{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-03-18_4_StR_636_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-03-18","aktenzeichen":"4 StR 636/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ar\n\nStGB 1975 § 55\nEine im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigte Vor-\n\nverurteilung hindert nicht die Bildung einer einheitlichen\nGesamtstrafe für vor und nach ihr begangene Taten.","text_plain":"Bdd\n\nNachschlagewerk: ja\n(nur zu I 3)\nBGHSt: nein\n\nAr\n\nStGB 1975 § 55\nEine im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigte Vor-\n\nverurteilung hindert nicht die Bildung einer einheitlichen\nGesamtstrafe für vor und nach ihr begangene Taten.\n\nBGH, Urt. v. 18. März 1982 - 4 StR 636/81 - LG Aachen\n\nda\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 636/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Gastwirt Franz Karl K aus A,\n\ndort geboren am EB 1325,\n\n2. den Gastwirt Theo DO zus AU,\ndort geboren am '337,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nBd\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. März 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (iin\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt (up\n\nals Verteidiger des Angeklagten Kohlberg,\nJustizangestellter =\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten KB vwir«\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. November 1978, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten Ku\nund die Revision des Angeklagten DüP werden\nverworfen.\n\nDer Angeklagte DB nat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KW wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie wegen weiterer\nDelikte unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten DB hat das Landgericht wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei in zwei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von\nzehn Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten\n\nDEE 72: keinen Erfolg, das des Angeklagten Km\n\ndringt nur insoweit durch, als die Gesamtstrafenbildung beanstandet wird.\n\nI. Die Revision des Angeklagten KM.\n\n1. Der Schuldspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten nicht erkennen. Nur die nachstehenden zwei Re-\n\nvisionsangriffe bedürfen näherer Erörterung:\n\na) Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe\nden Schuldspruch in den Hehlereifällen \"ausschließlich\" auf\ndie Angaben eines Zeugen gestützt, denen es nur zum Teil gefolgt ist, ohne näher darzulegen, weshalb es die den Angeklagten belastende Aussage nicht in ihrem vollen Umfang dem\nSchuldspruch zugrunde gelegt hat, kann sie keinen Erfolg\nhaben. Die Beweiswürdigung ist nämlich frei von Rechtsfehlern,\nsie enthält auch keine Widersprüche.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision gründet das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten in den Hehlereifällen nicht allein auf die Angaben des\nZeugen StB. Dessen Aussage ist zwar \"Ausgangspunkt der\nÜberzeugungsbildung der Kammer\" (UA 30), sie reicht aber\n- wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beweiswürdigung\nergibt - für sich allein nicht aus, um der Kammer insoweit\neine sichere Überzeugung zu vermitteln. Die volle Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gewinnt die Kammer vielmehr nur in den Fällen, in denen die Angaben StB zweifelsfrei in die \"äußeren tatsächlichen Gegebenheiten eingeordnet werden können\" (UA 32) oder durch die eigene Einlassung des Angeklagten DEE zestützt werden, der im Ermittlungsverfahren eingeräumt hatte, \"etwa vier Mal gestohlene Gegenstände von St angekauft\" zu haben (UA 32).\nSoweit dies nicht der Fall war, etwa weil nicht ausgeschlossen\nwerden konnte, daß sich der Angeklagte Ki zum fraglichen\nZeitpunkt im Ausland oder stationär im Krankenhaus aufhielt\noder dem Angeklagten DOSE über die vier eingeräumten\nEinzeltaten weitere hätten angelastet werden müssen, gelangte\ndie Strafkammer nicht zu einem Schuldspruch, obwohl ihr eine\neindeutige, den Angeklagten KGB peilastende Aussage des\nsta vorlag. Diese überaus vorsichtige Bewertung der An-\n\ngaben St, mit dessen Glaubwürdigkeit sich die Kammer im übrigen eingehend, ohne naheliegende Gesichtspunkte zu übersehen, auseinandersetzt und sie bejaht, kann\nvom Revisionsgericht rechtlich nicht beanstandet werden,\nda die Würdigung einer Zeugenaussage allein Aufgabe des\nTatrichters ist.