{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-10-15_4_StR_492_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-10-15","aktenzeichen":"4 StR 492/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 492/81 BESCHLUSS\n\n1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Josef S 5 zus Do, dort geboren am EEE 1925, zur zeit sva DEE ,\n\nDieter Klemens 5 t cm zus DEE,\ngeboren am u 19° in Dr, zur Zeit JVA\n\nr HH geboren am EEE 1939\n\ninK ‚ zur Zeit JVA Di,\n\nwegen Hehlerei\n\n33\n\n67\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n15. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Die Revision des Angeklagten SH gezen cas\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 20. November 1980 wird auf seine Kosten als unbegründet\nverworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten Stu\nund I | wird das Urteil, soweit es diese\nAngeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch üter die Kosten der\nRechtsmittel dieser Angeklagten, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisioner werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SW «es Dierstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 StGB) oder wahlweise der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 StGB) in zwei Fällen und der gewerbsmäßigen Hehlerei, die Angeklagten Stu und EEE\njeweils des Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 StGB) oder wahlweise der Hehlerei (§ 259 StGB) schuldig gesprochen. Die\nRevisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des materiellen\nRechts, der Angeklagte Sg beanstardet außerdem das Verfahren.\n\n1. Die Revision des Angeklagten SM ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß die in die Gesamtstrafe\neinbezogene Verurteilung des Amtsgerichts REP\nvom 12. Mai 1980 von vier Monaten Freiheitsstrafe bereits\nin eine andere durch Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 26. September 1980 gebildete Gesamtstrafe einbezogen\nworden sei, muß die Prüfung dem Verfahren nach § 460 StPO\nüberlassen bleiben; die Richtigkeit des Vortrags unterstellt, müßten auch die im vorliegenden Verfahren gebildeten Einzelstrafen in diese Gesamtstrafe einbezogen werden.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten St und H@-\nwm, die eine Verletzung materiellen Rechts rügen, sind\nebenfalls offensichtlich unbegründet, soweit sie sich\ngegen die Schuldsprüche wenden. Sie haben jedoch in den\nStrafaussprüchen Erfolg.\n\nBei einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage ist\ndie Strafe aus dem nach der konkreten Lage des Falles\nz zu entnehmen und an dem dann\nSchuldumfang zu messen (BGH bei Dallinger MDR\nBGHSt 15, 266; Tröndle in LK 10. Aufl., § 1 Rdn. 110 ff).\nDas angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob sich die\nStrafkammer dessen bewußt gewesen ist. Das mildeste Gesetz\nwar hier § 259 StGB mit einem Strafrahmen bis zu fünf\nJahren. Da das Landgericht bei den Angeklagten Ste\nund ii | auf Einzelstrafen von drei Jahren erkannte,\nkann der Senat nicht ausschließen, daß es sich an dem\nhöheren Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zehn Jahren vorsieht, ausgerichtet hat. Das aber wäre unzulässig. Die aufgezeigten\nBedenken bestehen hingegen nicht beim Angeklagten Sg,\n\n3\n\nda bei der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 StGB) der\nStrafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht,\nalso weitgehend dem des § 243 Abs. 1 StGB entspricht.\n\nDa die Strafaussprüche des Urteils, soweit es die\nAngeklagten Stu und HE betrifft, aufzuheben\nwären, wird der neue Tatrichter in der Hauptverhandlung\nGelegenheit haben zu prüfen, ob im Falle des Angeklagten\nSC mit der Verurteilung des Amtsgerichts Rs\nEm (26 Ls 11 Js 516/79) vom 12. Mai 1980 (und der des\nLandgerichts Dortmund - Ns 75 Ls 47 Js 758/77 - vom\n26. September 1980?) gemäß § 55 StGB eine Gesamtstrafe\ngebildet werden muß.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-15/4-str-492-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-15/4-str-492-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.138774+00:00"}}