{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-02-02_4_StR_327_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-02-02","aktenzeichen":"4 StR 327/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 327/82 BESCHLUSS\nu\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz R EEE zus DEE. geboren am\nGER °955 :: GEHE,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nET\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24, Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 2. Februar 1982 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nund wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Woche\nverurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Sie ist teilweise begründet.\n\n1. Die Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. Juni 1982\nBezug genommen,\n\n2. Der Schuldspruch wegen falscher Versicherung an\nEides Statt läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die Verurteilung wegen Betruges\nkann jedoch nicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht sieht einen Betrug zum Nachteil des\nFinanzfiskus der Bundesrepublik Deutschland darin, daß\nder Angeklagte bei dem Finanzamt RB (ie\nGewährung einer Investitionszulage nach § 4 b des\nInvestitionszulagengesetzes (InvZulG 1975) i. d. F. des\nGesetzes vom 21. Februar 1975 (BGBl I S. 525) u.a. für\nvon ihm angeschaffte Pferde beantragt habe, obwohl nicht\nbei allen von ihm angegebenen Tieren die gesetzlichen\nVoraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszulage bestanden hätten.\n\nHinsichtlich der Pferde Fear, Farley und Eleison ist\ndas Landgericht der Auffassung, die Tiere hätten nicht\nzum Anlagevermögen des Betriebes des Angeklagten gehört,\nwie § 4 db InvZulG 1975 es für die Gewährung einer Investitionszulage voraussetzt. Die Begründung dieser Auffassung\nist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. Zunächst geht die\nStrafkammer davon aus, der Angeklagte habe die genannten\nTiere von vornherein nicht zur Aufzucht verwenden wollen\n(UA 5). Hierfür gibt das Gericht aber keinerlei Begründung.\nInbesondere zieht es keinen Schluß aus der Kürze der Zeit,\nwährend der der Angeklagte Eigentümer der Tiere war, auf\ndas Fehlen seiner Absicht, sie zur Aufzucht zu verwenden.\nIm Gegenteil räumt es an späterer Stelle des Urteils die\nMöglichkeit ein, daß der Angeklagte beim Ankauf der Pferde\ndiese Absicht hatte (UA 8). In diesem Fall ließe sich allein\naus der Kürze der Zeit, während der der Angeklagte Eigentüne!\n\nBStBl I S. 213 = BB 1975, 267, 268). Ganz abgesehen davon,\ndaß ein solcher Erlaß nicht die Qualität einer Rechtsnorm\nbesitzt, sondern für die Gerichte allenfalls eine unvertindliche Auslegungsanregung darstellen kann, ist für\neine solche \"Vermutung\" bei der Anwendung des Strafrechts kein Raum. Das Strafgericht hat vielmehr in jedem\nEinzelfall selbständig festzustellen, ob ein Gegenstand\nden Begriff des Anlagevermögens erfüllt.\n\n3. Da die Strafkammer - zutreffend - eine einzige\nBetrugshandlung angenommen hat, muß der gesamte Schuldspruch wegen Betruges aufgehoben werden, damit der Tatrichter die Möglichkeit hat, über die als Betrug angeklagte Handlung als Ganzes neu zu entscheiden.\n\n4, Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Betruges\nzieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe\nund über die Einzelstrafe wegen Betruges nach sich. Die\nEinzelstrafe wegen der falschen Versicherung an Eides Statt\nkann bestehenbleiben, da der Senat aufgrund ihrer Höhe ausschließen kann, daß sie durch die Verurteilung wegen Betruges beeinflußt ist.\n\nSalger Knoblich Engelhardt\nGoydke Jähnke\n\nZum Anlagevermögen eines Betriebes gehören solche\nWirtschaftsgüter, die nicht zum Verbrauch oder Verkauf\nbestimmt sind und sich auch nicht bei der Durchführung\neines einzigen Auftrages erschöpfen, sondern \"auf Dauer\"\ndem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFHE 123, 538, 540;\n128, 129, 130). Nicht erforderlich ist, daß sie dem Betrieb tatsächlich für eine längere Zeit dienen oder gedient haben. Deshalb können auch Gegenstände zum Anlagevermögen eines Betriebes gehören, die vor Ingebrauchnahme\nzerstört oder unbrauchbar geworden sind. Desgleichen\nkönnen vom Begriff des Anlagevermögens Solche Gegenstände\nnicht ausgeschlossen werden, die zwar zunächst ange-Schafft worden sind, um.dem Betrieb dauernd zu dienen,\nbei denen sich aber zwischen Anschaffung und (beabsich-\n\nDer Bundesminister der Finanzen hat zwar in einem\nAusführungserlaß zu§ 4hD InvZulG 1975 die Auffassung\nvertreten, wenn ein Wirtschaftsgut innerhalb von sechs\nMonaten nach seiner Anschaffung oder Herstellung aus dem\nBetrieb ausscheide, sei \"zu vermuten, daß das Wirtschafts-\n\nland gehört hat\" (Schreiben vom 26. Februar 1975,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-02/4-str-327-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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