{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-01-14_4_StR_658_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-01-14","aktenzeichen":"4 StR 658/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 658/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgeng K m zus BEER, geboren am\nWER 19:5 in Kö, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Januar 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nDr.Knoblich\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEEREEEEEEEE:\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf Aia ayieceinn\n25 700, u ZA VL EYRE\n\nn\n\ndes Landgerichts Bochum vom 24. Juli 1981, soweit\n\ner verurteilt worden ist,\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nDiebstahl und mit fahrlässiger Trunkenheit im\nVerkehr verurteilt wird (II 1, II3aund II 4\nder Urteilsgründe),\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Fall II 2 der Urteilsgründe (Betrug\n\nzum Nachteil CE),\n\nb) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen\nII 3 a und II 4 der Urteilsgründe,\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Anordnung der Maßregel bleibt aufrechterhalten.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen (Fall II 3 b der Urteilsgründe) wegen Betruges\n(Fall II 2), wegen Diebstahls oder Unterschlagung (Fall II 4)\nund wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei\nFällen (Fall II 1 und II 3 a), davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zur Gesanmtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt,\nihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von fünf Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum\nTeil Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\nDie Aufklärungsrüge entspricht nicht den an eine\nVerfahrensrüge zu stellenden Anforderungen (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Die Revision teilt die Beweismittel nicht\nmit, die die Strafkammer noch hätte benutzen sollen\n(BGHSt 2, 168).\n\nMit der Behauptung, die Verurteilung wegen Betruges\nberuhe nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage\n(Verletzung der §§ 337, 261 StPO), rügt die Revision in\nWahrheit die Verletzung sachlichen Rechts. Diese Rüge\nist im Ergebnis begründet (unten II 1).\n\nII. Sachbeschwerde:\n\n1. Die Verurteilung wegen vollendeten Betruges hält\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen (UA 11, 12) vermietete der Angeklagte dem\nAngelo CME, einem Italiener, am 30. Oktober 1977, zu\neinem Zeitpunkt, als seine Ehefrau ihn mit dem Kind verlassen und \"den Anschein erweckt\" hatte, \" als habe die\nTrennung endgültigen Charakter\", für 200,--DM für die Zeit\nvom 6. November bis 6. Dezember 1977 die von ihm angemietete eheliche Wohnung. Obwohl ihm bekannt war, daß diese\n\"Untervermietung der Zustimmung des Vermieters bedurfte\"\nund er \"niemanden um eine Erlaubnis\" gefragt hatte, gab\ner CE auf dessen Frage an, \"daß er für die zu vermietende Wohnung zuständig sei und sie auch vermieten\n\n—\n\n>\n\ndürfe\". Er nahm dabei \"zumindest in Kauf\", daß eine Zustimmung \"nicht erteilt würde\", CE \"damit die Wohnung nicht werde beziehen können\". Er erhielt die 200.-- DM.\nDanach kümmerte er sich nicht mehr um die Sache und verließ am 2. November 1977 die Bundesrepublik. Als CÜ-\n\nwm am 4. November 1977 die Schlüssel holen wollte, erklärte ihm die inzwischen zurückgekehpte Ehefrau des Angeklagten, daß sie in der Wohnung wohne. CM fand\n\nsich damit ab.\n\nMit Recht meint die Revision, daß diese Feststellungen die Verurteilung wegen vollendeten Betruges nicht\ntragen können. Zwar mag sich der Verdacht geradezu aufdrängen, daß der Angeklagte dem CR den Besitz an\nder Wohnung überhaupt nicht hat verschaffen wollen, daß\nes ihm vielmehr alleine um die Erlangung der 200.-- DM\ngegangen ist, er also über diese Tatsachen getäuscht hat.\nEine solche Feststellung hat die Strafkammer jedoch nicht\ngetroffen. Vollendeter Betrug konnte nur dann in Betracht\nkommen, wenn festgestellt worden wäre, daß der Vermieter,\nwenn er danach befragt worden wäre, die Zustimmung tatsächlich verweigert hätte. Erst dann könnte von einer\nfür die Annahme der Vollendung ausreichenden Vermögensgefährdung ausgegangen werden. Das hat die Strafkammer indessen nicht geprüft. Möglicherweise hatte der Vermieter\ndie Miete für den hier fraglichen Zeitraum vom Angeklagten bereits erhalten, so daß seine Zustimmung jedenfalls\nnicht außer Betracht lag. Auch CN hat sich nach\nden bisherigen Feststellungen nicht an ihn gewandt. Er\nhat offenbar aufgegeben, als er die Wohnung von der Ehefrau des Angeklagten besetzt vorfand. Mit der Möglichkeit,\ndaß er seine Verpflichtung aus dem Vertrag mit Gun\nnicht würde erfüllen können, weil seine Ehefrau wieder in\ndie Wohnung zurückgekehrt war, brauchte der Angeklagte\naber, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen,nicht\nzu rechnen.