{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-12-03","aktenzeichen":"4 StR 564/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nh StR 564/84 BESCHLUSS\nSAL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Speditionskaufmann Wolfgang H\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\n4 x\n\nIS\nSQ\n\nDer /ı. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Darmstadt vom 22. Juni 1989\n\nwird mit der Maßgabe als unbegründet verwor-\n\nfen, daß der Angeklagte des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs\n\ndurch Trunkenheit, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort\n\n(8§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3, #15 ce Abs. I Nr. 1b,\n113 Abs. 2, 142 Abs. 1, 52 StGB) schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen \"fortgesetzten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\nin Tateinheit mit Trunkenheit im Straßenverkehr und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im besonders schweren\nFall und unerlaubten Entfernens vom Unfallort\" zu zwei\nJahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt,\nihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von vier Jahren\nentzogen und seinen Führerschein eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist,\n\nA\nÄit\nEN\n\nwie der Generalbundesanwalt in seinem, dem Angeklagten\nbekanntgemachten Antragsschreiben vom 12. November 1981\nzutreffend dargelegt hat, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet.\n\nDie Ausführungen des Generalbundesanwalts bedürfen\nJedoch folgender Ergänzungen:\n\n1. Zur Verfahrensrüge einer Verletzung der 88 201,\n338 Nr. 8 StPO, Art. 103 GG:\n\n3 201 Abs. 1 StPO ist zwar verletzt, weil dem Angeklagten und seinem Verteidiger vor der Entscheidung über\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens die Anklageschrift nicht\nmitgeteilt worden ist (Bd. I Bl. 192 R d.A.). Auf diesen\nMangel kann sich der Angeklagte jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr berufen. Wie die Revision selbst vorträgt, war der Mangel der Mitteilung der Anklageschrift\ndem Angeklagten und seinem Verteidiger bei Beginn der\nHauptverhandlung bekannt. Gleichwohl haben sie, wie die\nSitzungsniederschrift ausweist, einen Antrag auf Aussetzung der Verhandlung und Nachholung der unterlassenen\nMitteilung nicht gestellt. Die Sitzungsniederschrift läßt,\nentgegen dem Revisionsvorbringen, nicht einmal erkennen,\ndaß der Mangel überhaupt gerügt worden ist. Bei dieser\nSachlage ist davon auszugehen, daß auf die Geltendmachung\ndes Mangels verzichtet worden ist (RGSt 58, 125, 127; BGH,\nUrteil vom 8. Juni 1955 - 3 StR 173/55 -; Meyer-Goßner in\nLöwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 201 StPO Ran. 39; Sax in\nKMR, 6. Aufl., § 201 StPO Anm. 9 c II). Dafür, daß der\nAngeklagte in seiner Verteidigung beschränkt oder daß ihm\nsonst das rechtliche Gehör versagt worden ist, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Staatsanwalt hat den Anklagesatz\n\n43\n\nverlesen (Bd. II Bl. 327). Dadurch und durch den Fortgang der Hauptverhandlung wußte der Angeklagte, was ihm\nzur Last gelegt wurde.\n\n. 2. Zur Verfahrensrüge einer Verletzung des § 244\nAbs, 4 StPO:\n\nDie mit dem bei Gericht am 17. August 1981 rechtzeitig\neingegangenen Schriftsatz in zulässiger Form ergänzte Rüge\nist unbegründet. Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisamtrag\nauf Einholung eines weiteren nervenfachärztlichen Gutachtens\nzur Schuldfähigkeit des Angeklagten im Urteil aus den Gründen des § 244 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO rechtlich einwandfrei abgelehnt (UA 12, 13). Dafür, daß ein weiterer Sachverständiger über überlegene Forschungsnittel verfüge, ist\nnichts dargetan.\n\n3. Zur Berichtigung der Urteilsfornel:\n\nDie Kennzeichnung der Tat als fortgesetzte Handlung\ngehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne\nvon § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO (BGHSt 27, 287, 289). Im\nührigen ist sie hier auch fehlerhaft, da, mit Recht (UA 11),\nnatürliche Handlungseinheit angenommen worden ist (BGH\nbei Hürxthal DRiZ 1977, 307 unter 2).\n\nAuch die Kennzeichnung der Tat als besonders schwerer\nFall des § 113 Abs. 2 StGB erübrigt sich (BGHSt 27, 287,\n289).\n\n§ 315 b Abs. 1 StGB ist sowohl in der Form des Hindernisbereitens (Nr. 2), durch das (wiederholte) Rammen und\nAbdrängen der verfolgenden Polizeifahrzeuge (BGHSt 21, 301,\n5035 BGH bei Hürxthal DRiZ 1979, 150 unter 18), als auch\n\nPo\nA\n\nin der Form eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Ein-\n\ngriffs (Nr. %) durch das Zufahren auf die die Fahrbahn\nsperrenden Polizeibeamten (BGH bei Hürxthal DRiZ 1977,\n308 unter 6), verwirklicht.\n\nDa die Gefährdung des Straßenverkehrs in 8 315 c\nStGB sowohl vorsätzlich (Abs. 1) als auch fahrlässig\n(Abs. 3) bezangen werden kann, war die Schuldform in die\n\nUrteilsformel aufzunehmen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-03/4-str-564-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-03/4-str-564-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.865529+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-12-03/4-str-564-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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