{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-11-12_4_StR_569_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-11-12","aktenzeichen":"4 StR 569/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HK\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 569/81 BESCHLUSS\n12 #8\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden arbeitslosen Kraftfahrer Heinz Udo S W aus \"@-\n\nGE , zeooren am EEE 1945 ir On.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nZi\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November\n1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 30. April 1981 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt\n\nwird.\n\nDie für fahrlässige Trunkenheit im Verkehr ausgesprochene Geldstrafe entfällt.\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des\nFührerscheins und die verhängte Sperre von 18 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bleiben bestehen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu\nJe 30.-- DM verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzo-\n\ngen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von 18 Monaten eine\nneue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat\nmit der Sachrüge nur einen geringen Teilerfolg.\n\n1. Zwar ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanständen,\ndaß die Strafkammer aus den getroffenen Feststellungen rechtlich gefolgert hat, der Angeklagte habe sich der versuchten\nVergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der fahrlässigen\nTrunkenheit im Verkehr schuldig gemacht. Dagegen hält es rechtlicher Nachprüfung nicht stand, daß die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis der begangenen Straftaten hinsichtlich der\nfahrlässigen Trunkenheit im Verkehr als Tatmehrheit gemäß\n§ 53 StGB beurteilt hat.\n\nMit der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung steht die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr ebenfalls\nin Tateinheit. Nach den Feststellungen ist insoweit zugunsten\ndes Angeklagten von der Möglichkeit auszugehen, daß er bereits während der Fahrt den Zweck verfolgte, seine Opfer durch\ndie Ortsveränderung in eine Lage zu bringen, die sie seinem\nungehemmtem Einfluß preisgab (vgl. BGHSt 29, 233). In diesen\nFalle hat der Angeklagte zugleich den Tatbestand der Ent führung wider Willen der Entführten (§ 237 StGB) verwirklicht.\n\nDa versuchte Vergewaltigung und sexuelle Nötigung während des\ndurch die Entführung herbeigeführten und noch aufrechterhaltenen Zustandes der Unfreiheit der Opfer begangen worden\n\nsind, besteht zwischen diesen Tatbeständen Tateinheit (BGHSt\n18, 29 ff). Die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr ist durch\ndieselbe Handlung wie die Entführung, nämlich das Fahren mit\ndem Pkw, verwirklicht worden; es steht deshalb zu dieser ebenfalls im Verhältnis der Tateinheit. Die Entführung, welche So-\n\nu - 7%\n\nmit die anderen Straftatbestände zur Tateinheit zusammenfaßt,\nist auch nicht als minder schwere Tat, der eine solche Klammerwirkung nicht zukommt, anzusehen (vgl. BCH, Urteil vom 22. Februar 1973 - 4 StR 504/72 - bei Dallinger in MDR 1973, 556).\n\nOb bereits der Transport der Geschädigten in dem Pkw zum Tatort als Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB zu werten ist\n(vgl. BGH, Urteil vom 18. August 1977 - 4 StR 176/77) und deshalb schon aus diesem Grunde Tateinheit vorliegt, kann danach\n\noffenbleiben.\n\nDaran ändert sich auch nichts dadurch, daß der Angeklagte wegen Entführung wider Willen der Entführten mangels Strafantrags (§ 238 Abs. 1 StGB) strafrechtlich nicht verfolgt werden kann. Dieses Verfahrenshindernis ist auf das materiellrechtliche Verhältnis der verwirklichten Straftatbestände ohne Einfluß.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, daß die\nwegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verhängte\nGeldstrafe entfällt. Die vom Landgericht für die versuchte Ver-\nıng verhängte Frei-\n\nin Tateinheit mit sexueller Nötig\n\ncewaltie fe\ngsewaltigung In 1a\n\nheitsstrafe kann bestehenbleiben. Zwar ist bei ihrer Festsetzung der Schuldgehalt der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr nicht berücksichtigt worden. Angesichts der Höhe der\nfür die versuchte Vergewaltigung festgesetzten Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren im Vergleich zu der mäßigen Geldstrafe für die\nVerkehrsstraftat schließt der Senat jedoch aus, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung des Sachverhalts\neine höhere Freiheitsstrafe verhängt hätte.\n\nAuch die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung\ndes Führerscheins und die Sperre für die Wiedererteilung einer\nFahrerlaubnis bleiben von der Änderung des Schuldspruchs unbe-\n\nrührt.\n\n3. Im übrigen ist die Revision im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet. Dies hat der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift vom 19. Oktober 1981, die dem Verteidiger des\nAngeklagten bekanntgemacht worden ist, zutreffend dargelegt.\nDie Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf den nur geringen\n\nTeilerfolg auf § 473 Abs. 1 StPO.\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-12/4-str-569-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-12/4-str-569-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.090634+00:00"}}