{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-12-10_4_StR_624_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-12-10","aktenzeichen":"4 StR 624/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die im früheren Urteil ausgesprochene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist bei\nnachträglicher Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) auch dann\naufrechtzuerhalten, wenn diese Maßregel auf Grund einer\nhinzukommenden Straftat ebenfalls anzuordnen wäre. § 55 Abs. 2\nStGB hat insoweit Vorrang vor § 67 f StGB.","text_plain":">24\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 §§ 55, 64, 67 d, 67 £\n\nDie im früheren Urteil ausgesprochene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist bei\nnachträglicher Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) auch dann\naufrechtzuerhalten, wenn diese Maßregel auf Grund einer\nhinzukommenden Straftat ebenfalls anzuordnen wäre. § 55 Abs. 2\nStGB hat insoweit Vorrang vor § 67 f StGB.\n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81 - LG Bochum\n\n32\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 622/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Michael L ii aus SCHEN, geboren\nam EEE 1955 ir com,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Dezember 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EB dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iinuuuuuEnnD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 29. Juli 1981\n\nim Ausspruch tiber die Unterbringung aufgehoben\n\nund die im Urteil des Amtsgerichts Bochum\n\nvom 27. Oktober 1980 - 29 Ls 7 Js 407/80 - angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 27. Oktober 1980\nzu einem Jahr und zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeoränet. Die Revision des Angeklagten beanstandet\nmit der Sachbeschwerde den Ausspruch über die Unterbringung.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nGegen den Angeklagten ist bereits durch das Urteil des\nAmtsgerichts Bochum, dessen Einzelstrafen in die hier gebildete Gesamtstrafe einbezogen worden sind, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Das\nLandgericht geht - rechtsfehlerfrei - davon aus, daß auch\nim Hinblick auf die hier abgeurteilten Taten die Unterbringung des Angeklagten in einer solchen Anstalt erforderlich\nist. Es ist jedoch der Auffassung, daß es nicht ausreiche,\ndie Unterbringung, auf die in dem früheren Urteil erkannt\nworden war und die seit dessen Rechtskraft vollstreckt wird,\naufrechtzuerhalten, \"sondern daß, um dem Angeklagten überhaupt\neine Chance zu geben, eine neue Unterbringung festzusetzen\"\nsei, und hat deshalb erneut auf Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erkannt. Es will damit ersichtlich erreichen,\ndaß die Frist für diese Maßnahme ohne Rücksicht auf die bisher bereits vollstreckte Unterbringung neu beginnt. Das hält\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung hat den\nZweck, dem Angeklagten den Vorteil der Gesamtstrafe in\ndemselben Umfang zu gewähren, wie er ihn bei gemeinsamer\nAburteilung aller Taten im ersten Urteil gehabt hätte; er\n\nsoll also so gestellt werden, wie es der Fall wäre, wenn\nsämtliche Taten in dem ersten (\"früheren\") Urteil abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 182; 15, 66, 69; 17,\n173, 174/175). Das gilt nach § 55 Abs. 2 StGB auch für\nNebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen, auf die in dem\nfrüheren Urteil erkannt worden ist. Diese sind in der neuen\n(Gesamtstrafen- Entscheidung aufrechtzuerhalten, soweit sie\nnicht durch sie gegenstandslos werden, d. h. in dieser Entscheidung nach ihrer Wirkung ohnehin enthalten sind, wie\nz.B. das Fahrverbot in der Entziehung der Fahrerlaubnis oder\ndie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in der Unterbringung in der psychiatrischen Klinik oder in der Sicherungsverwahrung (vgl. Lackner, 14. Aufl., § 55 StGB Anm. 5b\nm. w. Nachw.; Schmitt in ZStW 1963, 179, 191).\n\nDaraus folgt, daß für die neue Anordnung einer solchen\nNebenstrafe, Nebenfolge oder Maßnahme dann kein Raum ist,\nwenn sie auch bei gleichzeitiger Aburteilung aller Taten\nnicht anders als in dem früheren Urteil hätte lauten können\n(vgl. Pohlmann in Rechtspfleger 1970, 233, 234). In diesem\nFall ist vielmehr in der neuen Entscheidung die frühere Anorinung regelmäßig aufrechtzuerhalten (vgl. die Begründung\nzu § 70 des Entwurfs eines Strafgesetzbuches - E 1962 - in\nBR-Drucks, 200/62 S,. 