{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-12-30_4_StR_667_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-12-30","aktenzeichen":"4 StR 667/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"55\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nSER 667/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Franz MR ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nEB 1955 in PER Kreis OR,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n35\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 30. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1.\n\n3.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Paderborn vom 8, September 1981\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen verurteilt ist;\ninsoweit wird das Verfahren eingestellt (§ 206 a\nStPO);\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nDer Angeklagte ist damit wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Mona-\n\nDie Kosten des Verfahrens, einschließlich der Rechtsmittelkosten, und die dem Angeklagten entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, soweit\ndas Verfahren eingestellt worden ist (§§ 464 Abs. 1\nund 2, 467 Abs. 1 StPO). Im übrigen trägt der Angeklagte die Kosten (§§ 473 Abs. 1, 365 Abs. 1 StPO).\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\neiner Schutzbefohlenen und wegen gefährlicher Körperverletzung\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten\nverurteilt. Die Revision des Anpeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs seines Kindes Irene verurteilt worden ist, ist die Strafverfolgung verjährt, Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinem Antragsschreiben vom 1. Dezember 1981 ausgeführt:\n\n\"Zwar belief sich die Verjährungsfrist zur Tatzeit\n(Sommer 1973) noch auf 10 Jahre, weil § 176 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB a.F. damals noch ein Verbrechen war, so daß\nsich die Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 1 StGB a.F.,\nbestimmte. Das am 18. November 1973 in Kraft getretene\nVierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I 1725)\nhat aber § 176 StGB durch Herabsetzung der Mindeststrafe\nin ein Vergehen umgewandelt. Dadurch verkürzte sich die\nVerjährungsfrist gemäß § 67 Abs. 2 StGB a,.F. auf 5 Jahre.\nDiese Verjährungsfrist ist zwar am 1. Januar 1975 durch\n§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB n.F. wieder auf 10 Jahre verlängert worden. Dies gilt aber nach Art. 309 Abs. 1 und 3\nEGStGB nicht für Taten, die - wie hier - vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. Insoweit gelten die verkürzten Verjährungsfristen des bisherigen Rechts weiter.\nDa die Tat im Sommer 1973 war und die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung (Anordnung\nder ersten Vernehmung des Angeklagten durch die Staats-\n\nanwaltschaft, § 78 ce Abs. i Nr. 1 StGB i.V.m.\n\nArt. 309 Abs. 1 EGStGB) erst am 27. Juni 1980 erfolgt\nist (Bl. 29 dA), ist die Strafverfolgung insoweit\nverjährt. Die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\n\n(§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F., § 174 Nr. 1 StGB a.F.)\nbetrug und beträgt, da nur ein Vergehen, 5 Jahre. Auch\nfür diese Handlung ist die Strafverfolgung verjährt.\"\n\nDiesen Ausführungen stimmt der Senat zu.\n\nDamit war das Verfahren insoweit einzustellen (§ 206 a\nStPO). Das zwingt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\n2. Darüber hinaus war der Revision der Erfolg zu versagen.\n\nDie Verfahrensrüge geht fehl. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer vom 2. November 1981 entspricht die verkündete Urteilsformel in ihrer\nrgänzten Form dem Ber\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu fünf Monaten Freiheitsstrafe läßt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Nach dem\nZusammenhang der Urteilsgründe 1äßt sich auch ausschließen,\ndaß die Strafzumessung in dem aufgehobenen Fall die Bemessung\nder Strafe für die gefährliche Körperverletzung beeinflußt hat.\n\nWie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben zutref-\n\nfend dargelegt hat, kommt auch eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-30/4-str-667-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 365","ref_norm":"365","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-30/4-str-667-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.732665+00:00"}}