{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-10-27_4_StR_578_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-10-27","aktenzeichen":"4 StR 578/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"B/A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 578/81 BESCHLUSS\nArt.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Automatenmechaniker Erhard Heinrich R EN\n\naus ME, geboren ar u 1949 ir Tu,\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\nEA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 27. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 15. Juli 1981 dahin\ngeändert, daß die Anordnung der Unterbringung\n\nin einer Entziehungsanstait entfällt.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. Jedoch wird die Gerichtsgebühr für\ndas Revisionsverfahren um drei Viertel ermäßigt.\nVon den dem Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen trägt drei Viertel die Staatskasse; im\nübrigen fallen sie dem Angeklagten zur Last.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nVollrausches zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und\nseine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist,\nwie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n20. Oktober 1981 zutreffend dargelegt hat, zum Schuldspruch\nund zur Bemessung der Strafe im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet.\n\nDie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt kann dagegen nicht bestehenbleiben. Eine solche Maßnahme kommt nach § 64 Abs. 1 StGB\nnur in Betracht, wenn die Gefahr besteht, daß der Täter\ninfolge seines Hangs zum übermäßigen Genuß berauschender\nMittel auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten\nbegehen werde. Das hat die Strafkammer zwar angenommen.\nDiese Annahme entbehrt jedoch hinreichender Feststellungen\nin den Urteilsgründen. Nach ihnen hat der Angeklagte in\nder Vergangenheit allenfalls zwei rechtswidrige Taten\nim Rausch begangen, die als erheblich im Sinne des § 64\nAbs. 1 StGB bezeichnet werden könnten, nämlich die Zerstörung von Einrichtungsgegenständen einer Imbißstube und\ndie Körperverletzung ihres Inhabers am 1. September 1975\n(Urteil des Amtsgerichts Münster vom 8. März 1976 - 37 Ds\n226/75 -) sowie die - nicht ernst gemeinte - Bombendrohung\ngegenüber der Polizei am 1. Januar 1976 (Urteil des Antsgerichts Münster vom 28. Juli 1976 - 17 Ds 416 Js 10/76 -).\nAlle anderen Vorstraftaten sind entweder nicht im Rausch\nbegangen oder waren, wovon ersichtlich auch die Strafkammer\nausgeht, nicht erheblich. Die hier zur Aburteilung stehende\nRauschtat vom 2i. September 1979 kann, wie auch die Strafkammer nicht verkennt, ebenfalls nicht als erheblich im\nSinne des Gesetzes angesehen werden. Der Angeklagte hat\nalso über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren keine\nerheblichen Straftaten mehr im Rausch begangen. Es fehlen\ndeshalb jegliche vernünftige Anhaltspunkte für die Befürchtung, er werde solche Straftaten in der Zukunft begehen.\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wäre darüber hinaus hier auch mit dem Grundsatz\n\nss\n\nder Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nicht zu vereinbaren.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelharät Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-27/4-str-578-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-27/4-str-578-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.475969+00:00"}}