{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-12-30_4_StR_673_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-12-30","aktenzeichen":"4 StR 673/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 673/81 BESCHLUSS\n30.72.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarlies Maria Elisabetn Sc ni aus x.\ndort geboren am EB 1955,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n»77\n\nDer 4. Strafsenat des Pundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n30. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 26. August 1981\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmittein zu zwei Jahren und sechs\nMonaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der\nAngeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den\nStrafausspruch richtet.\n\n1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.\n\n2. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch den Strafausspruch.\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist die Angeklagte, die\nwiederholt wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nzu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, \"schon als Jugendliche zum Rauschgiftkonsum verführt worden\" und hat sich seither \"von ihrer Drogenabhängigkeit nicht befreien\" können. Bei\ndem langjährigen Drogenkonsum liegt die Möglichkeit nicht\nfern, daß ihre Schuldfähigkeit infolge dieser Abhängigkeit\nerheblich vermindert war (§ 21 StGB). Das Landgericht mußte\ndies jedenfalls näher prüfen und sich gegebenenfalls mit der\nFrage auseinandersetzen, ob von der Milderungsmöglichkeit des\n§ 49 StGB Gebrauch zu machen ist. Daß es eine solche Prüfung\nvorgenommen hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.\n\nDas Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben\nwerden.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß der Tatbestand des Besitzes einer nicht geringen Menge\nvon Betäubungsmitteln nur dann vorliegt, wenn der Täter zu\nirgendeinem Zeitpunkt einen Vorrat in diesem Umfang tatsächlich\nbesessen hat (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in\n\nMDR 1978, 5, 6).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-30/4-str-673-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-30/4-str-673-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.752987+00:00"}}