvor schon\neinmal, er werde KB unpringsen oder erschlagen. Als\neinige Minuten später auch “ , zusammen mit anderen\nGästen, die Gastwirtschaft verließ, kam es zwischen ihm und\ndem Angeklagten, der neben der Eingangstüre vor der Gaststätte\nstand, erneut zu einer wörtlichen Auseinandersetzung, die jedoch sogleich von den anderen Gästen beendet wurde. Daraufhin\nbegab sich der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besaß und\nzu dieser Zeit infolge des genossenen Alkohols nicht mehr fahrtüchtig war, zu seinem in einer Einfahrt zwischen der Gaststätte und dem Nachbaranwesen abgestellten VW-Pritschenwagen. K@-\nI JBERESEN sich zu dieser Zeit neben der Einfahrt auf dem\nBürgersteig. Der Angeklagte fuhr mit seinem Fahrzeug in Richtung kn. überfuhr vor Erreichen des Bürgersteigs das\n\nEnde einer mit einem Betonsockel eingefaßten Hecke\n\n3\n\nEdgar KB und einen anderen Mann, warf auf dem Bürgersteig am Fahrbahnrand stehende Müllcontainer um und gelangte\nauf die Straße. Dort.bremste er den Pritschenwagen ab, so daß\ner quer zur Fahrbahn zum Stehen kam, und fuhr in derselben\nRichtung zurück. ren und der andere Gast waren auf den\nGehweg geschleudert worden, hatten sich aber zwischenzeitlich\nwieder erhoben und konnten zur Seite springen, als das rückwärts fahrende Fahrzeug auf sie zu kam. Nachdem der Wagen des\nAngeklagten bei der Rückwärtsfahrt den Pfosten eines Schildes\nmit der Aufschrift \"Einfahrt freihalten\" umgeknickt hatte, fuhr\nder Angeklagte erneut vorwärts in die Straße, wo er zunächst\neinen rechts stehenden Pkw streifte, dann nach links fuhr und\n\neinen am linken Fahrbahnrand stehenden weiteren Pkw am Kotflügel beschädigte. Er setzte dann seine Fahrt ohne anzuhalten\nfort. Edgar KR wurde dei dem Unfall verletzt. Etwa\n\n10 Minuten nach diesem Vorfall rief der Angeklagte von dem\n\n6 km entfernten St in der Gaststätte in Lug\nan, wohin sich | und die übrigen Gäste wieder begeben hatten, um das Eintreffen der von ihnen benachrichtigten\nPolizei abzuwarten. Im Verlaufe des Gesprächs mit dem Wirt und\neinem weiteren Gast fragte er, ob KB noch 1ebe. Nach\n\nBeendigung des Gesprächs fuhr er weiter,\n\n2. In der zugelassenen Anklage war dem Angeklagten zur\nLast gelegt worden, er habe durch das zweimalige Zufahren auf\nx diesen aus niedrigen Beweggründen zu töten versucht.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässigem Fahren ohne\nFahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; außerdem\n\ns eine Sperrfrist lestgesetzt, vor deren Ablauf dem\n\nInt\nildal\n\n€\nAngeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts; außerdem beanstandet sie\ndie Nichtverurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im\nganzen.\n\nIl, Auf die - unbegründete - Verfahrensrüge braucht nicht\n\neingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift.\n\n4\n\n1. Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten nicht\nwegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt, weil sie\nhinsichtlich des Tötunzsvorsatzes unüberwindliche Zweifel\nhatte (UA 14, 22). Zur Begründung führt sie im Rahmen der\nBeweiswürdigung aus, die wiederholten Drohungen des Angeklagten in der Gastwirtschaft, Edgar KB umbringen\nzu wollen, sprächen zwar für einen Tötungsvorsatz, doch sei\nnicht auszuschließen, iaß diese Äußerungen lediglich Ausfluß\nder erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten gewesen seien.