\n\nb) Auch gegen die Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei\n(§ 260 StGB) im Fall II 1 a der Urteilsgründe bestehen\n. keine Bedenken. Das Landgericht hat insoweit festgestellt,\nder Angeklagte habe von st aus einem Einbruch stammende Gegenstände in der Absicht angekauft, \"sich hierdurch und durch weitere Ankäufe von Diebesbeute eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen\" (UA 15/16).\nDem Urteilszusammenhang ist dabei zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Angeklagte bereits bei diesem ersten Ankauf davon ausging, st werde in der Folgezeit weitere Einbrüche begehen und ihm die Beute zum Kauf anbieten. Dazu\nkam es \"entgegen seiner Erwartung\" (UA 16) jedoch nicht,\nda St alspaid inhaftiert wurde.\n\nDer Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei steht nicht entgegen, daß es in diesem Fall nur zu einem einzigen Geschäft mit\nStR kam. Entscheidend ist, daß der Angeklagte schon bei\ndiesem Geschäft den Willen hatte, sich durch wiederholte\nHehlereihandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von\neiniger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGH, Urteil vom 9. Mai 1972 - 1 StR 619/71, S. 5 m.w. Nachw.; vgl.\nauch Dreher/Tröndle, 40. Aufl.; Stree in Schönke/Schröder,\n20. Aufl., jeweils Rdnr. 2 zu § 260 StGB; a.A. Samson in\nSK, Rdnr. 3 zu § 260 StGB). Diesen Willen hat das Landgericht vorliegend in rechtlich unbedenklicher Weise festgestellt.\n\n2. Auch die Einzelstrafaussprüche weisen keine Rechtsfehler auf.\n\nDies gilt zunächst, soweit das Landgericht allgemein\nstraferschwerend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte \"jede\nEinsicht hat vermissen lassen und auch in den letzten vierzehn Jahren öfters bestraft werden mußte!\" (UA 43). Den Urteilsgründen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß das\nLandgericht mit dieser - für sich genommen mißverständlichen -\nWendung dem Angeklagten, der von seinem Recht, die gegen ihn\nerhobenen Anklagevorwürfe in Abrede zu stellen, Gebrauch gemacht hat, sein Prozeßverhalten vorwerfen wollte, was allerdings rechtsfehlerhaft wäre (vgl. Dreher/Tröndle aa0, Rdnr. 29\nzu § 46 StGB m.w.Nachw.). Ersichtlich hebt das Landgericht\n\nmit dieser Wendung vielmehr darauf ab, daß die ungewöhnlich\nhohe Zahl überwiegend einschlägiger Vorverurteilungen den Angeklagten nicht von der Begehung weiterer Straftaten habe abhalten können. Dieser Vorwurf ist rechtlich nicht zu beanstanden,\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist es auch unbedenklich, daß das Landgericht in ausdrücklicher Anwendung des\n§ 47 StGB (UA 44/45) in den Fällen II 2 und 4 der Urteilsgründe unter sechs Monate liegende Einzelfreiheitsstrafen verhängt\nhat. Die gegebene Begründung ist angesichts der zur Person und\nzu den Taten des Angeklagten getroffenen Feststellungen frei\nvon Rechtsfehlern.\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen im Fall II 2 der Urteilsgründe (vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil Plum)\nhalten rechtlicher Nachprüfung stand. Dabei kann angesichts\nder in Anbetracht der festgestellten Tatumstände (UA 25) sehr\nmaßvollen Einzelstrafe dahinstehen, ob die Strafkamner die\nVorverurteilung Nr. 19 (versuchte Nötigung im Straßenverkehr)\nmit Recht als einschlägig angesehen hat. Auch nicht im engeren\nSinne einschlägige Vorstrafen dürfen nach ständiger Rechtsprechung straferschwerend herangezogen werden (vgl. BGHSt 2u, 198 #\n\nPdä\n\nKG VRS 30, 200).\n\n3. Mit Recht beanstandet die Revision hingegen die\nBildung zweier Gesamtstrafen.\n\na) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind folgende\nTaten des Angeklagten KB:\n\n(1) gewerbsmäßige Hehlerei am 14. Mai 1971,\n\n(2) fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei vom 9. bis\n18. November 1972,\n\n(3) gewerbsmäßige Hehlerei am 9. Juni 1973,\n\n(4) Straßenverkehrsgefährdung am 11. Oktober 1973,\n\n(5) Körperverletzung am 11. Oktober 1973 und\n\n(6) Widerstand u.a. am 18. März 1974.