{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-02-11_4_StR_18_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-02-11","aktenzeichen":"4 StR 18/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 SER 18/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schüler Oliver Sch RE TO ,\ngeboren an GE 1962 :n A, zu\n\nZeit in Haft,\n\n2. den Chemielaborwerker Frank 0 EEE aus Tip,\ngeboren am ge 1965 ir Frag (TE, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion\n\n%\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 11. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22, September 1981 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte ON wesen Diepstahls\n(Fall II, 2) verurteilt worden ist und beide\nAngeklagte wegen fahrlässiger Brandstiftung\n(Fall II, 5) verurteilt worden sind,\n\nb) in den Strafaussprüchen. Die Maßregel- und die\nEinziehungsanordnung bleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch in den Fällen II, 1, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe sowie\ngegen die Maßregelanoränungen und die Einziehung des Pkw des\nAngeklagten Ol richten. Insoweit hat die Nachprüfung des\nUrteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\n2. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall 5 und des\nAngeklagten Ol im Fall 2 kann jedoch keinen Bestand haben. In diesen beiden Fällen sowie in den Strafaussprüchen\n(drei Jahre und zwei Jahre sechs Monate Jugendstrafe) war das\nUrteil auf die Sachrüge aufzuheben.\n\na) Nach den Feststellungen haben die Angeklagten im Fall\nIl, 5 ein Mokick angesteckt, das vor einem Wohnhaus unter einem\netwa 3 m hohen hölzernen Vordach abgestellt war. Sie haben dadurch fahrlässig verursacht, daß eine größere Stichflamme \"auf\ndas Küchenfenster\" und \"das Vordach\" \"übergriff\", Das Feuer\n\"pflanzte sich bis ins Innere der Küche fort\" und \"Deschädigte\"\ndort \"nicht nur das Fenster\", den \"Rolladen, sondern auch Teile\ndes Wand- und Deckenputzes, Einrichtungsgegenstände und Wäsche\".\n\"Die Außenwand und das hölzerne Vordach waren angekohlt und\nrußgeschwärzt.\" Ein weiteres Umsichgreifen des Feuers wurde dadurch verhindert, daß kurz nach seinem Ausbruch stärkerer Regen einsetzte und außerdem der Brand alsbald bemerkt und gelöscht wurde (UA 6),\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Angeklagten fahrlässig den Brand eines Wohngebäudes gemäß §§ 309, 306\nNr. 2 StGB verursacht haben. Dazu reichen die Feststellungen\njedoch nicht aus,\n\n§ 309 StGB setzt voraus, daß ein Brand \"der in den\n§ 306 und § 308 bezeichneten Art\" verursacht worden ist;\nes muß also ein Inbrandsetzen im Sinne dieser Vorschriften\nerfolgt sein (Horn in SK, § 309 StGB Rdn. 2; Cramer in\nSchönke/Schröder, 20. Aufl., § 309 StGB Rdn. 1). Das ist dann\nder Fall, wenn das Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer\nerfaßt wird, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364),\n\nw/4\n\nDer Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die\n\nfür dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher\nBedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365 f; BGH NStZ 1981, 220\n\nm. w. Nachw.). Als in diesem Sinne wesentiiche Bestandtei-\n\nle eines Gebäudes sind von der Rechtsprechung eine Wohnungstür\n(BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Fensterrahmen (BGHSt 18, 363,\n365 f; Beschluß vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77) oder eine\nZimmerwand (vgl. BGH NStZ 1981, 220, 221) angesehen worden,\nDaß durch die Hitzeeinwirkung Teile des Putzes abspringen\n(vgl. BGH, Urteil vom 12, Januar 1977 - 2 StR 638/76), Tapete\n(BGH NStZ 1981, 220) oder ein an die Wand genageltes Regal\n(BGHSt 16, 109) in Brand gerät oder daß einzelne für das Gebäude wesentliche Holzteile lediglich ankohlen (RGSt 64, 273),\nreicht für die Annahme eines Inbrandsetzens hingegen nicht\n\naus (vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1981\n\n- 4 StR 620/81; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., § 306 StGB Rän. 6).\n\nAus den Feststellungen des Landgerichts geht nicht eindeutig hervor, ob solche Teile des Gebäudes vor dem Löschen\ndes Brandes bereits derart vom Feuer ergriffen waren, daß sie\nnach Entfernung des Zündstoffs - hier des brennenden Mokicks\nund der Einrichtungsgegenstände - selbständig weitergebrannt\nhätten. Die Feststellung, daß das hölzerne Vordach \"angekohlt\"\nwar und das Feuer das Fenster \"beschädigt\" hatte, ist jedenfalls\nkeine ausreichende Grundlage für die Nachprüfung, ob das Landgericht von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.\nDieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs in diesem\nFall. Das hat zur Folge, daß auch über die Verhängung der\nJugendstrafen erneut zu entscheiden ist.\n\nb) Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts\nmuß auch der Schuldspruch im Fall II, 2,der nur den Angeklagten Of betrifft, aufgehoben werden. Den Urteilsgründen ist nicht ausreichend zu entnehmen, wieweit der Min-\n\ndestschuldumfang des vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Diebstahls reicht. Es ist nicht auszuschließen, daß sich\ndas Fehlen der Mindestangaben über die Zahl der Einzelakte\nund die Menge der entwendeten Chemikalien (vgl. dazu BGH GA\n1959, 371; Beschlüsse vom 4. März 1980 - 5 StR 70/80 und vom\n26. Januar 1981 - 4 StR 2/81 - m. w. Nachw.) nachteilig auf\ndie Schuldfeststellung und die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat.\n\n53. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß im Fall II, 1 der Urteilsgründe der Angeklagte Sch##-\nWE richt beteiligt war und deshalb auch die Umstände dieser\nTat nicht im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt werden dürfen (vgl. UA 11). Außerdem wird zu beachten\nsein, daß bei Verhängung und Bemessung von Jugendstrafe - über\ndie mit jeder gerichtlichen Ahndung verbundene generalpräventive Wirkung hinaus - der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer (vgl. UA 12), keine Rolle spielen darf (BGHSt 15, 224,\n226; BGH, Beschluß vom 1. Dezember 1981 - 1 StR 634/81 m. w.\nNachw.).\n\n>)\n£\n5\n\nenen v .12,_\nSalger Anoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-11/4-str-18-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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