{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-12-03_4_StR_615_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-12-03","aktenzeichen":"4 StR 615/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 615/81 BESCHLUSS\nIAR.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErnst-Josef AB aus EWR, gevoren am a 1951\nin CE ,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2- 50\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 6. Juli 1981 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nzu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt\nund \"die sichergestellten Betäubungsmittel\" eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit\nder Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen\nden Rechtsfolgenausspruch richtet.\n\n1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n>, Mit Recht beanstandet die Revision jedoch den\n\nStrafausspruch,.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nseit längerer Zeit, sogar während seiner Inhaftierung,\nDrogen eingenommen und zuletzt \"täglich bis zu 2 Gramm\nHeroin bzw. Kokain\" konsumiert (UA 4). Er hat auch bei der\nFahrt nach Holland am 22. Januar 1981 \"starke Entzugserscheinungen\" gehabt (UA 7). Das Landgericht geht deshalb\nzu Recht davon aus, daß der Angeklagte zur Tatzeit drogenabhängig war (UA 12). Bei dem festgestellten erheblichen\nDrogenkonsum liegt jedoch die Möglichkeit nicht fern, daß\ndie Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge der Drogenabhängigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Das Landgericht hätte dies jedenfalls näher prüfen und sich gegebenenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob von\nder Milderungsmöglichkeit des § 49 StGB Gebrauch zu machen\nist. Daß es eine solche Prüfung vorgenommen hat, ist den\nUrteilsgründen nicht zu entnehmen. Der Strafausspruch muß\n\nschon aus diesem Grunde aufgehoben werden.\n\nAuf die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung, die im übrigen ebenfalls Bedenken begegnen, braucht\ndanach nicht mehr im einzelnen eingegangen zu werden, Für\ndie neue Hauptverhandlung weist der Senat jedoch auf die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafzumessung\nbei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz hin, die\ndas Landgericht zu beachten haben wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1978, 5, 7; 1979, 884 ff;\n1981, 881, 882/883).\n\n3, Auch der Ausspruch über die Einziehung hält der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Ausspruch über eine\n\nEinziehung muß nämlich die einzuziehenden Gegenstände so\nweit kennzeichnen, daß bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung\nbesteht. Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört\nhierzu die Angabe der einzuziehenden Menge (vgl. BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - 4 StR 511/80 - m. w. Nachw.).\n\nDas Urteil muß sonach im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden,\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke\n\nPR\n2\nAal\nBr“\n\nAN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-03/4-str-615-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-03/4-str-615-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.886528+00:00"}}