194 und BT-Drucks. IV/650 S. 194).\n\nb) So verhält es sich hier. Der Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann in der Entscheidung über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung - im Gegensatz zu anderen Maßnahmen - nicht anders lauten als im\nersten Urteil. Er kann nämlich unabhängig davon, ob ihm eine\neinzige Tat oder - im Falle einer Gesamtstrafenbildung -\neine oder mehrere der von der Gesamtstrafe umfaßten Einzeltaten zugrunde liegen, immer nur die Unterbringung schlecht-\n\nIL\n\nhin anordnen. Eine nänere Eingrenzung dieser Maßregel im\nUrteil, etwa in Bezug auf ihre Dauer, ist rechtlich nicht\nmöglich (vgl. Lackner, 14. Aufl., § 67 2 StgB Anm. 1),\n\ndie Höchstfrist der Unterbringung ergibt sich vielmehr aus\n\n§ 67 d Abs. 1 StGB, nach welchem für den Regelvollzug (§ 67\nAbs. 1 und 4 StGB) die Höhe der Strafe, neben der sie aı-\ngeordnet wurde, maßgebend ist. Auch kommt in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck, welche der von der Gesanmtstrafe\numfaßten Einzeltaten die Maßregel erforderlich gemacht hat,\nWenn - wie hier - bereits im ersten Urteil auf Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt erkannt worden ist, so ist deshalb bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung diese Maßregel\nauch dann aufrechtzuerhalten und nicht etwa neu anzuordnen,\nwenn die neu einbezogenen Taten sie ebenfalls erforderlich\nmachen. Die Höchstfrist der Unterbringung bestimmt sich in\ndiesem Fall gemäß § 67 d Abs. 1 StGB beim Regelvollzug nunmehr nach der Höhe der Gesamtstrafe, neben welcher ihre\nAufrechterhaltung angeordnet worden ist.\n\nDer Umstand, daß die friiher angeordnete Maßregel bei\nihrer Aufrechterhaltung in der neuen Entscheidung ais fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenausspruchs für die\nEinzeltat anzusehen ist, die Anlaß für ihre Anordnung war\n(vgl. BGH NJW 1979, 2113), steht dem nicht entgegen. Denn\nwenn sich - wie hier - aus den Gründen der neuen Entscheidung ergibt, daß auch die neu einbezogenen Taten die Unterbringung erforderlich machen, so ist damit hinreichend klargestellt, daß die Unterbringung nunmehr auch durch diese Taten veranlaßt ist.\n\nce) Aus § 67 f StGB, den möglicherweise das Landgericht\nbei seiner Entscheidung ins Auge gefaßt hat, ergibt sich\nnichts Gegenteiliges. Das Landgericht ist ersichtlich der\n\nAuffassung, daß dann, wenn eine neu einzubeziehende Tat die\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt ebenfalls erforderlich macht, die Maßregel erneut ausgesprochen werden kann\nmit der Folge, daß nach dieser Vorschrift die früher angeordnete Unterbringung entfällt und die Höchstfrist für die\nMaßregel ohne Rücksicht auf die bereits aufgrund der früheren Entscheidung vollzogene Unterbringung unverkürzt neu\nbeginnt. Diese Auffassung, die auch im Schrifttum vertreten\nwird (vgl. Dreher/Tröndle, 40. Aufl., § 55 StGB Rän. 8;\nVogler in LK, 10. Aufl., § 55 StGB Rdn. 46, 47; vgl. auch\nGeppert in MDR 1972, 280, 284/285), wird jedoch dem dargelegten, für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung maßgebenden Grundsatz nicht gerecht, daß der Angeklagte so gestellt werden soll, wie es der Fall wäre, wenn sämtliche\nTaten in dem ersten Urteil abgeurteilt worden wären. Denn\nsie würde, da die bereits vollzogene Unterbringung unberücksichtigt bleibt, dazu führen, daß der Angeklagte insgesamt längere Zeit dem Maßregelvollzug unterworfen werden\nkönnte, als es bei Aburteilung aller Taten im ersten Urteil\nder Fall gewesen wäre. Die Grundsätze der Gesamtstrafenbil-\n\nal narh & Ah Senn dar nn %\nwo. u ww\n\nan\n48 4: Ss DZ’ Zzu2@; “ML ia vis\n\neiner solchen Unterbringung vorgehen (vgl. den Ersten Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform in BT-Drucks. V/4094 S. 22/23; Lackner, 14. Aufl., § 67 f\nStGB Anm. 3 m. w. Nachw.; Horn in SK 3. Aufl.,§ 67 f StGB\n\nRdn. 6; Schmitt aa0).\n\nOb im Falle der Anordnung einer anderen Maßregel bei\nder nachträglichen Gesamtstrafenbildung ebenfalls § 55 StGB\n\nI\n\nVorrang vor § 67 f StGB hat und ob, falls dies zu verneinen\nist, die bereits vollzogene Maßrege’ anzurechnen ist, braucht\nhier nicht entschieden zu werden,\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-10/4-str-624-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67f","ref_norm":"67f","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-10/4-str-624-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.164020+00:00"}}