{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-03-18_4_StR_565_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-03-18","aktenzeichen":"4 StR 565/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Versuch der Strafvereitelung durch Zusage einer\nFalschaussage und zur Beruhensprüfung im Fall der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO.","text_plain":"rt\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 §§ 258, 22;\nStPO 1975 § 60 Nr. 2\n\nZum Versuch der Strafvereitelung durch Zusage einer\nFalschaussage und zur Beruhensprüfung im Fall der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO.\n\nBGH, Urteil vom 18. März 1982 - 4 StR 565/81 - LG Hagen\n\n5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 565/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Artisten Abdellan K lB zus 5aı\nZU, zevoren am Gu 1956 in u,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n-F\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. März 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GW in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt u bei ser Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\necht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 8. Mai 1981 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAT\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.\n\nI, Die Verfahrensrüge, die Vereidigung der Zeugen Kartit und\nHamulascheri sei nach § 60 Nr. 2 StPO unzulässig gewesen, weil\nder Verdacht bestanden habe, daß diese Zeugen ihre - nach Auffassung des Tatrichters falschen - Aussagen vor ihrer Vernehmung\nin Strafvereitelungsabsicht mit dem Angeklagten abgesprochen\nhätten, und das Urteil beruhe auf diesem Verfahrensfehler, ist\nnicht begründet.\n\n1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die sich aus den Urteilsgründen ergebenden Umstände überhaupt ein Vereidigungsverbot hinsichtlich der genannten Zeugen begründen können. § 60\nNr. 2 StPO käme nur zur Anwendung, wenn sich aus dem Verhalten\nder Zeugen vor der Hauptverhandlung der Verdacht einer Strafvereitelung oder des Versuchs dazu (§ 258 Abs. 1 und 4 StPO) ergäbe; die in den beeideten Falschaussagen selbst liegenden Vereitelungshandlungen vermögen ein Vereidigungsverbot nicht auszulösen (BGHSt 1, 360, 363; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober\n1978 - 3 StR 296/78 - bei Holtz MDR 1979, 108 und vom 31. Juli 1980 - 2 StR 345/80). Die Absprache falscher Aussagen vor\nBeginn der Hauptverhandlung könnte allenfalls die Voraussetzungen eines Versuchs der Strafvereitelung erfüllen, da\n§ 258 StGB im Gegensatz zu der vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung des § 257 StGB nunmehr als Erfolgsdelikt ausgestaltet ist und demgemäß Vollendung erst eintritt, wenn die\nDurchsetzung des staatlichen Strafanspruchs ganz oder teilweise\nvereitelt wird (Stree in Schönke/Schröder, 20. Aufl., § 258\n\nStGB Rdn. 3, 18; Lackner, 14. Aufl., § 258 StGB Anm. 6;\nDreher/Tröndle, 40. Aufl., § 258 StGB Rän.1; Stree in JuS\n1976, 137, 140; vgl. auch BT-Drucks. 71/550 S. 249).