\nDies ist eine aus Rechtsgründen nicht angreifbare Würdigung\ndes Geschehens durch den Tatrichter. Nicht zu beanstanden ist\nauch die Erwägung des Schwurgerichts, die Fahrweise des Ange-\n‚klagten könne auf andere Umstände zurückzuführen sein als\nauf ein auf die Tötung Edgar KW ap zielendes verhalten.\n\nDurchgreifende B=edenken bestehen jedoch geren die Erwägung der Schwurgerichtskammer (UA 14/15), der Umstand, daß\nder Angeklagte sich noch vor der Gaststätte aufgehalten habe,\nals die übrigen Gäste das Lokal verließen, lasse \"keinen zwingenden Schluß auf einen Tötungsvorsatz\" zu; dasselbe gilt für\ndie weitere Erwägung (UA 20), die vom Wirt und einem anderen Gast bekundete Frage des Angeklagten anläßlich des Telefonats nach der Tat, \"ob Edgar ] noch lebe bzw. ob\nEdgar KG to: sei\", 1asse \"keinen zwingenden Schluß\ndarauf zu, daß der Angeklagte den Edgar Ku töten oder\nzumindest verletzen wollte\". Wenngleich die Beweiswürdigung\nallein Sache des Tatrichters ist (vgl. BGHSt 10, 208), kann\ndas Revisionsgericht auf die Sachbeschwerde hin prüfen, ob dem\nTatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist\nnicht nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder wenn sie Verstöße gegen Denkgesetz=e oder Erfahrungssätze aufweist, sondern\n\nauch dann, wenn der Richter überspannte Anforderungen an die\n\nfür eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat\n(BGH, Urteil vom 26. Jenuar 1982 - 4 StR 661/81). Die Feststellung von Tatsachen verlangt keine absolute, von niemand\nmehr anzweifelbare Gewißheit. Es genügt vielmehr, wenn ein auf\nausreichender Tatsachergrundlage beruhender möglicher Tatsachenschluß nach der Überzeugung des Tatrichters den wahren Sachverhalt wiedergibt (BGH NJW 1951, 83; BGH bei Holtz MDR 1978,\n806; BGH, Urteil vom 25. September 1981 - 3 StR 298/81). Da\n\ndie Schwurgerichtskammer an mehreren Stellen bemerkt, eine Beweistatsache lasse keinen \"zwingenden\" Schluß zu, kann nicht\ndavon ausgegangen werden, daß sie sich insoweit lediglich im\nAusdruck vergriffen hat. Diese Bemerkungen lassen vielmehr besorgen, daß die Schwurperichtskammer einen zu strengen Maßstab\nan ihre tatrichterliche Überzeugungsbildung angelegt hat. Schon\ndieser sachlichrechtliche Fehler nötigt zur Aufhebung des Ur-\n\nteils.\n\n2. Das Urteil unterliegt jedoch noch aus einem anderen\nGrund der Aufhebung. Das Tatgericht würdigt den festgestellten Sachverhalt, soweit der Angeklagte mit dem W-Pritschen-\n\ngar : 22 fanren ist, lediglich unter\n\nden rechtlichen Gesichtspunkten der versuchten Tötung, der\n\nwagen auf Ed\nKörperverletzung und der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 e StGB, wobei es das Tötungsdelikt und die Körperverletzung im Sinne des § 223 a StGB ablehnt, weil - wie\nbereits ausgeführt - ein entsprechender Vorsatz nicht nachzuweisen sei. Die Feststellungen hätten es jedoch nahegelegt,\ndas Geschehen auch unter dem Gesichtspunkt des gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1Nr. 3\nStGB zu würdigen. Nach Sachlage drängte es sich geradezu auf,\ndaß der Angeklagte mit Wissen und Wollen auf Edgar I]\nzugefahren ist, um ihn zu bedrohen oder zu einem bestimmten\nVerhalten zu nötigen, indem er das von ihm gesteuerte Kraft-\n\nfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung zweckwidrip ein-\n\n“Tr GG\n\nsetzte (vgl. BGHSt 22, 365; 26, 176; 28, 87, 89; BGH, Ur-\n\nteil vom 10. Juli 1980 - 4 StR 323/80). Ein solches Verhalten würde mit den vom Angeklagten in der Gaststätte gemachten Bemerkungen in Einklang stehen. Ein derartiger Gefährdungsvorsatz könnte selbst dann vorgelegen haben, wenn der\nAngeklagte eine Tötung oder Körperverletzung Edgar KE\nnicht gewollt und auch nicht billigend in Kauf genommen haben\nsollte. