{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-03-18_4_StR_12_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-03-18","aktenzeichen":"4 StR 12/82","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nA\nin der Strafsache\ngegen\n1. die Hausfrau Doris KW aus 2 , geboren a°-\n\nGENE 15 1: SEE,\n\n2. den Maurer Dieter S WB au: ZU. ze5oren a:\noe\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nE44\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. März 1982\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 10. September 1981\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte KB wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren und den Angeklagten SW wegen fanriässiger Tötung\nund fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung materiellen\nRechts. Sie haben im Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten nicht erkennen.\n\na) Insbesondere ist der Tod des Kindes Michael X\neine unmittelbare Folge der von der Angeklagten Ki pegangenen vorsätzlichen Körperverletzung. Das Kind ist zwar an\nder ihm zuletzt verabreichten Nahrung erstickt. Ursache des\nErstickens war jedoch der von der Angeklagten zu verantwor-\n\ntende atrophische Zustand. Zu der diesem Zustand \"eigentünlichen Gefahr\" (BGH NJW 1971, 152, 153) gehörte es, daß das\nKind nicht mehr in der Lage war, Nahrung aufzunehmen.\n\nb) Die Strafkammer ist ersichtlich auch bei der Angeklagten x davon ausgegangen, daß ihr strafbares Verhalten in einem Unterlassen bestand (UA 9, 11); denn das Schwergewicht ihrer Tat liegt nicht in dem Verabreichen der Nahrung, an der ihr Kind erstickte (UA 9), sondern darin, daß\nsie das Kind zuvor nicht regelmäßig ernährt und gepflegt\nund damit den Verfall seines körperlichen Zustandes herbeigeführt hatte, der die Ursache des Erstickungstodes war. Daß\ndie Körperverletzung demnach in einem Unterlassen bestand,\nschließt die Strafbarkeit nach § 226 StGB nicht aus (a.A.\nHorn in SK § 226 StGB Rän. 16). § 226 StGB setzt lediglich\neine vorsätzliche Körperverletzung voraus, macht aber insoweit keinen Unterschied zwischen positivem Tun und Unterlassen. Daß die Angeklagte KR mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist von der Strafkammer rechtsfehlerfrei\nfestgestellt worden.\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben,\n\nBeide Angeklagte haben die ihnen zur Last gelegten Tatbestände durch Unterlassen verwirklicht. Es besteht daher die\nMöglichkeit einer Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 i. Verb. m.\n§ 49 Abs. 1 StGB. Damit hat die Strafkammer sich in den Urteilsgründen nicht auseinandergesetzt. Der Senat kann daher nicht\n\nausschließen, daß sie das übersehen und daß dieser Fehler sich\nauch bei der Bemessung der erkannten Strafe ausgewirkt hat.\n\nSpiegel Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-18/4-str-12-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-18/4-str-12-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:41.219364+00:00"}}