\n\nEs kann fraglich sein, ob eine - möglicherweise schon\nlängere Zeit vor der Hauptverhandlung liegende - Verabredung\nder eigentlichen Vereitelungshandlung, nämlich der falschen\nZeugenaussage in der Hauptverhandlung, schon der Beginn eines\nstrafbaren Versuchs der Strafvereitelung ist. Die Grenze zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und strafbparem Versuch\nwird nämlich gemäß § 22 StGB erst dann überschritten, wenn der\nTäter Handlungen vornimmt, die im ungestörten Fortgang nach\nseiner Vorstellung unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen\nsollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (BGHSt 28, 162, 163; BGH, Urteil vom\n26. Juli 1979 - 4 StR 304/79). Dem nach der Vorstellung des\nTäters \"unmittelbaren Einmünden\" seiner Handlungen in die Tatbestandsverwirklichung kommt dabei entscheidende Bedeutung zu\n(BGH, Urteile vom 15. Oktober 1980 - 2 StR 469/80 - und vom\n26. Januar 1982 - 4 StR 631/81 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). In Fällen wie dem vorliegenden spricht bei Anwendung\ndieser Grundsätze viel dafür, ein unmittelbares Ansetzen zur\nStrafvereitelung erst in dem Beginn der Falschaussage in der\nHauptverhandlung zu sehen (vgl. Stree in Schönke/Schröder,\n§ 258 StGB Rdn. 31; Lackner, § 258 StGB Anm. 2 b; Dreher/Tröndle,\n§ 258 StGB Rdn. 6, 14; Lenckner in JR 1977, 74, 75; OLG Hamburg\nJR 1981, 158, 159 mit Anm. Rudolphi; vgl. auch BGH, Beschluß\nvom 5. Januar 1982 - 5 StR 267/81 - zum Abdruck in BGHSt be-\n\nstimmt).\n\nDer Bundesgerichtshof vertritt zwar in ständiger Rechtsprechung - weitgehend im Anschluß an Entscheidungen zu § 257\nStGB a.F. - allgemein die Auffassung, daß 8 60 Nr. 2 StPO ein-\n\ngreife, wenn die der Strafvereitelung dienende Falschaussage\nschon vor der Hauptverhandlung zwischen Angeklagtem und Zeugen abgesprochen worden sei (Beschlüsse vom 11. Oktober 1978\n\n- 3 StR 296/78 - bei Holtz MDR 1979, 108, vom 27. Septem-\n\nber 1979 - 4 StR 509/79 -, vom 1. April 1980 - 5 StR 144/80 -,\nvom 31. Juli 1980 - 2 StR 345/80 -, vom 26. März 1981\n\n- 4 StR 76/81 - NStZ 1981, 268, vom 8. Mai 1981 - 3 StR 163/81 -\nStrafverteidiger 1981, 329, vom 9. September 1981\n\n- 3 StR 291/81 - und Urteil vom 16. Januar 1980 - 2 StR 687/79).\nOb an dieser Rechtsprechung ohne Einschränkung festzuhalten\n\nist oder ob die vorherige Absprache einer Falschaussage nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen (vgl. dazu Rudolphi in JR\n1981, 160, 161) - jedenfalls aber nicht in Fällen, in denen der\nZeuge nur die vom Angeklagten erbetene Falschaussage diesem zugesagt hat (vgl. Lenckner in JR 1977, 74, 75) - als versuchte\nStrafvereitelung angesehen werden kann, braucht für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da die Verurteilung\ndes Angeklagten nicht auf einer Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO\nberuhen kann. Es sei jedoch bemerkt, daß, wie eine Anfrage bei\nden anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs ergeben hat,\n\ne vorliegen, oder an solchen nicht mehr festgehalten wird, die der Annahme entgegenstehen, die bloße Zusage\neiner Falschaussage, die sich noch nicht im Sinne der geplanten Strafvereitelung auf das Verfahren ausgewirkt hat, nur als\nstraflose Vorbereitungshandlung im Sinne der §§ 258, 22 StGB\n\nzu bewerten.\n\n2. Zwar ist im allgemeinen anzunehmen, daß ein Urteil\nauch dann auf einem Verstoß gegen das Vereidigungsverbot des\n8 60 Nr. 2 StPO beruht, wenn das Gericht dem fehlerhaft vereidigten Zeugen nicht geglaubt hat. Eine Ablehnung der Vereidigung aus einem der in § 60 Nr. 2 StPO genannten Gründe soll es\ndem Angeklagten nämlich ermöglichen, sich auf die entstandene\n\nBeweislage einzurichten und gegebenenfalls weitere Anträge zu\nstellen. Weil eine Rekonstruktion dieser Prozeßlage später\nnur in seltenen Fällen möglich ist, muß der Revisionsrichter\nin der Regel davon ausgehen, daß der Verstoß gegen § 60 Nr. 2\nStPO die Verteidigung von Anträgen abgehalten hat, die das\nUrteil noch zugunsten des Angeklagten hätten beeinflussen\nkönnen (BGHSt 4, 130 ff; BGH, Urteile vom 4. März 1975\n\n- 1 StR 662/74 - bei Dallinger MDR 1975, 725 und vom 16.Januar 1980 - 2 StR 687/79 - sowie Beschlüsse vom 27. März\n\n1980 - 4 StR 146/80 - und vom 8. Mai 1981 - 3 StR 163/81).