{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-11-26_4_StR_595_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-11-26","aktenzeichen":"4 StR 595/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"GL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 SCH 595781 BESCHLUSS\nFE in der Strafsache\ngegen\n\n1. Edzar 7 u us SEM, gevoren an BEE-W# 1457 in UG-WQW (vVassk), zur Zeit in Haft,\n\n2. Viktor 2 aus BB, geboren am EEE -\nWB 1959 in Bu-AB (VassR), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nN\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 1. Juli 1981\n\na) soweit sie wegen gemeinschaftlicher schwerer\nräuberischer Erpressung zum Nachteil des\nSchülers Marcus FR verurteilt worden\nsind und\n\nb) im gesamten Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zum Nachteil RB\nund wegen gemeinschaftlich versuchter räuberischer Erpressung\nzum Nachteil WER zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren\n(Edgar ZGEEEE ) und drei Jahren sechs Monaten (Viktor\nZU ) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben\nmit der Sachrüge zum Teil Erfolg. Die nachträgliche Beschränkung der Revision des Angeklagten Edgar ZU auf den\n\nStrafausspruch ist mangels einer entsprechenden Ermächtigung\nunwirksam (vgl. § 302 Abs. 2 StPO).\n\n1. Der Schuldspruch wegen vollendeter schwerer räuberischer Erpressung zum Nachteil RG nält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Nach den Feststellungen hielt der Angeklagte Edgar\nZUEEEEEED sem Schüler Marcus RG einen Doich vor die\nKehle und verlangte von ihm mit den Worten \"Du Geld\" die\nÜbergabe des mitgeführten Bargeldes. Als RP wiederholt\nerklärte, er habe kein Geld, schlug der Angeklagte Viktor\n| dem Opfer mehrfach mit der Faust ins Gesicht, \"um\nder Forderung nach Geld auf diese Weise Nachdruck zu verleihen\",\nNachdem der Angeklagte Edgar ZW noch einmal nachdrücklich mit den Worten \"Du 20.-- DM\" Geld verlangt hatte, übergab ihm I] seine Geldbörse, in der sich Hartgeld im\nWerte von etwa 5.-- DM befand. Als der Angeklagte bei der\nÜberprüfung der Geldbörse, in der er Geldscheine erwartete,\nfeststellte, daß sich darin nur einige Geldmünzen befanden,\ngab er diese mit Inhalt dem Opfer zurück, bemerkte sinngemäß\n\"Du Schüler, Du nicht beleidigt\", und klopfte REED beschwichtigend auf die Schulter (UA 6,7).\n\nb) Mit Recht sieht das Landgericht den äußeren Tatbestand der vollendeten schweren räuberischen Erpressung\nals gegeben an. Insoweit ist für die Vollendung des § 253\nStGB nämlich ausreichend, daß dem Bedrohten eine Handlung\nabgenötigt wird, die vermögensschädigenden oder vermögensgefährdenden Charakter hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1977 - 1 StR 805/76). Das ist hier der Fall. Das Eintreten einer (endgültigen) Vermögensverschiebung im Sinne\n\nGH\n\neiner Bereicherung des Täters oder eines Dritten ist zur\nVollendung des äußeren Tatbestandes nicht erforderlich\n(vgl. BGHSt 19, 342, 344),\n\nDie bisher getroffenen Feststellungen reichen allerdings nicht aus, um die Annahme auch des inneren Tatbestandes der Erpressung zu rechtfertigen. Das Urteil läßt nicht\nerkennen, ob sich die Strafkammer bewußt war, daß eine vollendete Erpressung dann nicht in Betracht kommt, wenn der\nTäter von vornherein entschlossen war, eine Summe in der\nGrößenordnung der ihm angebotenen zurückzuweisen (BGH,\nUrteil vom 25. Januar 1977 - 1 StR 805/76 - S. 4; Lackner in\nLK, 9. Aufl., Rdn. 25 zu § 253 StGB unter Hinweis auf RG\nGA Bd. 58, 186).\n\nAngesichts der Besonderheiten des Falles, der vom Regelbild der vollendeten Erpressung erheblich abweicht, und\nder in den Feststellungen enthaltenen Wendung, der Angeklagte\nEdgar ZU Have in der Geldbörse Geldscheine erwartet\nund hätte (nur?) \"diese auch ohne weiteres als Beute für sich\nund seinen Bruder an sich genommen\" (UA 7), wären Ausführungen\nzu der Frage erforderlich gewesen, ob der Vorsatz der Angeklagten nicht von vornherein ausschließlich auf einen größeren Geldbetrag (\"20.