{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-01-14_4_StR_642_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-01-14","aktenzeichen":"4 StR 642/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde\nliegenden Feststellungen, die das Tatgeschehen lediglich näher beschreiben, binden den Richter, der erneut über die Strafzumessung zu entscheiden hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : ja\n\nStPO 1975 §§ 318, 353 Abs. 2, 754 Abs. 2\n\nAuch die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde\nliegenden Feststellungen, die das Tatgeschehen lediglich näher beschreiben, binden den Richter, der erneut über die Strafzumessung zu entscheiden hat.\n\nBGH, Urt. v. 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81 -— LG Saarbrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 642/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Radiotechniker Antonio C EEE zus NER,\ngeboren am EB 1953 in PER (Italien),\n\nwegen räuberischer Erpres:ung\n\n_2- F\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Januar 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 4. Mai 1981\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war am 10. Dezember 1979 wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden.\n\nAuf seine Revision hat der erkennende Senat dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\ndie Sache insoweit zurückverwiesen, die weiter gehende\nRevision dagegen verworfen (Urteil vom 9. Oktober 1980 -\n4 StR 464/80).\n\nDas Landgericht hat nunmehr wiederum auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren erkannt. Die erneute\nRevision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet\nund die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\n1. Mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte die Ablehnung von Beweisamträgen\nauf Vernehmung des früheren Mitangeklagten ROM, dessen\nVerurteilung als Mittäter des Angeklagten rechtskräftig\nist. Dieser sollte bekunden:\n\na) er habe den Angeklagten auf die Durchführung\neines Raubüberfalles angesprochen, was vom Angeklagten zunächst abgelehnt worden sei,\n\nb) er habe den Angeklagten letztlich zu einem\nRaubüberfall überredet;\n\nc) der Plan sei wieder fallengelassen worden; erst\nnachdem die Brüder MM ihn und den Angeklagten angestiftet hätten, die Firma OBER zu\nüberfallen, dem Angeklagten eine Pistole übergeben und die Örtlichkeit erläutert hätten,\nhätten sich er und der Angeklagte zur Tat entschlossen. Ohne die Anstiftung wäre die Tat unterblieben. Die Beute sollte durch vier geteilt\nwerden.\n\n4\n\nZu den hier angesprochenen Beweisthemen enthält das\nUrteil vom 10. Dezember 1979 folgende Feststellungen:\n\n\"Der Angeklagte Clß beschioß im März 1979, sich\ndurch einen Überfall auf ein Geschäft Geld zu verschaffen\", das er zur Bezahlung von Darlehensschulden benötigte. Während er etwa 14 Tage lang in der Gegend von\nSt. We nach einem geeigneten Objekt suchte, traf er\nin NO sen Angeklagten RW. Dieser hatte erhebliche Schulden und benötigte ebenfalls Geld. \"Die Angeklagten beschlossen, den von CHE geplanten Überfall\ngemeinsam auszuführen. Anfang April 1979 fiel ihnen das\nGeschäft WEM in St. vogm-VEEEEEE aut. Sie rechneten damit, daß dieses einen großen Umsatz erzielen müsse,\nweil sich die Firma in zwei Häusern befand, die mit großen Firmenschildern versehen waren. Sie beschlossen deshalb, dieses Geschäft zu überfallen\". Eine Tatbeteiligung\nder Gebrüder Mi wird im Urteil nicht erwähnt.\n\nDas Landgericht hat die Beweisamträge als unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) abgelehnt, da der Beweiserhebung die Teilrechtskraft des Urteils vom 10. Dezember 1979\nentgegenstehe. Mit der Beweiserhebung würden rechtskräftig\ngewordene Feststellungen zum Hergang der Tat in Frage gestellt.