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Schwurgericht das Tatgeschehen nicht geprüft,\n\n3. Mit Recht beanstandet die Revision schließlich die\nAuffassung des Landgerichts, eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort müsse unterbleiben, weil es an\neiner entsprechenden Anklage fehle und Nachtragsanklage nicht\nerhoben worden sei,\n\na) Die Schwurgerichtskammer geht selbst davon aus (UA\n23), daß der Angeklagte den objektiven Tatbestand des § 142\nAbs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt habe, weil er keine nachträglichen\nFeststellungen ermöglichte, nachdem er etwa 10 Minuten nach\ndem Vorfall vor der Gaststätte in Le von step\naus angerufen und bei dieser Gelegenheit erfahren hatte, was\ngeschehen war. Zu Unrecht meint sie, dieser Tatteil werde\nnicht mehr von der zugelassenen Anklage umfaßt, denn diese ende\nmit der Rückwärtsfahrt des Angeklagten, umfasse also genau genommen das anschließende Entfernen vom Unfallort schon nicht\nmehr.\n\nb) Zwar erhebt die zugelassene Anklage den Vorwurf der\nUnfallflucht nicht, Die Staatsanwaltschaft hat gemäß § 154 a\nAbs. 1 StPO die Verfolgung auf die in der Anklage bezeichneten Gesetzesverletzungen (versuchter Mord gemäß §§ 211, 22\nStGB) beschränkt (Bd. I AS 583). Auf ihren Antrag wurden je-\n\ndoch die ausgeschiedenen Teile der Tat durch Gerichtsbeschluß\nwieder einbezogen (vgl. BGHSt 22, 105, 106; 25, 388, 390; 29,\n315, 316), darunter der Verstoß gegen § 142 StGB (Sitzungsprotokoll vom 10. und 11. Juni 1981 Anlage 5 und 7: Bd. II\n\nAS 911, 913, 971, 975); insoweit wurde auch ausdrücklich auf\ndie Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes, nämlich die\nmögliche Anwendung des § 142 Abs. 2 StGB hingewiesen (Sitzungsprotokoll vom 22. Juni 1981: Bd. II AS 949, 951). Der Senat\nhat auch schon mehrfach ausgesprochen, daß zwischen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und nachfolgender Unfallflucht gemäß § 142 StGB a.F. Tatidentität im Sinne von § 264 StPO besteht. Er begründete dies damit, daß die beiden Geschehensabschnitte nicht nur äußerlich ineinander übergehen,\nsondern auch innerlich eng miteinander verknüpft sind, da der\nUnrechts- und Schuldgehalt der Unfallflucht nicht ohne Berücksichtigung der Umstände, unter denen es zum Unfall gekommen\nist, beurteilt werden kann. Die natürliche Betrachtungsweise,\nauf die es entscheidend ankomme, lasse eine getrennte Würdigung und Aburteilung ir verschiedenen Verfahren nicht zu,\ngleichviel, ob der Täter die Fahrt nach dem Unfall kurzfristig unterbrochen hat oder ohne Halt weitergefahren ist\n\n(BCHSt 23, 141, 147; 23, 270, 273 ff; 24, 185, 186; 25, 72,\n74; 25, 388, 390; Hürxthal in KK § 264 StPO RdNr. 7). Hieran\nhat sich durch die Neufassung des § 142 StGB durch das\n\n13. StrÄndG vom 13. Juni 1975 nichts geändert. Entgegen der\nAuffassung der Schwurgerichtskammer kann auch für die Fälle,\nin denen der Täter sich nicht vorsätzlich (vgl. BGHSt 28,\n\n129, 132) vom Unfallort entfernt und die erforderlichen Feststellungen nicht nachträglich ermöglicht hat (§ 142 Abs. 2\n\nNr. 2 StGB n.F.), nichts anderes gelten, Das durch die Körperverletzung KB ins sie Gefährdung weiterer Rechtsgüter\ngekennzeichnete Geschehen setzt sich im vorliegenden Fall in\nder Trunkenheitsfahrt des Angeklagten bis zur Fahrtunterbrechung\n\n-9- 24\n\nin Stil Sort. Frühestens zu diesem Zeitpunkt könnte überhaupt eine Zäsur gemacht werden. Sie ist jedoch nicht angebracht; denn auch für den Jetzt einsetzenden Beginn