\n\nDieser Mangel zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen vollendeten Betruges im Schuld- und Straf-\n\nausspruch.\n\n2. Zur Verurteilung des Angeklagten im übrigen ist\nfolgendes zu bemerken:\n\na) Die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis in den Fällen II 1 und II 3a, im\nletzteren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit am Steuer ist rechtlich bedenkenfrei. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen.\n\nb) Die Entwendung des Scheckheftes mit mindestens\nsieben Euroschecks der Dogg: Deiib EciE-WEREb aus\ndem Fahrzeug des Jürgen Wulf (Falı II 4) ist rechtlich als Diebstahl (§ 242 StGB) zu werten. Der Generalbundesanwalt hat bei der Übersendung der Akten an den Senat (§ 347 Abs. 2 StPO) gemäß § 248 a StGB das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung insoweit erklärt.\nDiese Erklärung konnte auch noch im Revisionsverfahren\nabgegeben werden (BGHSt 19, 377, 381). Damit sind die\nBedenken der Revision gegen die Zulässigkeit des Verfahrens ausgeräumt. Auf die Streitfrage, ob nichtausgefüllte Scheckformulare als geringwertige Sachen im Sinne von\n§ 248 a StGB anzusehen sind (vgl. u.a. Eser in Schönke/\nSchröder, StGB 20. Aufl., Rdn. 7; Dreher/Tröndle, StGB\n4O. Aufl., Rdn. 5; jeweils zu § 248 a), kommt es deshalb\nhier nicht mehr an. Für die Verurteilung wegen Diebstahls nach § 242 StGB ist der wirtschaftliche Wert der\nentwendeten Sache bedeutungslos (RGSt 44, 207, 208, 210;\n\n51, 97, 98; BGH MDR 1960, 689 Nr. 104).\n\nPr\n\nEine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Unterschlagung, das heißt eine Verurteilung auf mehrdeutiger\nTatsachengrundlage oder aufgrund wahldeutiger Feststellungen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1967, 5 StR\n667/66; Willms JZ 1962, 628), kommt hier nicht in Betracht. Die Anwendung des § 246 StGB setzt Alleingewahrsam des Täters an der Sache voraus, die er sich zueignet (BGHSt 8, 273, 276). Dadurch, daß Wußii einen seiner\nbeiden Autoschlüssel verlor und der Angeklagte den Schlüssel fand, hatte | den Gewahrsam an seinem geparkten\nFahrzeug noch nicht verloren. Dies geschah erst, als der\nAngeklagte mit dem gefundenen Schlüssel den Motor des\nPkw in Gang setzte und davonfuhr. Der Angeklagte ist also in allen dreien von der Strafkamner für möglich angesehenen Geschehensabläufen des Diebstahls schuldig. In\nWirklichkeit liegt nur eine unechte oder gleichartige\nWahlfeststellung vor (Kleinknecht, StPO 35, Aufl., § 260\nRdn. 30; Tröndle, StGB 40. Aufl., vor § 1 StGB Ran. 41).\nDementsprechend war der Schuldspruch zu ändern.\n\nc) Die Strafkammer hat die Entwendung des Scheckheftes als selbständige Tat im Sinne des § 53 StGB verurteilt. Dadurch hat sie hier den Grundsatz \"im Zweifel\nfür den Angeklagten\" verletzt. Sie konnte nach Ausschöpfung aller Beweismittel (BGHSt 10, 208) die Überzeugung\nvon einem bestimmten Sachverhalt nicht gewinnen, sondern\nhielt, weil sie jeweils auch die beiden anderen Geschehensabläufe nicht ausschließen konnte, insgesamt drei\nFallgestaltungen für möglich. Da sie mithin keine dieser\nFallgestaltungen für bewiesen ansah, mußte sie jeder in\nBetracht kommenden Rechtsfolge, nicht etwa nur dem\nSchuldspruch, die mögliche Fallgestaltung zugrunde legen,\ndie für den Angeklagten die günstigste war (vgl. BGH, Urteile vom 31. Oktober 1978, 5 StR 599/78 und vom 23. September 1981, 3 StR 298/81,S. 10). Das gilt auch für die\n\nKonkurrenzfrage (BGH Beschluß vom 20. Dezember 1979 -\n\n4 StR 652/79 -). Danach war die Möglichkeit, daß der\nAngeklagte das Fahrzeug samt seinem Inhalt bereits in\nder Nacht zum 2. November 1977 entwendet hat, als er\n\nohne Fahrerlaubnis im fahruntüchtigen Zustand von der\nWohnung Wu aus nach EM gefahren ist, der Beurteilung zugrunde zu legen. In diesem Fall hat er das\nvorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis in fahruntüchtigem Zustand (Fall II 3 a) und den Diebstahl des Scheckheftes tateinheitlich (§ 52 StGB) begangen. Der Senat\n\nhat den Urteilsspruch selbst entsprechend geändert. § 265\nStPO steht nicht entgegen; der Angeklagte ist auf die\nMöglichkeit der Anwendung des § 52 StGB in der Hauptverhandlung hingewiesen worden (Bd. II Bl. 276 d.A.). Das\nzwingt, da insoweit nur noch eine Einzelstrafe zu verhängen ist, zur Aufhebung der in den Fällen II 3a und\n\nII 4 ausgesprochenen beiden Einzelstrafen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Anordnungen betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, können aufrechterhalten bleiben.\n\n- 9 - >\n\nDie für das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis\nim Fall II 1 ausgesprochene Einzelstrafe ist von der\nStrafzumessung in den aufgehobenen Fällen nicht berührt\nund kann deshalb ebenfalls bestehenbleiben.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-14/4-str-658-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-14/4-str-658-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.159171+00:00"}}