\n\nDie Ablehnung der Beweisamträge ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung\ndes § 353 Abs. 2 StPO nur im Strafausspruch mit den (dazugehörigen) Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung nur auf solche Umstände tatrichterlicher Sachverhaltsdarstellung, die ausschließlich die Straffrage betreffen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1981 - 3 StR 322/81, S.5;\n\nBGHSt 24, 27&, 275. Hinsichtlich des nicht beanstandeten\nSchuldspruchs tritt Teilrechtskraft ein. Tatrichterliche\nFeststellungen, die ausschließlich die Schuläifrage betreffen,und solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind,\nbleiben aufrechterhalten (BGHSt 24, 274 £.; vgl. auch\nBCHSt 29, 359, 366 ff.).\n\nAn die aufrechterhaltenen Feststellungen ist der\nTatrichter im weiteren Verfahren gebunden. Er darf diese zwar noch ergänzen, die ergänzenden Feststellungen\ndürfen den bindend gewordenen jedoch nicht widersprechen\n(BGHSt 7, 283, 287; 10, 71; 24, 274 f; 28, 119, 121; 29,\n359, 366). Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen\nsind nämlich die \"unantastbare Grundlage für das weitere\nVerfahren und wesentlicher Teil des abschließenden Urteils\" (BGHSt 10, 71, 73; 29, 359, 366). Dies folgt aus\ndem Grundsatz der Einheitlichkeit (inneren Einheit) und\ndamit notwendigen Widerspruchsfreiheit der Entscheidung,\nder unabhängig davon Gültigkeit beansprucht, ob ein Urteil über die Schuld- und Straffrage gleichzeitig entscheidet, oder ob nach rechtskräftigen Schuldspruch die\nStrafe aufgrund einer zum Strafausspruch erfolgreichen\nRevision neu festgesetzt wird (BGHSt 7, 283, 287). Beweiserhebungen, die darauf abzielen, aufrechterhaltene und\ndamit bindende Feststellungen in Zweifel zu ziehen, sind\nunzulässig. Beweisergebnisse, die im Widerspruch zu bindenden Feststellungen stehen, haben außer Betracht zu\nbleiben (BGH NStZ 1981,448; Meyer LR, 23. Aufl., RdNr. 28,\n32 zu § 353 StPO).\n\n3. Nicht erfaßt von der Aufhebung werden zunächst\neinmal alle jene Umstände der Sachverhaltsdarstellung,\nin denen die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten\n\nji\n\nzur Last gelegten Straftaten gefunden wurden (BGH LM Nr.\n30 zu § 23 StGB). Hätte dabei von mehreren Tatsachen bereits ein Teil ausgereicht, um ein Tatbestandsmerkmal zu\nerfüllen, so gehören gleichwohl alle zum Schuldspruch,\nAn dessen Bindungswirkung nimmt also nicht etwa nur das\nMindestmaß an Tatsachen teil, ohne das der Schuldspruch\nüberhaupt keinen Bestand mehr hätte (BGH, Urteil vom\n\n5. Juli 1960 - 5 StR 146/60). Vielmehr unterliegen auch\nsolche Abweichungen, durch die nur der Schuldumfang betroffen, die rechtliche Beurteilung aber nicht in Frage\ngestellt wird, dem Widerspruchsverbot (BGHSt 28, 119, 121).\n\na) Beweiserhebungen, die darauf abzielen, bei einem\nrechtskräftigen Schuldspruch wegen einer fortgesetzten\nTat die Anzahl der Einzelakte in Frage zu stellen, sind\nebenso unzulässig wie solche, die die festgestellte Vorsatzart (BGHSt 10, 71, 73 f.), den Grad des Fahrlässigkeitsvorwurfes (BGH, Beschluß vom 17. November 1978 -\n2 StR 632/78) oder das Maß der Pflichtwidrigkeit oder die\nfestgestellte Schadenshöhe in Zweifel ziehen (BGH NStZ 1981,\n448). Ebenfalls teil an der Bindungswirkung haben die von\nErstgericht getroffenen Feststellungen über den Zeitpunkt\ndes Tatentschlusses (BGH, Urteil vom 14. November 1978 -\n1 StR 439/78), das tatauslösende Moment (BGH, Beschluß\nvom 15. April 1977 - 2 StR 97/77; Urteil vom 6. Mai 1981 -\n2 StR 105/81), die Beweggründe für die Tatbegehung (BGH,\nBeschluß vom 23. Februar 1979 - 2 StR 728/78; Urteil vom\n6. Mai 1981 - 2 StR 105/81).