{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-11-19_4_StR_566_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-11-19","aktenzeichen":"4 StR 566/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 566/81 URTEIL\n\n19.4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Heinrich Sc rn HE 2.: CE.\ngeboren am EB 1938 ir Om ,\n\nwegen Untreue\n\n63\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. November 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\nDie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der\ndas Urteil des Landge\n\nSta\nri\n\natsanwaltschaft wird\ncht\n\nts Münster vom 21. Mai 1981\n\n1. dahin geändert, daß die Strafaussetzung zur\nBewährung entfällt, und\n\n2. im Ausspruch über die Kosten aufgehoben.\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nDie durch die Rechtsmittel entstandenen notwendigen\nAuslagen einschließlich der notwendigen Auslagen des\nAngeklagten hat die Staatskasse zur Hälfte zu tragen.\nIm übrigen fallen dem Angeklagten die Kosten des wei-\n\nteren Verfahrens zur Last; jedoch werden die Gebühren\nfür die Revisionsverfahren um die Hälfte ermäßigt.\n\nVon Rechts wegen\n\n93\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Münster hatte den Angeklagten durch\nUrteil vom 30. Mai 1980 unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwaltes oder Notars für die\nDauer von fünf Jahren untersagt. Durch Urteil vom 18. Dezember 1980 hob der Bundesgerichtshof auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Münster im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen auf,\nhielt das Berufsverbot jedoch aufrecht. Nunmehr hat eine andere Strafkammer des Landgerichts den Angeklagten erneut\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt\nund die Vollstreckung der Strafe gur Bewährung ausgesetzt.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der\nSachbeschwerde vornehmlich gegen die Strafaussetzung. Sie\nhat in diesem Punkt auch Erfolg.\n\n1. Die Bemessung der Gesamtstrafe, zu der die Revision\nkeine Ausführungen macht, 1äßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n2. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Aussetzung der Strafe begründet, halten rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob die Ausführungen der\nKammer zur günstigen Sozialprognose (UA 9) rechtlich haltbar\nund ausreichend sind. Jedenfalls zeigen die Ausführungen zu\n§ 56 Abs. 2 StPO keine besonderen Umstände in den von dem\nAngeklagten begangenen Taten auf, die eine Strafaussetzung\nzur Bewährung rechtfertigen könnten.\n\nDie Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als\neinem Jahr bis zu zwei Jahren kann gemäß § 56 Abs. 2 StGB\n\ndann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn - bei günstiger\nSozialprognose - besondere Umstände in der Tat und in der\nPersönlichkeit des Täters vorliegen, die »zine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts\n\nder Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht\nunangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten\nInteressen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt\n\n29, 5370, 371). Die Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB will\nStrafaussetzung nicht auf extreme Ausnahme fälle beschränken. Es genügt, wenn Milderungsgründe vorliegen, die im\nVergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen und einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl.\nBGHSt 29, 370; BGH, Urteil vom 21, Dezember 1979 - 2 StR 357/79 -\nund Beschluß vom 30. Dezember 1980 - 3 StR 490/80). Ob solche\nbesonderen Umstände die Tat oder die Persönlichkeit des Täters\nbetreffen, läßt sich häufig nicht voneinander trennen, Denn\neinerseits können einzelne Tatfaktoren zugleich die Persönlichkeit beleuchten, andererseits können besondere Umstände\nin der Person die Tat mitgeprägt haben (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 6. Dezember 1979 - 1 StR 670/79 - und 15. Januar 1980\n\n- 1 StR 767/79 -; Urteil vom 15, Januar 1981 - 4 StR 663/80).\nDer Tatrichter hat deshalb Tat und Täterpersönlichkeit in\neiner Gesamtbetrachtung zu würdigen (BGHSt 29, 370; BGH,\nUrteile vom 3. Dezember 1980 - 3 StR 419/80 - und vom 15. Januar 1981 - 4 StR 663/80 -; Beschluß vom 30. Dezember 1980\n\n- 3 StR 490/80).\n\nIm Rahmen dieser Gesamtbewertung können Umstände, die\nbei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache\nMilderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen ein solches\nGewicht erlangen, daß ihnen die Bedeutung besonderer Umstände\nim Sinne von § 56 Abs. 2 StGB zukommt (vgl. BGH, Urteile vom\n\n48\n\n15. Oktober 1980 - 3 StR 351/80 - und 17. Dezember 1980\n- 2 StR 624/80).\n\nDie Entscheidung des Tatrichters darüber, ob nach der\ngebotenen Gesamtbetrachtung besondere Umstände zu bejahen sind\noder nicht, ist vom Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang\nnachprüfpar, Der Begriff der besonderen Umstände läßt sich nicht\nso scharf abgrenzen, daß in allen denkbaren Fällen nur eine\nallein richtige Entscheidung möglich wäre. Häufig bleibt ein\nBeurteilungsspielraum, den der Tatrichter auszufüllen hat. Diese Entscheidung des Tatrichters kann vom Revisionsgericht nur\nbeanstandet werden, wenn die Gründe, auf die sie sich stützt,\nnicht mehr im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich noch vertretbar ist. In\nZweifelsfällen ist die Wertung des Tatrichters zu respektieren (BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; BGH, Urteil vom 15,\nJanuar 1981 - 4 StR 663/80).\n\nIn diesem Rahmen des noch Vertretbaren liegen die Ausführungen der Strafkammer zu § 56 Abs. 2 StGB nicht mehr. Der\nUmstand, daß die Taten des Angeklagten durch seine finanziellen Schwierigkeiten veranlaßt waren und damit eine einheitliche Ursache haben (UA 10), stellt allenfalls einen gewöhnlichen Milderungsgrund dar, zumal die finanzielle Situation\nvom Angeklagten schuldhaft herbeigeführt worden ist (UA 8),\nDas gleiche gilt für die Tatsache, daß das Verhalten des Angeklagten \"ganz und gar nicht seiner Intelligenz entsprach\",\nworaus die Strafkammer folgert, er sei \"gewissermaßen nicht\nHerr seiner Sinne gewesen\" (UA 10). Die Wertung dieses Verhaltens als \"einer Art Kurzschlußhandlung\" (UA 10) steht im\nWiderspruch zu der Feststellung, daß der Tatzeitraum sich\nüber mehr als acht Monate erstreckte (Urteil vom 30. Mai 1980,\nS. 8 - 10). Auch in der Zusammenschau mit den anderen bei\n\nder Strafzumessung zugunsten des Angeklagten verwerteten Gesichtspunkten erlangen diese Milderungsgründe nicht ein solches Gewicht, daß ihnen die Bedeutung besonderer Umstände im\nSinne von § 56 Abs. 2 StGB zukommen könnte.\n\n3. Nach zwei tatrichterlichen Verhandlungen kann der Senat hier ausschließen, daß eine dritte Hauptverhandlung zur\nFeststellung neuer Tatsachen führen könnte, die - allein oder\nim Zusammenhang mit den bisherigen Feststellungen - als besondere Tatumstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB gewertet\nwerden könnten. Er sieht daher von einer Zurückverweisung ab\nund ändert den Strafausspruch selbst.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 473 Abs. 4 StPO.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-19/4-str-566-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-19/4-str-566-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.320531+00:00"}}