\n\nZwischen den vorgenannten Taten (3) und (4) ist am\n8. September 1973 durch Strafbefehl (Vorverurteilung Nr. 21\n- 8 Cs 402/73 AG Aachen) eine Geldstrafe wegen einer 1972\nbegangenen Hehlerei gegen den Angeklagten verhängt worden.\nDie Geldstrafe nach den Urteilsfeststellungen vollstän-\n\nfe ist\ndig bezahlt (UA 10).\n\nNach der letzten vorgenannten Tat vom 18. März 1974\n\n(6) wurde der Angeklagte am 16. September 1974 (6 Ns 6/74\n\nLG Aachen) wegen einer im Juli/August 1973 begangenen Hehlerei\nzu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Vorverurteilung\nNr. 22 der Urteilsgründe). Diese Verurteilung ist rechtskräftig, und die Strafe war im Zeitpunkt des Urteils in vorliegender Sache weder vollstreckt, verjährt noch erlassen (UA 10).\n\nb) Das Landgericht hat aus den Einzelstrafen für die Taten (1) bis (3) eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nneun Monaten, aus den Einzelstrafen für die Taten (4) bis (6)\nunter Einbeziehung der Vorverurteilung Nr. 22 eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten gebildet. Der Vorverurteilung Nr. 21 hat das Landgericht dabei eine Zäsurwirkung beigemessen, die die Bildung nur einer Gesamtstrafe aus allen\nEinzelstrafen verbiete (UA 47). Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nc) Grundsätzlich ist aus den Einzelstrafen für die Taten,\ndie gleichzeitig abgeurteilt werden, eine Gesamtstrafe zu bilden (§ 53 StGB). Im Falle getrennter Aburteilung sind Einzelstrafen, die bei gleichzeitiger Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB\ngesamtstrafenfähig gewesen wären, durch Einbeziehung in das\nletzte Urteil noch nachträglich so zu behandeln, um den Täter\ndurch den verfahrensrechtlichen Zufall gemeinsamer oder getrennter Aburteilung nicht zu benachteiligen (BGHSt 7, 180 ff; 15,\n66, 69; 17, 173, 174). Dieser Grundsatz erleidet nur insofern\neine Ausnahme, als nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung\ndes § 55 StGB erledigte (vollstreckte, verjährte oder erlassene)\nStrafen nicht mehr in ein neues Urteil einbezogen werden können\n(Lackner, 14. Aufl., Anm. 1 zu § 55 StGB). Deshalb ist die hier\nbezahlte Geldstrafe (Vorverurteilung Nr. 21) nicht mehr gesamtstrafenfähig.\n\nInfolgedessen kann die Verurteilung, auf der sie beruht,\nauch nicht die bei mehreren Vorverurteilungen von der Rechtsprechung auf der Grundlage des § 55 StGB entwickelte Zäsurwirkung für die Taten entfalten, die vor und nach dieser frühere!\nVerurteilung begangen worden sind (vgl. Stree in Schönke/Schröder\n20. Aufl., § 55 Rdn. 14, 15 und Vogler in LK 10. Aufl. § 55\nRdn. 14, 15). Die auch bei dieser Regelung möglicherweise auftre-\n\nEd\n\ntenden Zufälligkeiten (vgl. Stree aaO Rdn. 19) sind mangels\neiner anderen (weiteren) gesetzlichen Regelung hinzunehnmen;\nsie wirken sich im vorliegenden Fall auch nicht zu Lasten des\nAngeklagten aus, da gegen ihn wegen der fehlenden wirksamen\nZäsur nur eine Gesamtstrafe zu verhängen ist, das angefochtene\nUrteil deshalb in bezug auf die Bildung zweier Gesamtstrafen\naufgehoben werden muß.\n\n. d) Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß die in der genannten Vorverurteilung ausgesprochene Bewährungsstrafe selbst dann in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist, wenn sie zwischenzeitlich erlassen sein\nsollte (vgl. BGHSt 4, 366; 15, 66, 71; BGH, Urteil vom 28. August 1975 - 4 StR 318/75 - und Beschluß vom 23. Februar 1977\n- 3 StR 22/77; Vogler aa0, Rdn. 18). Durch den verfahrensrechtlichen Zufall gemeinsamer oder getrennter Aburteilung mehrerer\nTaten darf der Angeklagte nämlich auch keine Besserstellung erfahren (BGHSt 7, 180, 182).\n\n- 10 -\n\nII. Die Revision des Angeklagten DEP nat weder\nzum Schuld- noch zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Insbe-\n\nsondere ist die Beweiswürdigung wie zur Revision des Angeklagten KW ausgeführt, frei von Widersprüchen und\nVerstößen gegen Denkgesetze.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-18/4-str-636-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-18/4-str-636-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:41.272297+00:00"}}