\n\nb) Über die genannten Tatumstände hinaus, die die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten\nTat ausfüllen oder auszufüllen geeignet sind, entfalten\nzum einen auch die Bestandteile der Sachverhaltsschilderung innerprozessuale Bindungswirkung, aus denen der Tat-\n\nrichter im Rahmen der Beweiswürdigung seine Überzeugung\nvon der Schuld des Angeklagten abgeleitet hat (BCH, Urteil vom 5. Oktober 1966 - 2 StR 254/66). Zum anderen\nnehmen aber auch jene Teile der Sachverhaltsdarstellung\nals den Schuldspruch tragend an der Bindungswirkung teil,\ndie das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (BGHSt 24, 274 £.; 28, 119, 121;\nMeyer LR RdNr. 29 zu § 353 StPO; vgl. auch Bruns, Teilrechtskraft und innerprozessuale Bindungswirkung des\nStrafurteils, 1961, S. 86 ff), zum Beispiel die Umstände\nschildern, die der Tatausführung das entscheidende Gepräge gegeben haben. Der geschichtliche Vorgang, der dem\nSchuldspruch zugrunde liegt, bildet ein geschlossenes Ganzes, aus dem nicht Einzelteile herausgegriffen und zum Gegenstand neuer, abweichender Feststellungen gemacht werden dürfen (BGH, Beschluß vom 17. November 1978 - 2 StR\n632/78).\n\n4. In Anwendung dieser Grundsätze durfte das Landgericht keine Beweiserhebungen zulassen, die geeignet waren, die Feststellungen des ersten tatgerichtlichen Urteils vom 10. Dezember 1979 über den Tatablauf als solchen, die Tatbeteiligung einzelner Personen und die Entstehung des Tatentschlusses in Zweifel zu ziehen. Mit\nRecht hat das Landgericht die darauf abzielenden Beweis-\n\nanträge des Angeklagten daher als unzulässig behandelt.\n\na) Dies gilt zunächst für den Antrag, der entgegen\nden auf dem Geständnis des Angeklagten beruhenden Feststellungen des Urteils vom 40. Dezember 1979 eine Mitwirkung der Gebrüder MB am Tatgeschehen unter Beweis stellt\n(vgl. oben 1 c).\n\nDie Sachdarstellung des ersten Tatrichters zur Frage der Beteiligung Dritter an einem Tatgeschehen als geschichtlicher Vorgang entfaltet bei Teilrechtskraft des\nSchuldspruchs für das weitere Verfahren Bindungswirkung.\nOb ein Straftatbestand in Allein- oder Mittäterschaft,\naus eigenem Antrieb oder auf Anstiftung durch Dritte, unter Beteiligung einer oder mehrerer Personen begangen wurde und um welche Personen es sich dabei im einzelnen handelte, ist zwar für die Erfüllung der gesetzlichen Merkmale der angewendeten Rechtsnorm und für die Formel des\nSchuldspruchs in der Regel ohne Bedeutung. Die beteiligten Personen geben jedoch ebenso wie Ort und Zeit des Handlungsablaufes dem geschichtlichen Vorgang, in den das tatbestandsmäßige Verhalten des Angeklagten eingebettet ist,\ndas entscheidende Gepräge. Erst die den Schuldspruch näher beschreibenden Feststellungen über die einzelnen, auch\naußertatbestandlichen Tatmodalitäten, die Handlungsabläufe und die Identität der Handelnden machen das Tatgeschehen als geschichtlichen Vorgang einmalig und unverwechselbar. In diesem Sinne sind sie daher tragende Grundlage\ndes Schuldspruchs. Es gilt insoweit nichts anderes als beispielsweise für die Darstellung der Tatmodalitäten der in\n§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 StGB normierten Straferschwerungsgründe, für die anerkannt ist, daß sie in der\nRegel den Schuldspruch tragen, da sie das tatbestandsmäßige Handeln (mit) in Gang setzen und seine konkrete Ausgestaltung (mit) bestimmen (vgl. BGHSt 29, 359, 369).\n\nb) Entsprechendes gilt für die Anträge des Angeklagten, die die Entstehung seines Tatentschlusses betreffen\n(vgl. oben 1 a bis c). Nach den Feststellungen des Urteils\nvom 10. Dezember 1979 geht die konkrete Tatausführung vom\n5. April 1979 auf einen \"im März 1979\" vom Angeklagten aus\neigenem Antrieb und ohne Mitwirkung dritter Personen gefaßten Tatentschluß zurück. Dieser Tatentschluß war zu diesem frühen Zeitpunkt zwar noch nicht auf ein bestimmtes Ob-\n\njekt ausgerichtet, er war nach den Feststellungen Jedoch\nvorbehaltlos gefaßt, wurde stufenweise konkretisiert und -\nohne daß ein zwischenzeitliches Abgehen von ihm mitge-\n+eilt wird - in die Tatausführung ungesetzt. Da diese somit unmittelbar auf den im März 1979 - wenn auch zunächst\nnur allgemein gefaßten - Entschluß zurückzuführen ist, bildet die Schilderung der Entwicklung dieses Tatentschlusses\nebenfalls die tragende Grundlage des teilrechtskräftigen\nSchuldspruchs.