{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-01-26_4_StR_689_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-02-11","aktenzeichen":"4 StR 689/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Schuh am Fuß des Täters kann ein Werkzeug im Sinne\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein.","text_plain":"Bad\n\nNachschlagewerk: ja nur\nBGHSt: ja 1)\n\nStGB § 250 Abs. 1 Nr. 2\n\nDer Schuh am Fuß des Täters kann ein Werkzeug im Sinne\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein.\n\nBGH, Urt. v. 11. Februar 1982 - 4 StR 689/81 - LG Kaiserslautern\n\n94\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 689/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Wolfgang Z u zu: 7 EEE,\ndort geboren am N 1962,\n\n2. Rudi Em Mg aus Kur,\ndort geboren am (ED 1554,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nBad\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Hauptverhandlung vom 26. Januar 1982, in der Sitzung\nvom 11. Februar 1982, an denen teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt 9 in der Verhandlung,\nBundesanwältir bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär u in der Verhandlung,\nJustizangestellter WEB bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 20. August 1981\n\nwerden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAA\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nschuldig gesprochen und gegen den Angeklagten vH\nauf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, gegen den\nAngeklagten ZEE auf eine Jugendstrafe von drei\nJahren erkannt. Gegen dieses Urteil richten sich die\nRevisionen der Angeklagten, von denen die des Angeklagten ZB in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt ist, mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten nicht erkennen. Näherer Erörterung\nbedarf insoweit nur die Verurteilung wegen schweren\nRaubes. Die Angeklagten haben ihr Opfer, den 29- jährigen\nGerhard SB: zu Boden geschlagen, ihm mit ihren\nbeschuhten Füßen mehrere Tritte gegen den Kopf und ins\nGesicht versetzt und ihm seine Armbanduhr abgenommen.\nDarin hat das Landgericht zu Recht einen schweren Raub\ngesehen.\n\na) Der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB ist auch erfüllt, wenn der Täter sich erst\nwährend des Tathergangs entschließt, einen mitgeführten\nGegenstand als Werkzeug einzusetzen, um den Widerstand\neines anderen durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt\nzu verhindern oder zu überwinden (BGHSt 13, 259; BGH\nMDR 1975, 590, 591; Urteil vom 23. Juni 1977 - 4 StR 194/77).\n\nOb ein Schuh am Fuß des Täters in diesem Sinne als\nmitgeführtes Werkzeug anzusehen ist, läßt sich nur\n\nnach den Umständen des Einzelfalles entscheiden.\n\nBei Tritten mit beschuhten Füßen, wenn sie geeignet\nsind, nicht unerhebliche Verletzungen der körperlichen\nUnversehrtheit - jedenfalls nach der Vorstellung des\nOpfers - herbeizuführen (vgl. BGHSt 24, 339, 341;\n\nBGH NJW 1976, 248), wird dies in der Regel der Fall\nsein. Für diese Beurteilung kommt es auf die Beschaffen- |\nheit der Schuhe, die Heftigkeit der Tritteund darauf an,\ngegen welche Körperteile diese sich richten oder richten\nsollen. Desweiteren muß sich der Täter der Umstände\nbewußt sein, die im Einzelfall diese Gefährlichkeit\nseines Handelns vermitteln, und gerade durch den Einsatz\noder die Drohung mit dem Einsatz der Schuhe die Wegnahme\neiner Sache ermöglichen wollen. Denn erst dann kann\n\nvon einem gesteigerten verbrecherischen Willen oder\nauch einer besonderen Intensität des Einschüchterungseffekts gesprochen werden, die die Anwendung des\n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtfertigen (vgl. BGH\n\nNStZ 1981, 436 und kritisch hierzu Küper in NStZ 1982, 28).\n\nb) Den Urteilsausfihrungen ist eindeutig zu entnehmen, daß die Angeklagten die Schuhe bewußt als\ngefährliche Werkzeuge eingesetzt haben, um die Wegnahne\nzu ermöglichen (UA 28). Sie haben ihr Opfer mit den\nSchuhen \"ins Gesicht\" getreten. Diese Tritte waren damit\ngegen einen Körperteil gerichtet, bei dem unabhängig\ndavon, ob das Schuhwerk besonders fest war und die Tritte\n\nrF\n\nheftig erfolgten, die Gefahr erheblicher Verletzungen\ngegeben war (vgl. BGH, Urteile vom 27. April 1965\n\n- 5 StR 121/65 - und vom 26. November 1975 - 2 StR 604/75).\nDies war den Angeklagten auch bewußt; sie wollten, als\nsie Sn niederschlugen und auf den am Boden\nLiegenden mit ihren Schuhen eintraten, sein nochmaliges\nWeglaufen verhindern und damit seine Durchsuchung sowie\ndie Wegnahme der Uhr ermöglichen (UA 13/14). Andere\nMotive für die Gewalteinwirkung mit den beschuhten Füßen\nhat die Strafkammer für diesen Abschnitt des Tatgeschehens mit eingehender Begründung rechtsfehlerfrei\nausgeschlossen.\n\nOb der Gewalteinsatz in diesem Umfang tatsächlich\nnotwendig war, um das Ziel der Angeklagten zu erreichen,\nist unerheblich; allein entscheidend ist, daß die Täter\nhier die Tritte mit den beschuhten Füßen zu dem von\nihnen erstrebten Zweck einsetzen wollten und tatsächlich\neingesetzt haben.\n\n2. Auch die Strafaussprüche halten der rechtlichen\nNachprüfung stand. Insbesondere ist nicht zu beanstanden,\ndaß die Strafkamner nach Abwägung aller Umstände einschließlich des Vorliegens der Voraussetzungen des\n§ 21 StGB hinsichtlich des Angeklagten MB einen\nminder schweren Fall verneint und - ersichtlich wegen\nbesonderer schulderhöhender Umstände - auch eine\nMilderung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB gemäß\n§§ 21, 49 Abs. 1 StCB abgelehnt hat. Diese Erwägungen\ntreffen nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch\n\nauf den Angeklagten ZU zu, dessen erheblich\n\nins Gewicht fallende Tatbeiträge und Brutalität\n\ndie Kammer besonders hervorgehoben hat. Es kann\n\ndeshalb ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer\n\nes übersehen hat, daß das Vorliegen der Voraussetzungen\neines minder schweren Falles trotz § 18 Abs. 1\n\nSatz 3 JGG im Rahmen der gebotenen Strafzumessungs-.\nerwägungen bei der Verhängung einer Jugendstrafe\nbedeutsam bleibt (vgl. BGH MDR 1972, 431). Im übrigen\nhat sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB\nausdrücklich (UA 30) mildernd bei der Strafzumessung\nberücksichtigt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1981\n- 1 StR 676/81).\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-11/4-str-689-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-11/4-str-689-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.636397+00:00"}}