{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-12-17_4_StR_620_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-12-17","aktenzeichen":"4 StR 620/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 620/81 BESCHLUSS\n7 ÄK y2 Br in der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Georg Franz B EB zu: u.\ngeboren am EEE 1953 in Co (Sch UiiiEN) ,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\n5J\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 22. April 1981\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Brandstiftung verurteilt worden ist und\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\n\nerneuten Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen\nund wegen Anstiftung zum versuchten Diebstahl zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nist zum Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und\n\nwegen Anstiftung zum versuchten Diebstahl im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19, November 1981\nzutreffend ausgeführt hat. Im übrigen hat die Revision\nmit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß es einer Erörterung der insoweit erhobenen Verfahrensrügen nicht\nbedarf.\n\n1. Der Schuldspruch wegen vollendeter Brandstiftung kann keinen Bestand haben.\n\na) Nach den Feststellungen war der Angeklagte\nmit einem unbekannt gebliebenen Mittäter übereingekommen, Geschäftsunterlagen, die von der Steuerfahndung\nbei ihm beschlagnahmt worden waren und die nunmehr in\neinem Dienstraum des Finanzamtes LP verwanrt\nwurden, durch einen Brandanschlag zu vernichten. Entsprechend dem Tatplan drang der Mittäter des Angeklagten in diesen Raum ein, übergoß die Unterlagen mit\nBenzin und setzte sie in Brand. Das Feuer flammte \"explosionsartig auf, so daß die Fensterscheiben zerbarsten\n\nund am Mauerwerk einer Innenwand Risse entstanden\"!\n(UA 19). Die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen des\nAngeklagten wurden fast vollständig vernichtet, an\n\"Gebäude und Einrichtung\" entstand ein Schaden von\n\netwa 13 500,-- DM (UA 20).\n\nDas Landgericht geht davon aus, der Mittäter des\nAngeklagten habe durch sein Verhalten \"ein Gebäude in\nBrand gesetzt\" und damit den Tatbestand des § 308\n(Abs. 1, 1. Alternative) StGB verwirklicht (UA 61).\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n53\n\nb) Der Tatbestand des § 308 Abs. 1, 1. Alternative StGB verlangt, ebenso wie der des § 306 StGB,\nsoweit er sich auf das Inbrandsetzen eines Gebäudes\nbezieht, daß das Gebäude seibst in einer Weise von\ndem Feuer erfaßt wird, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGHSt 7, 37,\n\n38; 16, 109, 110; 18, 363, 364). Der Brand muß sich\n\nauf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung\nsind (BGHSt 18, 363, 365 f; BGH NStZ 1981, 220 m.w.\nNachw.). Als in diesem Sinne wesentliche Bestandteile\neines Gebäudes sind von der Rechtsprechung eine\nWohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365 f; Beschluß vom 2. Juni 1977\n- 1 StR 231/77) oder eine Zimmerwand (vgl. BGH NStZ 1981,\n220, 221) angesehen worden. Daß durch die Hitzeeinwirkung Teile des Putzes abspringen (vgl. BGH, Urteil vom\n12. Januar 1977 - 2 StR 638/76), Tapete (BGH NStZ 1981,\n220) oder ein an die Wand genageltes Regal (BGHSt 16,\n109) in Brand gerät oder daß einzelne für das Gebäude\nwesentliche Holzteile lediglich ankohlen (RGSt 64, 273),\n\n. reicht für die Annahme einer vollendeten Brandstiftung\n\nnach den §§ 306, 308 StGB hingegen nicht aus (vgl. auch\nDreher/Tröndle, 40. Aufl., Rdnr. 6 zu § 306 StcB).\n\nc) Vorliegend hat das Landgericht nicht festgestellt, ob sich der Brand auf wesentliche Teile des\nGebäudes erstreckt hat oder hätte ausbreiten können,\n\nBei der häufigen Verwendung nicht brennbarer Materialien\nin neueren Gebäuden hätte es insoweit näherer Ausführungen\nbedurft (vgl. BGH NStZ 1981, 220, 221; Horn in SK § 306\nRdnr. 10). Auch die Feststellungen zur subjektiven Sei-\n\nte des § 308 Abs. 1, 1. Alternative StGB sind lückenhaft,\n\nEs fehlen Ausführungen darüber, ob der Vorsatz des\nAngeklagten auch die Ausbreitung des Brandes auf\nwesentliche Teile des Gebäudes mitumfaßte. Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.\n\n2. Da nicht auszuschließen ist, daß sich die\nHöhe der aufgehobenen Einzelstrafe wegen Brandstiftung auf die Bemessung der anderen Einzelstrafaussprüche ausgewirkt haben kann, waren auf Antrag\ndes Generalbundesanwaltes auch diese aufzuheben,\nobwohl sie im übrigen keine Rechtsfehler erkennen\nlassen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-17/4-str-620-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-17/4-str-620-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.411127+00:00"}}