{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-11-19_4_StR_598_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-11-19","aktenzeichen":"4 StR 598/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"i\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nAa\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLothar Wilhelm S t EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nin Ve, zur Zeit in Haft,\n\nl\n\nwegen fortgesetzten Diebstahls u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers\nam 19. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Bochum vom 25. Juni 1981 dahin\ngeändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls mit\nWaffen in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung\nverurteilt wird (§§ 242, 2U4 Abs. 1 Nr. 1, 306, 309,\n52 St@B).. |\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nj\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\n\"in einem besonders schweren Fall und begangen mit Waffen\"\nin Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung zu sieben Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die ohne weitere Begründung das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zwar zum Wegfall der Verurteilung\nwegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls (§ 349\n\nAbs. 4 StPO), bleibt aber sonst ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDie nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzu=-\nlässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\ni\n\nDie durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat nur im Ausspruch\nder Verurteilung wegen eines besonders schweren Falls des\nDiebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr, 1 StGB einer Rechts-\n\nfehler ergeben. Die durch die Straftaten des Angeklagten ver\n\nwirklichten Erschwerungsgründe dieser Bestimmung gehen in\n\n§ 244 StGB auf, der eine nochmalige verschärfte Strafdrohung\n. enthält (BGH NJIW 1970, 1279; BGH, Beschluß vom 9. März 1977\n\n- 3 StR 512/76). Insoweit mußte der Schuldspruch deshalb ge-\n\nändert werden.\n\nDiese Änderung hat, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 28. Oktober 1981 zutreffend dargelegt hat, auf den Strafausspruch keinen Einfluß. Da somit die\nRevision im Ergebnis ohne jeinen praktischen Erfolg peblieben\n\nist, kam eine Überbürdung von Kosten auf die Staatskasse nicht\nin Betracht, | \\ . E\n\nSalger Hürxthal | | Ruß\nu Engelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-19/4-str-598-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-19/4-str-598-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.357935+00:00"}}