{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-10-15_4_StR_503_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-10-15","aktenzeichen":"4 StR 503/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"sc\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 503/81 URTEIL\n\nEr .\nfi ER\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Alfred K HB aus Ho, geboren am\nGENE 1940 in NEE / SSR,\n\n2. Georg VW aus Mi, geboren ar EEE 1955\nin We,\n\n3. Werner DB aus CE, geboren an EEE 1939\nin Reg / Do GE ,\n\nwegen fahriässiger Tötung u.a.\n\nBf\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Oktober 1981, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\n\nDr. Ruß\n\nDr. Engelhardt\nGoydke\n\nals beisitzende Richter\n\nStaatsanwalt ine\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u für den\nAngeklagten Kun,\n\nRechtsanwalt u °C\n\nden Angeklagten VW,\n\nRechtsanwalt EEE für den\n\nAngeklagten DR\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 8. April 1981\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n- 3. 574\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung von zwei Menschen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung von fünf Menschen zu Geldstrafen verurteilt. Die\nRevisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen\nRechts; die Angeklagten VP und DER beanstanden darüber\nhinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte WER ist ı. Vorsitzender, der Angeklagte DEEP Mitglied des BMW- und R@W-Ciups vw, (der\nam 5. und 6. April 1980 zum neunten Mal ein Bergrennen in Ramsen\nveranstaltete. VB war Rennleiter und DEEP stellvertretender\nRennleiter. Der Angeklagte I] nahm als Fahrer an dem\nRennen teil, das auf einem etwa 2 km langen, während der\nVeranstaltung für den öffentlichen Verkehr gesperrten Abschnitt der Landstraße zwischen Ref und CE ausgetragen wurde. Am zweiten Renntag verunglückte der Angeklagte KOEEB mit seinem Autobianchi 112 während eines Wertungslaufs. Er hatte eine Linkskurve mit einer Geschwindigkeit\nvon 120 bis 130 km/h so weit innen angesteuert, daß er mit\ndem linken Vorderrad seines Wagens über den durch eine weiße\nBegrenzungslinie gekennzeichneten Fahrbahnrand fuhr, in eine\nRegenrinne geriet und gegen den dahinter liegenden 15 cm hohen\n\nBordstein prallte. Nach dem Anstoß an die nicht abgeschrägte\nBordsteinkante begann der Wagen zu schleudern und rutschte\netwa 50 m hinter der Kurve eine Böschung hinauf, wo er mindestens sieben Zuschauer verletzte, von denen zwei noch an\nder Unfallstelle starben.\n\n2. Nach Auffassung der Strafkammer haben die Angeklagten\nVB und DER schuldhaft ihre Sorgfaltspflicht als Veranstalter\ndadurch verletzt, daß sie eine Abschrägung der Bordsteinkanten\nim Bereich der Unfallstelle mit Kies und Bitumen unterließen,\nwährend der Angeklagte ] durch einen vorwerfbaren Fahrfehler die Unfallfolgen herbeigeführt habe.\n\n3. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß\nbei Rennveranstaltungen der vorliegenden Art besonders hohe\nAnforderungen an alle Beteiligten im Hinblick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit zu stellen sind. Öffentliche\nStraßen sind für Geschwindigkeitswettbewerbe in der Regel ungeeignet, und Rennen auf Abschnitten solcher Straßen sind deshalb für die Fahrer und vor allem für die Zuschauer mit größeren Gefahren verbunden als Veranstaltungen auf eigens dafür\nerrichteten Rennbahnen. Die besonderen Gegebenheiten der für\nein solches Straßenrennen vorgesehenen Strecke erfordern deshalb von den Erlaubnisbehörden (vgl. § 29 Abs. 2 StVO), von\nden Verantwortlichen für das Streckenabnahmeprotokoll sowie\nden für die Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen Verantwortlichen, den Veranstaltern und den Fahrern erhöhte Aufmerksankeit gerade hinsichtlich solcher Gefahren, die von den Eigenarten der Strecke ausgehen, wie z.B. von der Art des Straßenbelages, der Beschaffenheit des Fahrbahnrandes und dem Ausbau der Kurven. Die Gefährlichkeit einer derartigen Rennstrecke kann nämlich nur durch besondere Sicherungsvorkehrungen herabgesetzt werden. Für deren Anordnung und Einhaltung sind alle Personen verantwortlich, die mit der Geneh-\n\nze\n\nmigung, Veranstaltung und Durchführung eines solchen Rennens\nin irgendeiner Weise zu tun haben (vgl. BGH NJUW 1975, 533).\n\nII. Revisionen der Angeklagten Ve und DEE\n\nEntsprechend diesen Grundsätzen hat die Strafkamner\nan die Einhaltung der Sorgfaltspflicht durch die Angeklagten als Veranstalter zutreffend strenge Anforderungen gestellt. Um den Fahrlässigkeitsvorwurf zu begründen, fehlt\nes Jedoch an Feststellungen zu der Frage, ob den Angeklagten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß die\nBordsteine an der Unfallstelle mit Kies und Bitumen abzuschrägen waren.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die Bordsteine an anderen Stellen der Rennstrecke mit Dreikanthölzern\nabgeschrägt worden, ohne daß dies von den Sportkommissaren der\nONS (Oberste Nationale Sportkommission für den Automobilsport\nin Deutschland), den Mitangeklagten Sch und Woßß, beanstandet worden ist, obwohl diese vor dem Rennen \"die nach Anweisungen des Mitangeklagten DB vorgenommenen Abschrägungen\"\nüberprüft haben (UA 8). