{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-01-26_4_StR_631_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-01-26","aktenzeichen":"4 StR 631/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum fehlgeschlagenen und untauglichen Versuch des\nmittelbaren Täters, wenn der Tatmittler die Tat nicht\nbegeht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 88 22, 25 Abs. 1\n\nZum fehlgeschlagenen und untauglichen Versuch des\nmittelbaren Täters, wenn der Tatmittler die Tat nicht\nbegeht.\n\nBGH, Urt. v. 26. Januar 1982 - 4 StR 631/81 - LG Frankenthal\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 631/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSchifo Franz R HD zus VE, geboren\nm ER 193% in SC, Kreis WERE,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Januar 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WWW in der Verhindlung,\n\nStaatsanwalt u Hei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanvaaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 19. August 1981\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vegen versuchten\nMordes und wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten ıügt Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte wollte seinen Nebenbuhler Klaus\nJCEM aus Eifersucht töten. Da Jh ihn karınte und der Angeklagte bei einem Fehlschlag mit einer Entceckung rechnen\nmußte, entschloß er sich, die Tat durch D:itte ausführen\nzu lassen. Diesesollten über seine Tötung.:absicht im Unklaren bleiben, durch die Aussicht auf holie Beute für\neinen Raubüberfall geködert werden und sich bei der Tatausführung unwissentlich eines tödlichen littels bedienen.\n\nIm Dezember 1980 übergab der Angekla,:te dem Hilfsbüffetier CW eine Plastikflasche, di. angeblich ein\nSchlafmittel, in Wirklichkeit aber mindes :ens 100 ml 35%ige\nSalzsäure enthielt, die bei Aufnahme von :’o ml in den leeren\nMagen mit Sicherheit tödlich wirkt. CM sollte zusammen\nmit den Türken CE und ÜgWB alspald Kl:us IB überfallen,\nihm - notfalls mit Gewalt - das angeblich: Schlafmittel verabreichen und ihn dann berauben. Unterweg: öffneten die zur\nBegehung der angesonnenen Tat entschloss«nen Männer aus\nNeugierde den Schraubverschluß der Flasch:. Der ätzende Geruch, der ihnen beinahe den Atem benahm, nachte ihnen klar,\ndaß es sich nicht um ein Schlafmittel, sondern um eine gefährliche Säure handelte. Sie nahmen daranfhin von der Tat\nAbstand.\n\nIm Januar 1981 händigte der Angeklag'::e dem Gerüstbauer\nDieter AM eine Plastikflasche aus, die angeblich\n\nessigsaure Tonerde, in Wirklichkeit aber 39,6%ige \"Megk-Fire\" enthielt, eine hochgiftige Flüssigkeit, die bei\noraler Aufnahme von nur 5 ml spätestens nach 4 Stunden zum\nTode führt, schon bei bloßer Hautberührung tödlich wirken\nkann, jedenfalls aber zumindest erhebliche Entstellungen\nund bei Augenkontakt Erblindung zur Folge hat. Aw\nsollte JR nit dieser Flüssigkeit alsbald anspritzen und\nihn so veranlassen, vorübergehend ein Krankenhaus aufzusuchen, damit der Angeklagte seine Wohnung ausrauben könne.\nAR ging nur zum Schein auf den Plan des Angeklagten\nein. Er übergab die Plastikflasche der Kriminalpolizei.\n\n2. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch wird nicht erst überschritten,\nwenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern\nschon dann, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinen\nTatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert\nsind, in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden\nund das geschützte Rechtsgut - nach der Vorstellung des\nTäters - in eine konkrete Gefahr bringen. Ein Versuch\nliegt deshalb vor, wenn der Täter Handlungen begeht, die\nim ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen\nund zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (BGHSt 28, 162,\n163; BGH, Urteil vom 26. Juli 1979 - 4 StR 304/79). Dem\nnach der Vorstellung des Täters \"unmittelbaren Einmünden\"\nseiner Handlungen in die Tatbestandsverwirklichung kommt\ndabei entscheidende Bedeutung zu (BGH, Urteilvom 15. Oktober\n1980 - 2 StR 469/80).\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\na) Der Tatplan des Angeklagten war auf eine Tatbestandsverwirklichung in mittelbarer Täterschaft gerichtet.\nMittelbarer Täter ist, wer eine Straftat \"durch einen\nanderen begeht\" (§ 25 Abs. 1 StGB), der selbst nicht Täter\ndieser Straftat ist. Das ist u.a. der Fall, wenn der Tatmittler infolge eines vom mittelbaren Täter erregten\noder ausgenutzten Irrtums nicht vorsätzlich handelt, aber\nauch wenn der Tatmittler infolge des Irrtums glaubt, eine\nminder schwere Straftat zu begehen (vgl. Roxin in LK § 25\nRanr. 