{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-10-29","aktenzeichen":"4 StR 262/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades\n\nmit Hilfsmotor (sog. Mofa 25) ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 %o absolut fahruntüchtig (Aufgabe von\nBGHSt 25, 360).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 316\n\nAuch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades\n\nmit Hilfsmotor (sog. Mofa 25) ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 %o absolut fahruntüchtig (Aufgabe von\nBGHSt 25, 360).\n\nBGH, Beschi. vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 262/81 - AG Detmold\nOLG Hamm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 262/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Karl-Heinz Ss DR\nDEE, dort geboren am ip 1944,\n\nwegen Trunkenheit im Straßenverkehr\n\naus\n\n44\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. Oktober 1981\ndurch den Vorsitzenden Richter Salger und die Richter\nDr.Dr.Spiegel, Hürxthal, Dr.Knoblich und Dr.Ruß beschlossen:\n\nAuch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog. Mofa 25) ist bei einem\nBlutalkoholgehalt von 1,3 %o absolut fahruntüchtig\n(Aufgabe von BGHSt 25, 360).\n\nDer Angeklagte war wegen eines Vergehens nach\n§ 316 StGB angeklagt worden, weil er trotz einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 %o mit einem sog. Mofa 25\n(Führerscheinfreies Fahrrad mit Hilfsmotor i.S.v. § 4\n\nAbs. 1 Nr. 1 StVZO) gefahren war. Das Amtsgericht verurteilte ihn jedoch nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach\n§ 24 a StVG. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob\ndas Landgericht das Urteil auf und sprach den einschlägig\nvorbestraften Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit\n\nim Straßenverkehr gemäß § 316 StGB schuldig.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm möchte die Revision des\nAngeklagten als unbegründet verwerfen. Es ist der Auffassung, daß die von der Rechtsprechung zur absoluten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern geltenden Grundsätze auch\nauf den Fahrer eines Mofa 25 anzuwenden sind, jedenfalls\naber, daß der Mofafahrer bei einem Blutalkoholgehalt von\n2,2 %o absolut fahruntüchtig ist (vgl. im einzelnen VRS 61,\n\n123 ff). So zu entscheiden sieht es sich jedoch gehindert durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz\n(VRS 59, 203), in welchem die Blutalkoholkonzentration\nvon 2,14 %o eines in seiner Fahrweise unauffällig gebliebenen Mofafahrers nicht für ausreichend angesehen\nwird, um allein damit eine Verurteilung nach § 316 StGB\nzu rechtfertigen. Unter Bezugnahme auf den Beschluß des\nBundesgerichtshofs vom 29. August 1974 (BGHSt 25, 360)\nsah das Oberlandesgericht Koblenz auch 1980 noch \"keinen\nhinreichenden Grund\" für eine unterschiedliche Beurteilung\nder Fahrtauglichkeit des Führers eines Mofa 25 und eines\nRadfahrers, welche der Bundesgerichtshof seinerzeit abgelehnt hatte.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm hat daher die Sache dem\nBundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage\n\nvorgelegt:\n\n\"Ist ein Verkehrsteilnehmer, der ein führerscheinfreies Fahrrad mit Hilfsmotor (sog. Mofa 25)\nfährt, bei einem Blutalkoholgehalt von 2,2 %o\n\nals fahruntüchtig anzusehen, auch wenn weitere\nBeweisanzeichen zur Fahruntüchtigkeit fehlen?\"\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.\nDas vorlegende Oberlandesgericht würde mit seiner beabsichtigten Entscheidung auch von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 25, 360) abweichen.\n\nIII.\n\n1. Bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, für deren\nBeantwortung, wie vielfach im medizinisch-naturwissenschaftlichen Bereich, einschlägige wissenschaftliche Forschungsergebnisse vorhanden sind, ist der Richter bei\nseiner Überzeugungsbildung dann an diese gebunden, wenn\nsie in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannt sind. Auf diese\nVerpflichtung hat der Senat gerade bei seinen Entscheidungen\nzur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Kraftfahrers\nwiederholt hingewiesen (vgl. u.a. BGHSt 21, 157, 159; 24,\n200, 203; 25, 246, 248). Dementsprechend hat er auch, als\ner 1974 die Bestimmung eines allgemeinen Grenzwertes der\nalkoholbedingten Fahruntüchtigkeit für Mofafahrer ablehnte,\ndas vor allem damit begründet, daß der damals verwertbare\nwissenschaftliche und statistische Erkenntnisstand eine\nandere Entscheidung nicht zulasse, und hat auf eben diesen\nHinderungsgrund im Leitsatz seines Beschlusses ausdrücklich hingewiesen (BGHSt 25, 360).