{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-01-26_4_StR_661_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-01-26","aktenzeichen":"4 StR 661/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"GL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 661/81 URTEIL\n““ in der Strafsache\n\ngegen\n\nOsman A m zus IC. zeboren ar Ge 19.7\nin DE - EEE (Türkei),\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nff\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. Januar 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichdtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Win der Verhandiung,\n\nStaatsanwalt EEE >ei der Verkündung\n\nfür Recht\n\nnn\n\nDie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär zB\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nRevision der Staatsanwaltschaft gegen\n\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\nJuli 1981 wird verworfen.\n\nKosten des Rechtsmittels und die dem Ange-\n\nklagten durch dieses entstandenen notwendigen\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf,\nan die Mitangeklagten CB und WO insgesamt fünf\nKilogramm Haschisch veräußert und sich dadurch des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht\nzu haben, freigesprochen, weil ihm die Tat nicht mit der für\neine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei.\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft\nmit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\nDie Angriffe der Revision richten sich ausschließlich\ngegen die Beweiswürdigung. Diese ist jedoch allein Sache des\nTatrichters, denn seine Aufgabe ist es, sich eine Überzeugung\nvon der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen. Kann er vorhandene Zweifel nicht überwinden und spricht\ner deshalb den Angeklagten frei, so ist das grundsätzlich\nhinzunehmen (vgl. BGHSt 10, 208, 210; BGH bei Holtz in MDR\n1978, 281). Das Revisionsgericht kann ein solches Urteil auf\ndie Sachbeschwerde hin nur darauf überprüfen, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar\nist, ob sie Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze\naufweist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Meyer in\nLöwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 337 Rdn. 108) oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (vgl. BGH bei Holtz\nin MDR 1978, 806 m. w. Nachw.)\n\nRechtsfehler dieser Art sind in dem angefochtenen Ur-\n\nteil nicht zu erkennen. Die Beweiswürdigung ist - entgegen\n\nder Ansicht der Revision - frei von Widersprüchen und Verst£&-\n\nßen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.\n\n1. Zu Unrecht meint die Revision, die Ausführungen des\nLandgerichts, nach welchen dem \"Bestreiten des Angeklagten\n... letztlich nur\" die ihn \"belastenden Aussagen des Mitangeklagten CHE ' gegenüber stehen, die wegen ihrer Widersprüche dem Landgericht für eine Überführung des Angeklagten\nnicht ausreichen, stünden im Gegensatz zu den weiteren Ausführungen, nach denen der Mitangeklagte vo \"früher bestätigt\" hat, \"daR Cl zweimal 2 1/2 kg Haschisch von\neinem Türken aus der Lifißstrase in I pexommen nave,\nden er bei einer Gegenüberstellung als Ag zu erkennen glaubte\". Dieser Mitangeklagte hat in der Hauptverhandlung unwiderlegt erklärt, er habe den Angeklagten \"bei keinem der Haschischgeschäfte gesehen\" und \"könne nicht sagen\", daß er \"der Haschischlieferant gewesen sei\" (UA 9). Daß das Landgericht unter diesen Umständen den früheren, den Feststellungen zufolge\nsehr unbestimmt gehaltenen Angaben dieses Mitangeklagten\n(\"... zu erkennen glaubte\") keinen Beweiswert beigemessen hat\nund deshalb zu dem Ergebnis gelangt ist, daß \"letztlich nur\"\ndie Angaben des Mitangeklagten CORE für eine Überführung des Angeklagten in Betracht kommen könnten, ist nicht\nzu beanstanden. Ein Widerspruch liegt darin jedenfalls nicht.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch kein\nWiderspruch darin zu sehen, daß das Landgericht seinen Feststellungen die Angaben des Mitangeklagten ninsichtlich der Abwicklung des \"Haschischgeschäftes\" zugrunde\ngelegt hat, dessen Angaben über die Tatbeteiligung des Angeklagten jedoch nicht gefolgt ist. Eine solche Differenzierung\nin der Bewertung der Angaben einer Beweisperson gehört vielmehr\nzum Wesen richterlicher Beweiswürdigung.