{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-12-10","aktenzeichen":"4 StR 564/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 564/84 URTEIL\nAU II\"\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Speditionskaufmann Wolfgang H (sus\naus Ho, zeboren am EEE 1953 ir vo\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\n57\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Dezember 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (ui,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt vom\n\n22. Juni 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die angeordnete Maßregel\nbleibt aufrecht erhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nLG\n\nIN\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§§ 315 b Abs. 1\nNr. 2 und 3 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit (§ 315 c\nAbs. 1 Nr. 1 a StGB), mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall (3% 113 Abs. 2 StGB)\nund mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 Abs. 1\nStGB) zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von vier\nJahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit der Sachbeschwerde die Nichtanwendung des § 315 b Abs. 3 StGB i.Verb.\nm. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.\n\nIn den genannten beiden Bestimmungen wird der Täter\neines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach\n§ 315 b Abs. 1 StGB mit einer höheren Strafe bedroht,\nwenn er z.B. in der Absicht handelt, eine andere Straftat\nzu verdecken. Dazu heißt es im Urteil (UA 10) lediglich,\nes habe nicht festgestellt werden können, daß der Angeklagte\nin dieser Absicht gehandelt habe. Diese auf den Gesetzeswortlaut beschränkte Begründung ist hier unzureichend.\n\nZwar obliegt die Feststellung, ob ein Täter in einer\nbestimmten Absicht gehandelt hat oder nicht, allein dem\nTatrichter. Dessen Überzeugung, d.h. seine persönliche,\nvon Zweifeln freie Gewißheit von einem bestimmten Tatgeschehen, ist nicht angreifbar und kann vom Revisionsgericht - an Hand der Urteilsgründe - nur dahin nachgeprüft werden, ob sie etwa von rechtsfehlerhaften Er-\n\n4\n\nwägungen beeinflußt ist. Um dem Revisionsgericht diese\n\n- sachlichrechtliche - Nachprüfung zu ermöglichen, ist\nder Tatrichter jedoch gehalten, sich dort, wo Zweifel\nauftreten könnten, im Urteil mit den für die Entscheidung\nbedeutsamen Tatsachen und Umständen auseinanderzusetzen.\nDer Umfang seiner Darlegungspflicht richtet sich jeweils\nnach der besonderen Gestaltung des Einzelfalls.\n\nDie Revision vermißt mit Recht nähere Darlegungen\nzu den Beweggründen des Angeklagten für seine Polizeiflucht. Er hatte mit seinem Kraftwagen nach erheblichem\nAlkoholgenuß (Blutalkoholgehalt 1,7 %0) am öffentlichen\nStraßenverkehr teilgenommen (UA 4, 8) und damit die Strafbestimmung des § 316 StGB verletzt. Es kam zu einem leichten Verkehrsunfall mit einem Mofafahrer; die Beteiligten\nund Passamten besprachen den Vorfall an der Unfallstelle\n(UA 4). Nachdem ein Polizeibeamter zufällig hinzugekommen\nwar und den Angeklagten aufgefordert hatte, seine Fahrzeugpapiere und seinen Führerschein zu holen, begab sich\nder Angeklagte zu seinem Fahrzeug, stieg ein und fuhr\nüberraschend für alle Beteiligten davon (UA 4). Er hat\ndann nach den Feststellungen der Strafkammer über einen\nlängeren Zeitraum, im hohen Maße zielgerichtet (UA 11)\nund mit außergewöhnlicher Rücksichtslosigkeit und Hartnäckigkeit (UA 13), versucht, sich dem Zugriff der Polizei\nzu entziehen (UA 4 bis 7). Selbst wenn er für den Verkehrsunfall nicht (mit) verantwortlich gewesen sein sollte,\nmußte sich bei der gegebenen Sachlage Jedem unbefangenen\nBeobachter der Verdacht geradezu aufdrängen, daß der Angeklagte dies alles unternommen habe, um nicht wegen seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zur Verantwortung\ngezogen zu werden. Mit dieser Frage hätte sich die Strafkammer deshalb im Urteil ausdrücklich auseinandersetzen\n\n57\n\nmüssen. Ohne diese Auseinandersetzung läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß sie bei der Beurteilung\nder inneren Tatseite von rechtlich unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist.\n\nDer dargelegte sachlichrechtliche Mangel zwingt zur\nAufhebung des Strafausspruchs. Die angeordnete Maßregel\nkann aufrecht erhalten bleiben, da sie keinen Rechtsfehler\nenthält und nach Sachlage auszuschließen ist, daß die neue\nStrafkammer eine längere Sperre als 4 Jahre für erforderlich\nhalten wird.\n\nDie neue Strafkammer wird die in der Entscheidung\nBGHSt 28, 93 niedergelegten Rechtsgrundsätze zu beachten\nhaben (vgl. BGH bei Hürxthal DRiZ 1979, 150 unter 17).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke\n\nMi\n93\n}","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-10/4-str-564-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-10/4-str-564-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.144038+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-12-10/4-str-564-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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