-- DM\"; \"Geldscheine\") gerichtet war,\nsie Hartgeld hingegen zurückzuweisen entschlossen waren.\nDiese Unvollständigkeit der Feststellungen zum inneren Tatbestand stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, auf\ndem das Urteil auch beruhen kann. Der Senat vermag nicht\nauszuschließen, daß die Strafkammer bei umfassender Würdigung der subjektiven Tatseite zur Annahme eines nur versuchten Delikts gekommen wäre und auch in diesem Fall von\nder Strafmilderungsmöglichkeit nach den §§ 23 Abs. 2, 49\nAbs. 1 StGB Gebrauch gemacht hätte,\n\nce) Für die weiter gehende Auffassung der Revision des\nAngeklagten Viktor ZU ; die Angeklagten seien von der\nversuchten räuberischen Erpressung freiwillig zurückgetreten, finden sich in den bisher getroffenen Feststellungen\nkeinerlei Anhaltspunkte, Unbegründet ist seine Revision auch,\nsoweit er die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung (§ 25 Abs. 2 StGB) beanstandet. Die Ausführungen in\nder Revisionsrechtfertigung entfernen sich hier in unzulässiger Weise von den getroffenen Feststellungen.\n\n2. Die Nachprüfung des Schuldspruches wegen versuchter\nräuberischer Erpressung zum Nachteil vn hat keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Insoweit\nwaren die Revisionen zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings kann hier der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\na) Die Strafkammer hat für beide Angeklagten das Vorliegen eines minderschweren Falles gemäß § 249 Abs. 2 StGB\nverneint und - ausgehend vom Regelstrafrahmen des § 249\nAbs. 1 StGB - bei beiden Angeklagten von der Milderungsmöglichkeit nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, beim Angeklagten Edgar ZB. pei dem sie eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB\nzur Tatzeit bejaht, zusätzlich von der Milderungsmöglichkeit\nnach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht.\n\nIhren Ausführungen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß\nsie sich der Möglichkeit bewußt war, wonach allein die auf\nalkoholische Beeinflussung zurückzuführende erheblich verminderte Schuldfähigkeit eines Angeklagten Anlaß für die\nAnnahme eines minderschweren Falles sein kann (ständige\nRechtspr., vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 104; BGH, Beschlüsse\nvom 14. Mai 1981 und 9. Juli 1981 - 4 StR 164/81 und\n\nGL\n\n4 StR 338/81). Da der Strafrahmen bei Annahme eines minderschweren Falles und zusätzlich einfacher Milderung nach\n\nden §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB für den Angeklagten Edgar\nZU zünstiger ist als der Regelstrafrahmen bei zweifacher Milderung, läßt sich vorliegend nicht ausschließen, daß der Strafausspruch von dem aufgezeigten Mangel beeinflußt ist.\n\nb) Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zum\nNachteil beider Angeklagten berücksichtigt, daß sie die\nTaten begangen haben \"ohne sich in einer echten wirtschaftlichen Notlage zu befinden\" (UA 20). Das ist fehlerhaft.\nHätten die Angeklagten die Tat begangen, um eine bestehende\nwirtschaftliche Notlage zu beseitigen, so hätte dies einen\nMilderungsgrund darstellen können. Das bloße Fehlen eines\nsolchen strafmildernden Umstandes darf dagegen nicht strafschärfend gewertet werden (ständige Rechtspr., vgl. die\nNachweise bei Mösl in NStZ 1981, 131, 133; Dreher/Tröndle,\n40. Aufl., 1981, Rdn. 36 a zu § 46 StB).\n\nsa\n\n.\niger Srie\n\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-26/4-str-595-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-26/4-str-595-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.630170+00:00"}}