{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-02-25_4_StR_15_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-02-25","aktenzeichen":"4 StR 15/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 15/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankkaufmann Werner Arthur TEE aus wm,\n\ngeboren am EEE 1325 in na,\n\nwegen Untreue u. a.\n\nEL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 25. Februar 1982 beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts gemäß § 154\nAbs. 2 StPO vorläufig eingestellt,\nsoweit der Angeklagte wegen Betru-\n\nges zum Nachteil der Wo -\nEee en\n\nder Mieter der Häuser Am Weis\n\nNr. @94 und Nr. @6 in Doß-DEE (Fail E der Urteilsgründe)\n\nverurteilt worden ist.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nBochum vom 18. Mai 1981 dahin geändert, daß der Angeklagte unter\nFreisprechung im übrigen wegen Untreue und wegen Betruges in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat\n\nverurteilt wird (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers\nhat, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, die Staatskasse, soweit er verurteilt ist, der Beschwerdeführer zu tragen.\n\n#6\n\n1. Die Einstellung des Verfahrens im Fall E der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Wo -\nanstalt Do und der Mieter der Häuser Am Wei\nNr. @®%4 und Nr. @6 in Do - SE) führt zur Beschrän-\n\nkung des Schuldspruchs auf Untreue und Betrug in zwei Fällen sowie zur Aufhebung der im Fall E verhängten zwei Einzelstrafen von je acht Monaten und der bisherigen Gesamtstrafe.\n\n2. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Untreue und wegen Betrugs in zwei Fällen zum Nachteil des Finanzants W-GEM (Fälle C und F der Urteilsgründe) hat die Nachprüfung des\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs, 2\nStPO).\n\n3. Es ist eine neue Gesanmtstrafe zu bilden, da der Senat ausschließen kann, daß der Tatrichter, der die beiden\nEinzelgeldstrafen in die bisherige Gesamtstrafe einbezogen\nhatte (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StGB), bei der erneuten Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe von der Möglichkeit,\nauf Geldstrafe gesondert zu erkennen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB),\nGebrauch machen würde.\n\nEiner Zurückverweisung zur Bildung der neuen Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat kann diese Gesamtstrafe selbst\nfestsetzen, da sie bei Beachtung aller Vorschriften nur drei\nJahre und einen Monat betragen kann (vgl. BGH, Urteil vom\n13. Oktober 1977 - 4 StR 426/77).\n\nDie Gesamtstrafe ist durch Erhöhung der höchsten\nEinzelstrafe von drei Jahren zu bilden (§ 54 Abs. 1 Satz\n1 StGB). Sie darf andererseits drei Jahre zwei Monate\nnicht erreichen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 i. Verb. m. § 54\nAbs. 3 StGB). Da hier die Gesamtstrafe schließlich nach\nvollen Monaten und Jahren zu bemessen ist (§ 39 StGB),\nkommt nur eine Festsetzung auf drei Jahre und einen Monat\nin Betracht.\n\n3, Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1,\n§ 467 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO.\n\nSpiegel Hürxthal Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-25/4-str-15-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-25/4-str-15-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:40.502118+00:00"}}