der Tatbestandsverwirklichung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB gilt, daß\nder Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens nur unter\nBerücksichtigung der Umstände beurteilt werden kann, die zum\nUnfall geführt haben. Der Angeklagte fuhr nach dem von ihm\nverursachten Unfall in LEHE in fahruntüchtigem Zustand\nmit seinem VW-Pritschenwagen in das etwa 6 km entfernte St\nund telefonierte von dort mit dem Wirt der Gaststätte in e 5\nEEE. Bei dieser Gelegenheit, etwa 10 Minuten nach dem\nUnfallgeschehen, erhielt er Kenntnis von den Verletzungen\nKCEER. :5 vestand daher ein zeitlicher und räumlicher\nZusammenhang zwischen Unfall und Kenntniserlangung durch den\nAngeklagten, der diesen verpflichtete, nunmehr die erforderlichen Feststellungen, z.B, hinsichtlich der an Seinem Fahrzeug zurückgebliebene Spuren, nachträglich zu ermöglichen. Das\nauch hier vorliegende Ineinanderübergehen der Geschehensabschnitte und ihre innere Verknüpfung bewirken, daß ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren einen\neinheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (BGHSt\n13, 21, 26; 23, 141, 147). Deshalb ist hier eine Tat im Sinne\nvon § 264 StPO gegeben. Die Schwurgerichtskammer war somit verpflichtet, das Geschehen auch unter dem Gesichtspunkt des § 142\nAbs. 2 Nr. 2 StGB im Rahmen des anhängigen Verfahrens zu wür-\n\ndigen.\n\nec) Der neue Tatrichter wird deshalb prüfen müssen, ob\neine Verurteilung aus § 142 Abs. 2 Nr. 2 StoB erfolgen kann.\nDer Senat ist nicht in der Lage selbst zu entscheiden (§ 354\nStPO), da die Schwurgerichtskammer - von ihrem Rechtsstandpunkt aus vertretbar - keine Feststellungen zum subjektiven\nTatbestand und auch nicht dazu getroffen hat, ob der Angeklagte\n\n- 10 -\n\nnach dem Telefongespräch sofort weitergefahren ist. Da der\nTeil des Urteils, der von einem Schuldspruch aus § 142 StGB\nabsieht, einem stillschweigenden Freispruch gleichkomnt, wird\ner von der Aufhebung des Urteils mitumfaßt.\n\nDas neue Tatgericht wird ferner Gelegenheit haben, nochmals zu prüfen, ob der Angeklagte nicht bereits durch seine\nWeiterfahrt von der Unfallstelle den Tatbestand des § 142 Abs, ı\nStGB erfüllt hat, Die im angefochtenen Urteil .gegebene Begründung, es bestünden \"im Hinblick auf seine Persönlichkeitsstruktur und den festgestellten Grad der Alkoholbeeinflussung schwerwiegende Zweifel hinsichtlich seiner Wahrnehmungs fähigkeit\"\n\n(VA 21), ist kaum nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, daß\nder Angeklagte mit seinem Pritschenwagen über die Betoneinfassung einer Hecke gefahren, zwei Menschen angefahren, mehrere\nMüllcontainer umgeworfen, ein Verkehrsschild umgefahren und\nschließlich zwei parkende Pkw's gestreift hat. Unklar ist auch,\nwelche rechtliche Bedeutung die Schwurgerichtskammer der in\ndiesem Zusammenhang weiter mitgeteilten Erwägung beimißt, es\nsei nicht ausschließbar, daß das Weiterfahren nach \"u\n\"lediglich eine insti nktive Reaktion darstellt, die das Unrechtsbewußtsein ausschließt\" (UA 21, vgl. aber auch UA 23), Wenn\ndamit für diesen Tatabschnitt von einer fehlenden Handlung (un-\n\nbewußter Reflex) oder einer Schuldunfähigkeit (fehlende Unrechtseinsicht im Sinne des § 20 StGB) des Angeklagten ausgegangen werden soll, bedürfte das der näheren Erörterung.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-25/4-str-705-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315e","ref_norm":"315e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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