{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-01-14_4_StR_686_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-01-14","aktenzeichen":"4 StR 686/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 686/81 BESCHLUSS\nIT.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baumaschinen-Umschüler Raymond John B EIER aus\n\nDOEEEEEE- NEE, geboren an WE 1959 in LEE (England),\n\nwegen versuchter Brandstiftung\n\nc\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n14. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 2. September 1981\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nBrandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nvier Monaten verurteilt, Seine Revision ist unzulässig,\nsoweit sie das Verfahren beanstandet (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO), sie ist unbegründet, soweit sie sich mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO).\nDie Revision des Angeklagten hat jedoch Erfolg, soweit\nmit der Sachrüge auch der Strafausspruch angegriffen wird.\n\nDieser hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob das Verhalten des Angeklagten als minder schwerer Fall im Sinne\ndes § 308 Abs. 2 StGB anzusehen ist. Die Prüfung dieser\nVorschrift drängte sich vorliegend insbesondere deshalb\n\nauf, weil das Landgericht zum einen von nur versuchter\nBrandstiftung (§ 23 StGB), zum anderen davon ausgeht, daß\nbeim Angeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 21\nStGB vorgelegen haben. Den Urteilsgründen ist nicht zu\nentnehmen, ob sich das Landgericht der Möglichkeit bewußt gewesen ist, allein wegen des Vorliegens des § 21 StGB (vel.\nBGH, Beschlüsse vom 26. November 1981 - 4 StR 595/81,\n\n9. Juli 1981 -— 4 StR 338/81, 14. Mai 1981 - 4 StR 164/81;\nBGH bei Holtz MDR 1930, 104) oder des § 23 StGB (vgl. BCH,\nUrteil vom 9. Dezember 1981 - 3 StR 417/81, Beschlüsse\n\nvom 16. und 30. Oktober 1981 - 3 StR 332/81 und 3 StR 380/81)\nden Strafrahmen des § 308 Abs. 2 StGB anwenden zu können\n(vgl. Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl., 1981, § 50 Rdn. 2).\n\n2. Zu beanstanden sind die Strafzumessungserwägungen\ndes Landgerichts ferner insoweit, als ausgeführt wird,\nstrafschärfend dürfe \"auch nicht verkannt werden, welche\nGefahr für die Allgemeinheit durch Taten wie diese heraufbeschworen wird\", weshalb \"auch generalpräventive Gesichtspunkte mit in die Strafzumessung einfließen\" müßten (UA 7).\nDiese Formulierungen lassen befürchten, daß das Landgericht\nden kriminalpolitischen Grundgedanken des § 308 Abs. 1 StGB\nund den Zweck der Strafdrohung unter Verstoß gegen § 46\nAbs. 3 StGB in unzulässiger Weise als Strafzumessungsgrund\nherangezogen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 19. November 1981\n- 2 StR 589/81). Auch darf der abstrakte Gesichtspunkt der\nGeneralprävention, der schon in der Strafdrohung des Tatbestandes berücksichtigt ist, nicht lediglich unter Hinweis\nauf den Gesetzeszweck strafschärfend verwertet werden\n\nc\n\n(BGHSt 17, 321, 324; vgl. zum ganzen auch Bruns, Leitfaden\ndes Strafzumessungsrechts, 1980, S. 110; Dreher/Tröndle aa0,\n\n& L6 Rdn. 37).\n\nSalger Spiegel Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-14/4-str-686-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-14/4-str-686-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.180576+00:00"}}