\n\nIm vorliegenden Fall läßt sich jedoch ausnahmsweise\nausschließen (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 1975\n- 3 StR 396/74 - und Beschluß vom 8. Oktober 1981 - 4 StR 517/81)\ndaß der Angeklagte und sein Verteidiger wegen der Vereidigung\n\n3\n\nder Zeugen die Beweissituation verkannt haben und davon ausgegangen sind, daß das Gericht den beeideten Aussagen der Zeugen\nfolgen werde. Nach dem Verlauf der Hauptverhandlung konnte kein\nZweifel daran bestehen, daß die Strafkammer die Angaben der\nZeugen für falsch hielt.\n\nNach der Vereidigung der Zeugen Ka un: iii\n\nwährend des ersten Verhandlungstages, durch deren Aussagen die\nGlaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin, Silvia MO,\nerschüttert werden sollte, ist nämlich auch diese vereidigt\nworden (vgl. Verhandlungsprotokoll - Bl. 129), obwohl sie als\nGeschädigte gemäß § 61 Nr. 2 StPO hätte unvereidigt bleiben\nkönnen. Danach hat die Strafkammer am Schluß des ersten Verhandlungstages den Angeklagten, der bis dahin auf freiem Fuß war,\n\nmit der Begründung in Untersuchungshaft genommen, daß er aufgrund\ndes bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vor der Kammer der Tat dringend verdächtig sei. Außerdem\nist zu Beginn des zweiten Verhandlungstages auch noch der von\nder Verteidigung nur hilfsweise als zusätzlicher Entlastungszeuge benannte Artist Bug Be AG vernommen worden.\n\nrF\n\nAngesichts dieses Ablaufs der Hauptverhandlung nach\nder Vereidigung von Ka ung HO «ann der Senat\nausschließen, daß der Angeklagte und sein Verteidiger über\ndie Beweissituation falsche Vorstellungen hatten und daß\nein Beschluß nach § 60 Nr. 2 StPO noch mehr Klarheit hätte\nbewirken und zu weiteren Anträgen hätte führen können. Die\nVerteidigung hatte vielmehr aus ihrer damaligen Sicht ihre\nBeweismöglichkeiten ausgeschöpft,\n\nDas Vorbringen der Revision, die Verteidigung hätte,\nwenn die Vereidigung der beiden Zeugen wegen Verdachts der\nStrafvereitelung abgelehnt worden wäre, auf der Ladung und\nVernehmung des Zeugen PO - ER Hestangen, verkennt die\n- hier noch feststellbare - damalige Verfahrenssituation. Die\nVerteidigung hatte nämlich, nachdem verschiedene Ladungsversuche gescheitert waren und der Aufenthalt des als Artist im\nAusland tätigen Zeugen nicht ermittelt werden konnte, in der\nHauptverhandlung keinen Antrag mehr auf Vernehmung dieses\nZeugen gestellt. Hätte sie eine Möglichkeit gesehen, den Zeugen doch noch zu erreichen, hätte sie angesichts der eindeutigen Beweissituation nach der Vereidigung der Belastungszeugin,\nder Verhaftung des Angeklagten und der Vernehmung des nur hilfsweise benannten Entlastungszeugen zur Überzeugung des Senats\nauf einer Vernehmung dieses Zeugen bestanden. Angesichts dieser\nUmstände ist es auszuschließen, daß sie einen solchen Antrag\ndeshalb unterlassen hat, weil sie aufgrund der Vereidigung der\n\nZeugen KAP und HE ser Meinung gewesen wäre, das\n\nGericht werde den Angaben dieser Zeugen folgen.\n\nII. Da auch die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist die Revision mit der Kostenfolge\naus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-18/4-str-565-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-18/4-str-565-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:41.251798+00:00"}}