\n\nDie Art und Weise, wie ein Tatentschluß entstanden\nist und wie er sich bis zur Umsetzung des Gedankens in seine Handlung entwickelt hat, ist zwar auch für die Straffrage von Bedeutung. Die insoweit festgestellten Umstände\nsind aber - jedenfalls vorliegend - nicht ausschließlich\nfür die Strafzumessung bedeutsam. Sie sind vielmehr als\ndoppelrelevante Umstände sowohl für Straf- als auch Schuldfrage erheblich und entfalten somit bei Teilaufhebung des\nUrteils nur im Strafausspruch für das weitere Verfahren\ntindende Wirkung. Es gilt hier nichts anderes als etwa\nfür die Feststellung des Motives (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n15. April 1977 - 2 StR 97/77 - und vom 23. Februar 1979 -\n2 StR 728/78) oder des tatauslösenden Umstandes bei einem\nTötungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - 2 StR\n105/81) oder der Ziele und Beweggründe des Täters eines\nVermögensdeliktes (vgl. BGH NStZ 1981, 448).\n\n5, Die Revision kann sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung nicht mit Erfolg auf die Entscheidung\nBGHSt 22, 90(= JR 1968, 466)berufen. Auch die Verletzung\ndes Gebots materieller Gerechtigkeit beanstandet sie zu\nUnrecht.\n\nNN\n\n- 10 -\n\na) In seiner Entscheidung BGHSt 22, 90 hatte sich\nder Bundesgerichtshof als Revisionsgericht nicht an die\ntatrichterliche Feststellung des Tatzeitpunktes gebunden\ngesehen. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall\nweist jedoch zwei Besonderheiten auf, die ihn vom vorliegenden maßgeblich unterscheiden. Zum einen war noch keine\nTeilrechtskraft des Schuldspruchs eingetreten, so daß sich\ndie Frage der innerprozessualen Bindungswirkung nach vorangegangener Teilaufhebung gar nicht stellte, zum anderen war\ndie Ermittlung des Tatzeitpunktes für die Frage der Rechtzeitigkeit eines Strafantrages und damit für das Vorliegen\neiner Prozeßvoraussetzung von Bedeutung. Die tatsächlichen\nVoraussetzungen für das Vorliegen von Prozeßvoraussetzungen sind vom Revisionsgericht jedoch stets selbständig zu\nprüfen (vgl. BGHSt 22, 90, 91).\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision gibt der vorliegende Fall dem Senat auch keine Veranlassung, sich mit\nden im Schrifttum vertretenen Rechtsmeinungen auseinanderzusetzen, die eine Durchbrechung von Teilrechtskraft und\ninnerprozessualer Bindung um der materiellen Gerechtigkeit\nwillen zulassen wollen (vgl. Kleinknecht, 35. Aufl., 1981,\nEinl. RdNr. 186; derselbe MDR 1955, 434 f.; Meyer, Löwe/\nRosenberg, 23. Aufl., RdNr. 29 zu § 353 StPO m.w.Nachw.).\nEine solche Erörterung wäre allenfalls dann erforderlich,\nwenn die abgelehnten Beweisamträge die Feststellung der\nSchuldunfähigkeit oder der fehlenden Täterschaft des Angeklagten bezwecken sollten. Vorliegend ging es der Verteidigung jedoch allein darum, darzutun, daß neben dem Angeklagten und dem verurteilten Ro | noch weitere Personen\nan der Tat beteiligt waren, denen ein höheres Maß an Schuld\nzuzumessen sei, die aber gleichwohl zu geringeren Strafen\nverurteilt worden seien. Diese Erwägungen rechtfertigen es\nJedoch keinesfalls, ausnahmsweise die Durchbrechung der Teilrechtskraft zuzulassen.\n\n- 11 -\n\nII. Die Sachrüge\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der von der\nRevision erhobenen Sachrüge hat keinen den Angeklagten\nbenachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-14/4-str-642-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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