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß vor dem Unfall an der Rennstrecke überhaupt schon\neinmal mit Kies und Bitumen abgeschrägt worden ist. Zwar können die Angeklagten gleichwohl ihre Sorgfaltspflicht verletzt\nhaben, weil sie als Veranstalter grundsätzlich die Pflicht haben, selbständig und, wenn erforderlich, auch über die geltenden Sicherheitsbestimmungen hinaus Art und Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen und durchzusetzen\n(BGH VRS 37, 355; NJW 1975, 533; Urteil vom 20. April 1977\n- 2 StR 85/77). Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung hätte unter den gegebenen Umständen aber besonders hinsichtlich der subjektiven Seite einer näheren Begründung bedurft. Dazu hätte\nim vorliegenden Fall auch deshalb Anlaß bestanden, weil die\n\nbeiden Sportkommissare der ONS freigesprochen worden sind\nund das gemäß § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO abgekürzte Urteil\nnicht erkennen läßt, aufgrund welcher Erwägungen die Strafkammer insoweit nicht zu einem Schuldspruch gelangt ist und\nob ähnliche Gesichtspunkte nicht auch auf die Veranstalter\nzutreffen. Außerdem kann nicht nachgeprüft werden, ob sich\ndie Angeklagten unter Umständen darauf verlassen durften,\ndaß die Sportkommissare Beanstandungen hinsichtlich der Art\nder Abschrägungen erhoben hätten, wenn diese anders als\nbisher üblich hätten ausgeführt werden sollen (vgl. auch\nBGH, Urteil vom 20. April 1977 - 2 StR 85/77).\n\n2. Unabhängig davon könnte die Angeklagten der naheliegende Vorwurf, fahrlässig im Sinne der §§ 222, 230 StGB\ngehandelt zu haben, treffen, weil sie an der Unfallstelle\nüberhaupt keine Abschrägung der Bordsteine vorgenommen haben.\nDas würde aber voraussetzen, daß die bisher übliche Art der\nAbschrägung mit Dreikanthölzern geeignet gewesen wäre, im\nvorliegenden Fall die Folgen des Unfalls zu verhindern (vel.\nBGHSt 6, 1, 2; NJW 1979, 1258). Diese Frage hat das Landgericht jedoch ausdrücklich offengelassen (UA 20), so daß auch\ninsoweit die Feststellungen nicht ausreichen.\n\nIII. Revision des Angeklagten Kap\n\nAuch hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten\nKEEED ist die Sachrüge begründet.\n\n1. Die Auffassung des Landgerichts, daß der Angeklagte\nobjektiv pflichtwidrig gehandelt hat, läßt allerdings -\nentgegen der Ansicht der Revision - keinen Rechtsfehler\nerkennen. Der Angeklagte hatte auch gegenüber den Zuschauern (vgl. RGZ 127, 315; OLG Bremen DAR 1955, 192) die\nPflicht, sein Fahrzeug mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Rennfahrers zu lenken und seine Fahrweise den Be-\n\n-7- BG\n\nsonderheiten der Rennstrecke anzupassen (vgl. auch BGHZ\n\n5, 318, 319; OLG Bremen DAR 1955, 192, 193; Weimar in\n\nDAR 1974, 288, 289). Unter den hier gegebenen Umständen\ngehörte dazu, die Fahrweise so einzurichten, daß eine Berührung des Bordsteins ausgeschlossen war. Bei einem An-\n\nstoß war nämlich angesichts der Höhe des Bordsteins, der davor\nliegenden Regenrinne, des benutzten Wagentyps und der vom\nAngeklagten in der Kurve gefahrenen Geschwindigkeit die\nGefahr, daß das Fahrzeug aus der Kontrolle des Fahrers geriet,\nbesonders groß.\n\nDen Urteilsgründen ist nicht eindeutig zu entnehnen, ob\nder Angeklagte tatsächlich erkannt hat, daß die Bordsteinkante\nan der Anstoßstelle nicht abgeschrägt war. Das Landgericht\nführt in diesem Zusammenhang aus, daß dem Angeklagten die\nRennstrecke \"aufgrund der Teilnahme an früheren Bergrennen\nin Ra und seiner Fahrten am Tage vor dem Unfall sowie am\nUnfalltag selbst gut bekannt\" war (UA 16). Wenn damit gemeint\nsein sollte, daß er den nicht abgeschrägten \"sichtbaren\nBordstein\" (UA 17) tatsächlich wahrgenommen hat, so wäre der\nFahrlässigkeitsvorwurf gegen ihn gerechtfertigt. Jedoch\nstimmen die weiteren Erwägungen des Gerichts damit nicht\nüberein, daß der Angeklagte die \"Möglichkeit\" gehabt habe,\n\"sich Kenntnis von den Gegebenheiten zu verschaffen\", und\ndaß er sich über den Zustand der Rennstrecke hätte vergewissern \"müssen\", Diese Formulierungen legen es nahe, daß\ndie Strafkammer möglicherweise Zweifel an der Kenntnis des\nAngeklagten von der besonderen Beschaffenheit der Anstoßstelle\ngehabt hat.\n\nUnabhängig von diesen unklaren Feststellungen vermag\nder Senat die Rechtsansicht der Strafkammer nicht zu teilen,\ndaß ein Rennfahrer ohne weiteres verpflichtet ist, die\nRennstrecke vor Rennbeginn zur Erkundung von Gefahrenstellen\nin jedem Falle zu Fuß abzuschreiten (UA 16). Dies würde\n\neine Überspannung der ihm als Rennfahrer obliegenden Sorgfaltspflichten bedeuten. Dagegen ist es rechtlich unbedenklich, ihm die Verpflichtung aufzuerlegen, sich vor\nRennbeginn in geeigneter Weise - z.B. durch langsames\nAbfahren - mit der Strecke und ihren Gefahrenstellen ver\n\ntraut zu machen.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-15/4-str-503-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-15/4-str-503-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.159530+00:00"}}