\n\n2. Die Auffassung des Senats, in Ermangelung anderer\nErkenntnisse sei der Fahrer eines Mofa hinsichtlich der\nalkoholbedingten Fahruntüchtigkeit dem Radfahrer gleichzusetzen, für welchen er \"in Einklang mit der ärztlichen\nWissenschaft\" bisher noch keinen absoluten Grenzwert feststellen konnte (vgl. BGHSt 19, 82, 83), kann heute nicht\nmehr aufrecht erhalten werden. Eine großangelegte Untersuchung im Institut für Rechtsmedizin der Universität\nGießen unter Leitung von Prof. Dr. Sch hat nunmehr ergeben (vgl. Blutalkohol 1980, 298 ff), daß - anders als\nbeim Radfahrer - der Mofafahrer bei einem Blutalkoholgehalt\nvon 1,3 %o im allgemeinen so erhebliche Beeinträchtigungen\nder Fahrsicherheit zeigt, daß der Schluß auf sog. absolute\nFahruntüchtigkeit gerechtfertigt ist.\n\nDa die Untersuchungsergebnisse von Sch@@® den an\neine wissenschaftliche Überzeugungsbildung zu stellenden\nAnforderungen genügen und \"von allen Sachkennern akzeptiert\" werden (Heifer, Blutalkohol 1981, 270), läßt\nes sich nicht mehr vertreten, den Mofafahrer anders\nzu behandeln als die übrigen motorisierten Verkehrsteil-\n\nnehmer.\n\nDiese notwendige Folgerung kommt auch in einer\nEntschließung des diesjährigen 19. Deutschen Verkehrsgerichtstages zum Ausdruck. Veranlaßt war diese zusätzlich\ndurch die in letzter Zeit außergewöhnliche Zunahme alkoholbedingter Verkehrsunfälle von Mofafahrern, die zugleich\nauch darauf hindeuten, daß die Anforderungen an die Gesamtleistungsfähigkeit (vgl. dazu BGHSt 13, 83, 90) des\nMofafahrers im Straßenverkehr gestiegen und heute denen\nanderer motorisierter Kraftfahrer gleichzustellen sind.\nAuch die inzwischen erforderliche Prüfbescheinigung für\nMofafahrer beruht, wie die Begründung für den neuen § 4a\nStVZO zeigt (VkBl 1979, 836), auf diesen neuen Erfahrungen.\n\n3. Da die neuesten wissenschaftlichen Untersuchungen\nsomit ergeben haben, daß auch die Fahrtüchtigkeit des Mofafahrers, wie eines jeden anderen Kraftfahrers, bereits bei\neiner BAK von 1,3 %o nicht mehr gewährleistet ist, besteht\nkein Anlaß mehr, das Fahren unter Alkoholeinfluß mit dem\nMofa anders zu bewerten als bei den übrigen Kraftfahrzeugen.\nDie für die absolute Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern\ngeltenden Grundsätze und gesetzlichen Regelungen sind damit\nauch auf den Fahrer eines Mofa 25 anzuwenden.\n\nMit der Feststellung, daß für den Fahrer eines Mofa 25\nder allgemeine Grenzwert von 1,3 %0 zur Annahme der absoluten\n\nN\n\nFahruntüchtigkeit ausreicht, ist auch die auf den\nVorlegungsfall (2,2 %0) abgestellte Vorlegungsfrage\nbeantwortet.\n\n4. Die Entscheidung, mit der der Senat an seinem\nBeschluß vom 29. August 1974 (BGHSt 25, 360) nicht mehr\nfesthält, entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\n5. Die neueren Untersuchungsergebnisse legen es nahe,\nauch für den Radfahrer einen nach dem heutigen Erkenntnisstand zwischen 1,5 %o und 2,0 %o liegenden Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit zu bestimmen. Die Untersuchungen\nvon Sch@® lassen nämlich erkennen, daß auch beim Radfahrer\nim Bereich einer Blutalkoholkonzentration um 1,3 %o \"im\nallgemeinen bereits mit einer erheblichen Beeinträchtigung\nder Fahrsicherheit zu rechnen ist\" (Schewe aa0 S. 321\nunten). Dies um so mehr, als die technische Vervollkommnung\ndes Fahrrades (Gangschaltung usw.) weiter voranschreitet\n\nund seine Bedienung, aber auch die, wenn auch nit eigener Körperkraft zu erzielende Geschwindigkeit, höhere\nAnforderungen an seine Beherrschung im weiter zunehmenden Straßenverkehr stellt. So erhält der Beschluß des\nSenats zum Alkoholgrenzwert des Radfahrers (BGHSt 19,\n82), in welchem experimentelle Untersuchungen noch\nvermißt wurden, durch diese wissenschaftlichen Erkenntnisse eine bedeutsame Ergänzung.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-29/4-str-262-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-29/4-str-262-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.584743+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-10-29/4-str-262-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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