{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-11-27_4_StR_550_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-11-27","aktenzeichen":"4 StR 550/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 SER 550/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Wolfgang G u zu: \\\nWE, zeboren am u 19:2 in\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nI\nN\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\n1. die Formel des Urteils des Landgerichts Frankenthal vom 10. Juni 1981 dahin berichtigt, daß der\nAngeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädi-\n\ngung verurteilt ist;\n\n2. das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nräuberischer Erpressung und (ausweislich der Urteilsgründe\nrechtlich zutreffend in Tateinheit mit) versuchter Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn\nMonaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nde\n\nsh\n\nAd\nPa)\nar\n\n1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Sowohl die verfahrensrechtlichen als auch die sachlichrechtlichen Angriffe gegen ihn gehen fehl. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift\nvom 1. Oktober 1981 nimmt der Senat insoweit Bezug.\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.\n\na) Das Landgericht hat strafschärfend das \"hemmungs- und\nbedenkenlose Vorgehen des Angeklagten zur Erreichung des von\nihm ins Auge gefaßten Zieles\" in Betracht gezogen, das zeige,\ndaß er \"die Inbesitznahme des Pkw's für weitaus wichtiger\nhielt als die Rücksichtnahme auf die körperliche Unversehrtheit\nder Zeugin, die bei der objektiv sehr großen Gefährlichkeit\nder Drohung mit dem spitzen Messer unschwer auf das Ernsthafteste hätte verletzt werden können\" (UA 17). Diese Formulierungen umschreiben lediglich die Merkmale des gesetzlichen\nTatbestandes der versuchten schweren räuberischen Erpressung\n(§§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, §§ 22, 23 StGB), deren\ndas Landgericht den Angeklagten für schuldig befunden hat. Die\nWortwahl läßt befürchten, daß sich die Kammer des Verbots der\nDoppelverwertung dieser Umstände, die bereits Merkmale des\ngesetzlichen Tatbestandes sind (§ 46 Abs. 3 StGB), nicht\nbewußt gewesen ist.\n\nb) Zu beanstanden sind die Ausführungen des Landgerichts\nzur Strafzumessung ferner insoweit, als strafschärfend auf\nein erhöhtes \"Maß an Pflichtwidrigkeit\" des Angeklagten \"infolge seiner Berufsausübung\"” (UA 17 a) abgestellt wird. Damit wird, entgegen der gegenteiligen Versicherung der Kammer\n(UA 17), letztlich doch die berufliche Stellung des Angeklagten als Rechtsanwalt strafschärfend verwertet, was in dieser Allgemeinheit nicht statthaft ist. Die berufliche Stellung\n\n-u- 72\n\neines Täters darf vielmehr nur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen dem Beruf und der Straftat eine\ninnere Beziehung besteht (BGH, Beschluß vom 4. September 1980\n- 4 StR 598/80; BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 - 3 StR 412/77;\nauch BGH bei Dallinger MDR 1966, 26). Diese innere Beziehung\nhat das Landgericht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise bisher nicht dargelegt.\n\nce) Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, zu überprüfen, ob die besondere Beziehung zwischen dem Angeklagten\nund Frau BEER und die der Tat vorausgegangene Auseinandersetzung (UA 5, 6) es rechtfertigen, die Tat über die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestände hinaus als derart \"bedenklich\" zu qualifizieren, daß allein aus diesem Grunde eine Strafschärfung gerechtfertigt erscheint.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Engelhardt\n\nKi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-27/4-str-550-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-27/4-str-550-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.686254+00:00"}}