\n\n-5- td\n\n3. Es widerspricht auch nicht, wie die Revision meint,\n\"jeglichen Erfahrungssätzen, daß sich ein Angeklagter ... hartnäckig selbst belastet\" und damit der ihm vorgeworfenen Straftat überführt, zugleich aber \"in Erwartung einer hohen Strafe\nMitangeklagte zu Unrecht belastet\". Einen Erfahrungssatz dieses\nInhalts gibt es ebensowenig wie einen - von der Revision in bezug auf das Aussageverhalten des Mitangeklagten WER pehaupteten - Erfahrungssatz, \"daß ein Zeuge oder Mitbeschuldigter in\neinem Betäubungsmittelverfahren in der Hauptverhandlung durchaus belastende Angaben, die im Ermittlungsverfahren gemacht wurden, widerruft, wenn der Zeuge oder Mitangeklagte mit dem Angeklagten konfrontiert wird\".\n\n4. Es widerspricht ebenfalls nicht, wie die Revision weiter meint, \"allgemein anerkannten und ausnahmslos gültigen Erfahrungssätzen und der Logik\", daß das Landgericht bei seiner\nBeweiswürdigung berücksichtigt hat, der Angeklagte sei in der\nBundesrepublik bisher \"strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten\", im \"Haschischgeschäft bislang der Polizei nicht bekannt\"\ngewesen und die Durchsuchung seiner Wohnung habe \"weder zur Auffindung von Betäubungsmitteln noch auffälliger Geldmengen\" geführt (UA 10). Das Landgericht hat diese Umstände vielmehr zu\nRecht bei der Prüfung, ob der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Tat zu überführen ist, in seine Erwägungen mit einbezogen. Es hat aus ihnen im übrigen nicht, wie die Revision\nvorträgt, den Schluß gezogen, \"daß eine Täterschaft unwahrscheinlich\" sei.\n\n5. Unzutreffend ist ferner die Behauptung der Revision,\ndas Landgericht habe sich \"nicht mit den Motiven des Mitangeklagten WE\" auseinandergesetzt, \"die zu einer gegenüber dem\nErmittlungsverfahren völlig anderen Aussage geführt\" hätten.\n\nDas Landgericht teilt in den Urteilsgründen vielmehr mit, daß\nWE erklärt hat, er habe den Angeklagten \"gemeinsam mit\nCHE beiastet, um für sich 'Pluspunkte' zu sammeln\"\n(UA 9), und zieht daraus - rechtsfehlerfrei - den Schluß, es\nsei \"ersichtlich\" geworden, daß \"die den Alf belastenden Angaben davon getragen waren, sich durch Benennung eines Liefe-\n\nranten in ein besseres Licht im Hinblick auf den Ausgang des\neigenen Strafverfahrens zu setzen\" (UA 10). Dafür, daß als\n\"mögliches Motiv auch Angst vor Repressalien\" in Betracht kommen könnte, enthalten die Feststellungen keine Anhaltspunkte.\nIhnen ist auch nicht zu entnehmen, daß das Landgericht - wie\ndie Revision meint - verkannt hat, \"daß WEB in der Hauptverhandlung die Unwahrheit gesagt haben könnte\". Die in diesem\nZusammenhang vorgebrachte Behauptung der Revision, dieser habe das \"nach der Hauptverhandlung selbst zugegeben\", kann im\nRevisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.\n\n6. Mit ihrem Vorbringen, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, \"daß der Angeklagte EEE von Anfang\nan AM als seinen Lieferanten bezeichnet hat und sich bezüg-\n\nerspr\n\n1\n\nsprüche ver-\n\ns\n\nlich der Person des AR zu keiner Zeit in Wid\nwickelt hat\", kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg\nhaben, weil es im Gegensatz zu den Feststellungen steht. Nach\ndiesen hat EEE sen Angeklagten nicht \"von Anfang an\"\nals Haschischlieferanten bezeichnet, sondern erst, nachdem ihn\nder ermittelnde Polizeibeamte \"mit der Aussage des WE\" konfrontiert hatte, der einen Türken als Haschischlieferanten\nbenannt hatte (UA 7). Im übrigen lassen die Ausführungen des\nLandgerichts zur Frage der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten\nN] erkennen, daß es dessen den Angeklagten belastende\nAngaben im Ermittlungsverfahren in seine Erwägungen einbezogen hat (UA 8).\n\n7. vo\n\n7. Fehl geht schließlich auch das Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme zu der Revision, das\nLandgericht habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung der für\neine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen und diese erschöpfend zu würdigen. Da der Angeklagte\nbestreitet und andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen,\nkönnen diese Umstände nur den Angaben der beiden Mitangeklagten entnommen werden. Mit diesen hat sich das Landgericht jedoch, wie die eingehende Beweiswürdigung ergibt, im Rahmen\neiner Gesamtwürdigung auseinandergesetzt mit dem Ergebnis, sie\nseien \"so fragwürdig, daß mangels anderer objektiver Anhaltspunkte allein auf sie keine Verurteilung des N 1 gestützt\nwerden kann\" (UA 9/10).\n\nDie Revision muß sonach verworfen werden,\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-26/4-str-661-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-26/4-str-661-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.619542+00:00"}}