59, 78).\n\nSo liegt der Fall hier. Der Angeklagte täuschte die\nvon ihm ausgewählten Tatmittler zwar nicht darüber, daß\nsie eine strafbare Handlung begehen sollten. Er verheinlichte ihnen aber Tatumstände, die den Tatbestand einer\nschwereren Straftat begründeten, als die Tatmittler sie\nsich vorstellten. CP und CE wollten einen Raub\nmittels einer Körperverletzung begehen, nicht aber eine\nTötung; dies wird schon dadurch ersichtlich, daß sie von\nder Tat Abstand nahmen, als sie erkannten, daß der Angeklagte ihnen kein Schlafmittel sondern eine gefährliche\nSäure gegeben hatte, die auf das Tatopfer tödlich wirken\nkonnte. AM erklärte sich dem Angeklagten gegenüber\nnur dazu bereit, durch Begehung einer Körperverletzung ohne\nschwere Folgen bei dem angeblich geplanten Raub mitzuwirken;\ndaß der Angeklagte selbst davon ausging, AN werde zur\nMitwirkung bei einer schweren Körperverletzung nicht bereit\nsein, ist schon daraus erkennbar, daß er ihn über den Inhalt der Flasche täuschte, aus der er das Tatopfer anspritzen sollte.\n\nb) In mittelbarer Täterschaft versucht eine Straftat\nderjenige, der nach seiner Vorstellung die erforderliche\nEinwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat, so daß\nnach dem Tatplan dieser im unmittelbaren Anschluß die Tat\nausführen soll und das geschützte Rechtsgut damit bereits\nin diesem Zeitpunkt gefährdet ist (vgl. Lackner, StGB,\n\n14. Aufl., 8 22 Anm. 1 c; für die frühere Gesetzesfassung\nauch BGHSt 4, 270, 273). Denn wer die Tat durch einen\n\nanderen begehen will (§ 25 Abs. 1 StGB), setzt zur Verwirklichung des Tatbestandes der geplanten Straftat unmittelbar an (3 22 StGB), wenn er den Tatmittler zur Tatausführung bestimmt hat und ihn aus seinem Einwirkungsbereich in der Vorstellung entläßt, daß er die tatbestandsmäßige Handlung nunmehr vornehmen werde (vgl. Eser in\nSchönke/Schröder 20. Aufl., § 22 StGB Rdnr. 54 m.w.Hinweisen).\n\nDies ist im vorliegenden Fall geschehen. Der Angeklagte\nhat zunächst CM, CP und ÜER mit dem angeblichen\nSchlafmittel und dann AR mit der angeblichen essigsauren Tonerde losgeschickt, um J@B alsbald zu überfallen\nund das in Wirklichkeit honhgiftige Mittel bei ihm anzuwenden. Darin lag nach seiner Vorstellung bereits ein derartiger unmittelbarer Angriff auf Leben und Gesundheit des Tatopfers, daß dieses bereits gefährdet war und der Schaden\nsich unmittelbar anschließen konnte.\n\nc) Ebenso wie die Tatsache, daß die zunächst tatentschlossenen Ce, SEHE und Ü@h die Tat nicht ausgeführt\nhaben, der Versuch also fehlgeschlagen ist, die Strafbarkeit\nder Handlung des Angeklagten nicht beseitigt, steht der Unmstand, daß AU nur zum Schein bereit war, die vom Angeklagten geplante Tat auszuführen, er also von vornherein ein\nuntauglicher Tatmittler war, der Annahme eines strafbaren\n\nVersuchs nicht entgegen (vel. RGSt 53, 45). Denn für die\nStrafbarkeit eines untauglichen Versuchs kommt es nicht\n\nauf die tatsächliche Gefährdung eines bestimmten Rechtsgutes maßgebend an, sondern auf die - für sich gesehen\nschon gefährliche - Auflehnung gegen die rechtlich geschützte Ordnung (BGHSt 11, 268, 271; Dreher/Tröndle,\n\n40. Aufl., § 22 StGB Rdnr. 25). Deshalb begeht der mittelbare Täter einen strafbaren untauglichen Versuch, wenn er\naus seiner Sicht alles für die Tatvollendung Notwendige in\ndie Wege geleitet hat, dabei jedoch irrig an die Handlungsbereitschaft des vorgesehenen Tatmittlers glaubte, der in\nWirklichkeit zur Tatausführung nicht bereit war. Entscheidend\nist für die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs somit\nallein die Vorstellung des mittelbaren Täters von der Tauglichkeit seiner Handlung.\n\n3. Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die\nStrafkammer hat aus den getroffenen Feststellungen zutreffend rechtlich gefolgert, daß der Tatplan des Angeklagten\nsich im ersten Fall auf einen Mord, im zweiten zumindest auf\neine schwere Körperverletzung richtete. Soweit die Revision\ndie tatsächlichen Feststellungen beanstandet, erschöpft sie\nsich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.\nInsbesondere ist ein Verstoß gegen den Grundsatz \"in dubio\npro reo\" nicht erkennbar.\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer\nsind frei von Rechtsfehlern.\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-26/4-str-631-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-26/4-str-631-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.597215+00:00"}}