{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-01-15_4_StR_696_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-01-15","aktenzeichen":"4 StR 696/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 696/81 BESCHLUSS\nAA\n\ni\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Gerhard W EB zus aM, zeboren am EB 13956 in rip,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n15. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 2. Juli 1981, soweit\nes ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener\nKörperverletzung entfällt,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung\nder Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ahlen vom\n24h, Februar 1981 - 5 Ds 27 Js 2558/80 - zu zwei Jahren und\nfünf Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung hält der\nrechtlichen Nachprüfung stand. Auf die Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 28. Dezember 1981 nimmt der Senat insoweit Bezug.\n\n2. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener\nKörperverletzung ist dagegen fehlerhaft.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat nur der Angeklagte\n“ Frau fi 3 geschlagen; daß sie auch vom Angeklagten \"geschlagen worden wäre, konnte nicht festgestellt\nwerden\" (UA 13). Das Landgericht sieht gleichwohl den Tatbestand der Körperverletzung als gegeben an. Es führt hierzu aus: \"Selbst wenn der Schlag von MB für wein\nüberraschend gekommen sein sollte, hat er die dadurch entstandene Situation auch für sich ausgenutzt und sie dadurch\nnachträglich gebilligt\" (UA 24/25). Das reicht jedoch für\neine Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Körperverletzung\nnicht aus. Die von ME pegangene Körperverletzung - es\nhandelte sich um einen einzigen Schlag ins Gesicht - war,\n\nwenn sie, wovon zugunsten des Angeklagten ausgegangen werden muß, für ihn \"überraschend gekommen\" ist, in dem Zeitpunkt, in welchem er von ihr Kenntnis nehmen konnte, bereits\nabgeschlossen. Die nachträgliche Billigung oder Ausnutzung\nder durch eine solche bereits abgeschlossene Tat entstandenen\nLage kann aber eine strafbare Verantwortlichkeit für sie\nnicht begründen (vgl. BGHSt 2, 344, 346; Dreher/Tröndle,\n\n4o. Aufl., § 25 StGB Rdnr. 9 m.w.Nachw.). Das gilt auch\n\ndann, wenn es sich - wie hier -— um eine Körperverletzung\nhandelt und die durch diese entstandene Situation zur Begehung einer Vergewaltigung ausgenutzt wird, denn die Körperverletzung gehört nicht notwendig zum Tatablauf einer\nVergewaltigung (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. April 1979\n\n- 4 StR 81/79 - S. 4 und Küper in JZ 1981, 568 ff).\n\nrn\n\nDer Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener\nKörperverletzung muß deshalb entfallen.\n\n5. Das nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, denn\nes ist nicht auszuschließen, daß sich der dargelegte Rechtsfehler auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat. Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe.,\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-15/4-str-696-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-15/4-str-696-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.214400+00:00"}}